Dienstzeitende Bundeswehr... Und nun?

Was sonst nirgendwo reingehört.

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Wolfi
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Dienstzeitende Bundeswehr... Und nun?

Beitragvon Wolfi » 22.06.2011, 11:42

Also ich hab da ne Frage wie das so läuft... Laufe diesen Monat beim Bund nach 12 Jahren Dienstzeit aus und beziehe Übergangsgebührnisse bis zum 30.06.2014

Im Moment bin ich in einer schulischen Ausbildung (ohne Verdienst) voraussichtlich bis Mitte 2013...

Jetzt stellt sich mir die Frage: Welche Kriterien für die Versicherung und so gelten für mich? Wie kann ich am günstigsten versichert werden?

Ich hatte zwar eine private Pflegeversicherung mit grosser Anwartschaft bei der Central aber durch Zahlungsschwierigkeiten und dusseligkeit wurde diese gekündigt, bin nicht ganz unschuldig daran, hätte eben meine Finanzen selbst machen sollen anstatt von der damals Frau, aber das ist ein anderes Thema... Fakt ist: Pflegeversicherung mit Anwartschaft wurde gekündigt und fertig...

Wer kann mir da weiterhelfen?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 22.06.2011, 11:57

wenn Sie Gesund sind , kann ich weiterhelfen :-)
Frage ist wollen Sie in die Gesetzliche Versicherung
oder wollen Sie eine Beihilfekonforme Restkostenversicherung?
Gruß

Wolfi
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Beitragvon Wolfi » 22.06.2011, 13:27

Gesetzliche Versicherung hab ich wie ich jetzt rausgefunden habe keine Möglichkeit, denn dafür müsste ich zuerst mal für über 400€ arbeiten, damit eine gesetzlich geregelte Versicherungspflicht besteht. Zumindest hat man mir dies so gerade gesagt^^

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.06.2011, 20:55

Gesetzliche Versicherung hab ich wie ich jetzt rausgefunden habe keine Möglichkeit, denn dafür müsste ich zuerst mal für über 400€ arbeiten, damit eine gesetzlich geregelte Versicherungspflicht besteht. Zumindest hat man mir dies so gerade gesagt^^


Da habe ich aber meine Bedenken.

Man muss jetzt gucken, wie Du vor der Bundeswehrzeit versichert gewesen bist. Wenn Du gesetzlich versichert gewesen bist, dann unterliegst Du ab der Entlassung aus dem aktiven Dienst der Versicherungspficht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Ferner sollte man jetzt genau, was für eine schulische Ausbildung Du machst. Ggf. wird durch diese schulische Ausbildung auch eine Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst. Diese Versicherung ist sogar super günstig, denn sie kostet ca. 65,00 Euronen im Monat. Gerade von diesen Fällen haben wir schon sehr viele hier im Forum diskutiert. Vielfach lagen die Voraussetzungen für diese günstige Pflichtversicherung vor. Keine GKV hatte in diesen Fälle sofort die Versicherung anerkannt; es war eine heftiger und schwerer Weg.

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Beitragvon Czauderna » 25.06.2011, 10:58

Hallo,
richtig, erst mal die Fakten prüfen, ob nicht doch eine Möglichkeit für die GKV
besteht, dabei kann es sich aber nur um zwei Möglichkeiten handeln - entweder
Beitrittsrecht oder Pflicht zur Versicherung aufgrund der Vorversicherungszeiten oder Eintritt
einer Krankenversicherungspflicht (z.B. als Student/Fachhochschüler ??).
Eine freiwillige Versicherung als Schüler, egal welcher Art der Schulausbildung als solches ist nicht möglich.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 25.06.2011, 20:39

Gucke doch einfach mal hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=945&postdays=0&postorder=asc&start=0

Jochen ist auch von Pontius nach Pilatus gerannt und keiner wollte Jochen aufnehmen.

Alle haben nur stumpf abgehnt. Dabei hatten sie alle nur gefährliches Halbwissen.

Du gehörst allerdings vermutlich ins Lager der GKV, da Du vor der BW-Zeit GKV versichert gewesen bist.

Ein Wahlrecht über den mod. Standarttarif gem. § 315 SGB V hast Du heute leider nicht mehr, denn dies ist zum 31.12.2008 entfallen.

Natürlich kann Dich jede priv. Kv. aufnehmen, aber sie muss es nicht!

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Beitragvon Wolfi » 29.06.2011, 11:14

aaaaaalsoooooo

AXA will mich nicht in die PV aufnehmen, da ich vor 2einhalb Jahren für 2 Monate in der Psychatrischen Behandlung war (Suizidgefahr durch schweres Trauma/Depressionen) Jedoch ist die Behandlung schon lange abgeschlossen und ich lebe wieder ganz normal

Die3 AOK sagt ich wäre nicht ihr Fall da ich nicht zuletzt gv versichert gewesen wäre sondern bei der freien Heilfürsorge... die GV vor dem Bund beachtet man bei denen gar nicht...

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Beitragvon Rossi » 29.06.2011, 11:36

Aha,

Die3 AOK sagt ich wäre nicht ihr Fall da ich nicht zuletzt gv versichert gewesen wäre sondern bei der freien Heilfürsorge... die GV vor dem Bund beachtet man bei denen gar nicht...


Dat iss aber pottfalsch.

Gucke Dir den von mir verlinkten Thread genau an. In dem Rundschreiben vom 27.03.2007 steht es genau drinne.

