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Versehentlich verschickt: Bescheid trotzdem wirksam

Verfasst: 01.01.2012, 14:02
von Vergil09owl
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... focuspoint

Auch wenn eine Sozialbehörde einen positiven Leistungsbescheid nur versehentlich verschickt hat, muss sie zahlen. Das hat das Sozialgericht (SG) Wiesbaden mit einem Urteil im Fall einer Suchttherapie entschieden.

Verfasst: 01.01.2012, 17:42
von Rossi
Nun denn vergil:

Auch wenn eine Sozialbehörde einen positiven Leistungsbescheid nur versehentlich verschickt hat, muss sie zahlen


Jenes dürfte doch völlig klar sein. Ich kann doch nicht etwas per Verwaltungsakt bescheiden und dann ätschi bätschi sagen.

Verfasst: 01.01.2012, 18:55
von Vergil09owl
Versuchen kannman es ja

Verfasst: 03.01.2012, 16:46
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun denn vergil:

Auch wenn eine Sozialbehörde einen positiven Leistungsbescheid nur versehentlich verschickt hat, muss sie zahlen


Jenes dürfte doch völlig klar sein. Ich kann doch nicht etwas per Verwaltungsakt bescheiden und dann ätschi bätschi sagen.



Hallo Rossi,

sehe ich auch so - versprochen bzw. zugesagt ist zugesagt.
Darauf muss sich der Empfänger verlassen können - da kann es eigentlich keine zwei Meinungen geben.
Umgekehrt ist natürlich ganz anders - versehentlich zugesandte
Ablehnung haben natürlich keinen Bestand - wäre ja auch ein
revolutionärer Gedanke, oder ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 03.01.2012, 19:46
von Rossi
Nun denn Günter, wir sind aber im Sozialrecht.

Die Verfahrensvorschriften gehen klipp und klar zu Gunsten der Antragsteller. Der Antragsteller kann bzw. muss von einer Behörde erwarten, dass dort Fachpersonal arbeitet.

Verfasst: 03.01.2012, 21:27
von Czauderna
Hallo Rossi,
das auch nur ein kleiner Scherz,
oder gehoert so etwas nicht hier her ?
Gruss
Guenter

Verfasst: 03.01.2012, 22:16
von Rossi
Na klar, gehört hier so etwas hin.