Nun denn, ich habe für diese Abwehrhaltung mittlerweile einen Textbaustein entwickelt.
Textbaustein zuletzt GKV versichert:
Teilweise wurde von einigen gesetzlichen Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht eintritt, wenn zu-letzt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch die Gesundheitsfürsorge gem. § 56 Strafvollzugsgesetz gegenüber der JVA oder bspw. eine freie Heilfürsorge bestand. Jede anderweitige Absiche-rung zwischen dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Ver-sicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (z. B: Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz / freie Heilfürsorge) schließe die Versicherungspflicht aus.
Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zwei Personen-gruppen festgelegt, die - sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-heitsfall besteht - versicherungspflichtig werden.
Durch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V „
und zuletzt gesetzlich versichert waren“ wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die bisher gesetzlich versicherten Perso-nen wieder in den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen der Versicherungspflicht un-terliegen. Gegen den Eintritt dieser Versicherungspflicht spricht nicht, dass der ehemals gesetzlich Versicherte nach dem Ausseiden zwischenzeitlich über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügt hat.
Dieses Merkmal dient vielmehr der Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversi-cherung und privater Krankenversicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung nach Maßgabe der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat.
Dies wird auch durch die Formulierung des Personenkreises im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V deutlich. Bei diesen Versicherten, die zu keiner Zeit gesetzlich oder privat krankenversichert waren, wird darauf abgestellt, ob sie von ihrem Status nach der ge-setzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Würde man diesen Wunschvorstellungen folgen, so läuft es darauf hinaus, dass diejeni-gen, die - wenn auch mit Unterbrechungen - in der Vergangenheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ggf. mit ihren Beiträgen zur Finanzierung des Systems beigetragen haben, keine Mitgliedschaft begründen könnten, wohingegen bei Personen, die zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Bezug zur gesetzlichen Kranken-versicherung hatten, allein aufgrund ihres (abstrakten) Status Versicherungspflicht ein-tritt (vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen Az. L 5 B /75/08 KR ER und LSG Baden-Württemberg L 11 KR 497/09 ER-B, beide veröffentlicht in
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 20/10 R/ veröffentlicht als Medieninformation bei
www.bundessozialgericht.de) hat sich gerade am 12.01.2011 mit dieser Problematik be-schäftigt. Das Bundessozialgericht hält nachfolgendes fest:
Schließlich war die Klägerin auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Insbesondere systematische Gründe führen zu der Annahme, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht unmittelbar vorausgeht. Vielmehr ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV angeknüpft werden soll. Nicht entgegen steht die zwischenzeitliche Mitversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV. Aus den einschlägigen Regelungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz auch von Sicherungsformen im Krankheitsfall ausgeht, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind. Einem solchen Sondersystem ist die Versicherung bei der Beigeladenen zuzuordnen
Hier war die Klägerin zuletzt bei der Postbeamtenkrankenkasse gegen Krankheit abgesi-chert und vor diesem Absicherungssystem gesetzlich krankenversichert. Da die Postbeamtenkrankenkasse keine private Krankenversicherung darstellte - sondern ledig-lich eine Absicherung im Krankheitsfall - war die Klägerin im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 13a SGB V "zuletzt gesetzlich versichert" und unterlag auch dieser Versicherungspflicht.
Es kommt also einzig und allein darauf an, dass zuletzt keine private Krankenversiche-rung bestanden hat. Alle weiteren Ausführungen, ob es sich bei der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder der freien Heilfürsoge als Soldat um einen Ausschlusstatbestand (zuletzt privat krankenversichert) in diesem Zusammenhang handelt, möchte ich mir an dieser Stelle ersparen.
Versuche es mal mit der Begründung!
Viel Erfolg!