Ferner hat Deutschland ein multfunktionales Absicherungssystem im Bereich der Krankenversicherung. Es gibt nicht nur die GKV bzw. PKV, sondern auch noch andere Absicherungssysteme. Die freie Heilfürsorge ist natürlich eine Absicherung, damit aber noch lange nicht eine priv. Kv.

Zudem gibt es auch schon eine BSG-Entscheidung aus Jan. 2011. Dort war eine Kunde zuletzt bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert.

Die GKV meinte hier natürlich auch, dass die Postbeamtrenkrankenkasse eine priv. Kv. sei bzw. man nicht zuletzt GKV versichert war. Die Kasse hat hier leider auch verloren.

Genauso ist es bei der freien Heilfürsorge. Es gab Anfang 2008 diesbezüglich mehrere einstweilige Verfahren, in denen die Kasse auf diese Klamotte herumgeritten haben, aber dann haben die meisten Kassen dies nicht mehr verfolgt.

Also, die Aussage der Kasse ist völlig daneben und hat überhaupt kein rechtliches Fundament.

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Beitragvon Rossi » 29.06.2011, 11:43

Nun denn, ich habe für diese Abwehrhaltung mittlerweile einen Textbaustein entwickelt.

Textbaustein zuletzt GKV versichert:

Teilweise wurde von einigen gesetzlichen Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht eintritt, wenn zu-letzt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch die Gesundheitsfürsorge gem. § 56 Strafvollzugsgesetz gegenüber der JVA oder bspw. eine freie Heilfürsorge bestand. Jede anderweitige Absiche-rung zwischen dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Ver-sicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (z. B: Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz / freie Heilfürsorge) schließe die Versicherungspflicht aus.

Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zwei Personen-gruppen festgelegt, die - sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-heitsfall besteht - versicherungspflichtig werden.

Durch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V „und zuletzt gesetzlich versichert waren“ wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die bisher gesetzlich versicherten Perso-nen wieder in den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen der Versicherungspflicht un-terliegen. Gegen den Eintritt dieser Versicherungspflicht spricht nicht, dass der ehemals gesetzlich Versicherte nach dem Ausseiden zwischenzeitlich über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügt hat.

Dieses Merkmal dient vielmehr der Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversi-cherung und privater Krankenversicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung nach Maßgabe der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat.

Dies wird auch durch die Formulierung des Personenkreises im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V deutlich. Bei diesen Versicherten, die zu keiner Zeit gesetzlich oder privat krankenversichert waren, wird darauf abgestellt, ob sie von ihrem Status nach der ge-setzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Würde man diesen Wunschvorstellungen folgen, so läuft es darauf hinaus, dass diejeni-gen, die - wenn auch mit Unterbrechungen - in der Vergangenheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ggf. mit ihren Beiträgen zur Finanzierung des Systems beigetragen haben, keine Mitgliedschaft begründen könnten, wohingegen bei Personen, die zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Bezug zur gesetzlichen Kranken-versicherung hatten, allein aufgrund ihres (abstrakten) Status Versicherungspflicht ein-tritt (vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen Az. L 5 B /75/08 KR ER und LSG Baden-Württemberg L 11 KR 497/09 ER-B, beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 20/10 R/ veröffentlicht als Medieninformation bei www.bundessozialgericht.de) hat sich gerade am 12.01.2011 mit dieser Problematik be-schäftigt. Das Bundessozialgericht hält nachfolgendes fest:

Schließlich war die Klägerin auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Insbesondere systematische Gründe führen zu der Annahme, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht unmittelbar vorausgeht. Vielmehr ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV angeknüpft werden soll. Nicht entgegen steht die zwischenzeitliche Mitversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV. Aus den einschlägigen Regelungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz auch von Sicherungsformen im Krankheitsfall ausgeht, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind. Einem solchen Sondersystem ist die Versicherung bei der Beigeladenen zuzuordnen

Hier war die Klägerin zuletzt bei der Postbeamtenkrankenkasse gegen Krankheit abgesi-chert und vor diesem Absicherungssystem gesetzlich krankenversichert. Da die Postbeamtenkrankenkasse keine private Krankenversicherung darstellte - sondern ledig-lich eine Absicherung im Krankheitsfall - war die Klägerin im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 13a SGB V "zuletzt gesetzlich versichert" und unterlag auch dieser Versicherungspflicht.

Es kommt also einzig und allein darauf an, dass zuletzt keine private Krankenversiche-rung bestanden hat. Alle weiteren Ausführungen, ob es sich bei der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder der freien Heilfürsoge als Soldat um einen Ausschlusstatbestand (zuletzt privat krankenversichert) in diesem Zusammenhang handelt, möchte ich mir an dieser Stelle ersparen.


Versuche es mal mit der Begründung!

Viel Erfolg!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 29.06.2011, 20:17

habt ihr gelesen, dass er ein (große) Anwartschaft in der PKV hatte ???

ich habe da mal gelesen, dass dann eine Vers.Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht möglich ist.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.06.2011, 21:19

Öhm, heinrich, er hatte eine Anwartschaft!

Aus einer Anwartschaft ergibt sich eine Verpflichtung bzw. Berechtigung zum Abschluss einer priv. Kv. zu bestimmten Bedinungen. Hier wird das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand gewahrt.

Es ist und bleibt aber keine priv. Kv. in dem Sinne.

Und wenn die Anwartschaft schon längst gekündigt wurde, ergibt sich auch keine Verpflichtung bzw. Berechtigung mehr zum Abschluss einer priv. Kv.!

Damit dürfte meines Erachtens der Kralle nix mehr im Wege stehen!


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