Hallo,
ich bin vor 2 Jahren von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt, da ich mich selbstständig gemacht habe.
Mitte letzten Jahres wurde ich von der priv. Versicherung gekündigt, da ich eine, bei mir festgestellte, Diagnose bei der Anmeldung nicht angegeben habe.
Man verweigerte mir sogar die Möglichkeit eines Risikozuschlages mit geringster Grundversorgung. Da ich 100 %iger Inhaber meiner GMBH bin, blieb mir nichts anderes übrig, als mich bei anderen priv. Versicherungen anzumelden.
Diesmal habe ich meine Krankheitsdiagnose angegeben und wurde durchweg abgelehnt. Nun habe ich meine Selbstständigkeit aufgegeben und möchte mich wieder gesetzlich versichern.
Nun meine Frage, da es ja eine Versicherungspflicht gibt und ich der neuen gesetzl. Krankenkasse die Kündigung der letzten, sprich der privaten Versicherung vorlegen muss, was wird passieren? Muss ich der privaten Krankenkasse nachträglich die Monate bezahlen, die seit der Kündigung vergangen sind? Bekommt die neue Versicherung das Geld?
Gibt es eine Möglichkeit eine Nachzahlung zu umgehen? Ich habe in der gesamten Zeit alle Arztrechnungen selber beglichen und möchte einfach nur wieder Krankenversichert sein und nicht tausende Euros nachzahlen für nichts und wieder nichts.......
Kann mich eine gesetzliche Kasse auch ablehnen?
Was wäre, wenn ich angeben würde, die letzten 2 Jahre in den USA gewesen zu sein?
Ich möchte keinen Fehler machen und einfach wieder ohne wenn und aber versichert sein.
Viele Grüße
Linde
Nachzahlung trotz Rauswurf?
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Hallo,
wenn ich es richtig gelesen habe, dann warst du trotzdem zuletzt in einer PKV-Kasse versichert, die dich dann aber rausgeworfen hat. Wenn nun aufgrund einer Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintritt, dann muss die GKV-Kasse deiner Wahr aufnehmen zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Die Nachfrage zu deiner Vorversicherungszeit kannst du vollkommen wahrheitsgemäß beantworten, genau so wie hier geschildert.. Die Kasse sieht, dann, dass du zuletzt ohne Krankenversicherung warst und davor in einer PKV-Kasse - damit ist für die GKV-Kasse die Sache erledigt - keine Nachzahlung, keine Ablehnung.
Gruss
Czauderna
wenn ich es richtig gelesen habe, dann warst du trotzdem zuletzt in einer PKV-Kasse versichert, die dich dann aber rausgeworfen hat. Wenn nun aufgrund einer Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintritt, dann muss die GKV-Kasse deiner Wahr aufnehmen zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Die Nachfrage zu deiner Vorversicherungszeit kannst du vollkommen wahrheitsgemäß beantworten, genau so wie hier geschildert.. Die Kasse sieht, dann, dass du zuletzt ohne Krankenversicherung warst und davor in einer PKV-Kasse - damit ist für die GKV-Kasse die Sache erledigt - keine Nachzahlung, keine Ablehnung.
Gruss
Czauderna
Es gibt natürlich auch eine Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv.; dies ist keine Frage. Aber niemand kann Dich dazu zwingen, den Versicherungsvertrag abzuschließen. Es stellt auch keine Straftat dar, wenn man dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Am besten umgeht man dies Problem, indem man einen Systemwechsel vornimmt. D.h., es eine Mitgliedschaft in der GKV. Dafür müsstes Du bpsw. eine versicherungspflichtige Arbeit aufnehmen und dann ist das Theater vorbei. Wenn Du dann alerdings über 55 Jahre alt bist, könnte es Probleme geben.
Am besten umgeht man dies Problem, indem man einen Systemwechsel vornimmt. D.h., es eine Mitgliedschaft in der GKV. Dafür müsstes Du bpsw. eine versicherungspflichtige Arbeit aufnehmen und dann ist das Theater vorbei. Wenn Du dann alerdings über 55 Jahre alt bist, könnte es Probleme geben.
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- Postrank7
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Na ja Rüdiger, in der Regel schreiben die PKVén, dass der Vertrag augehoben wird und hilfsweise einen sofortigen Rücktritt.
Solche Schreiben habe ich zumindest in der Praxis gesehen. Und dann geht es los. Bei Aufhebung muss die PKV ja auch wohl die bereits gezahlten Prämien erstatten, richtig?
Ferner würde ich der GKV auch nur einfach sagen, dass der Vertrag damals aufgehoben wurde, weil eine Krankheit nicht mitgeteilt wurde. Alles andere würde ich nicht vorgetragen. Man soll ja keine schlafenden Hunde wecken.
Solche Schreiben habe ich zumindest in der Praxis gesehen. Und dann geht es los. Bei Aufhebung muss die PKV ja auch wohl die bereits gezahlten Prämien erstatten, richtig?
Ferner würde ich der GKV auch nur einfach sagen, dass der Vertrag damals aufgehoben wurde, weil eine Krankheit nicht mitgeteilt wurde. Alles andere würde ich nicht vorgetragen. Man soll ja keine schlafenden Hunde wecken.
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nö hilfsweise gibt es net,
Kündigung ist nur bedingt möglich, es bleibt nur Rücktritt.
VVG
VVG § 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
VVG § 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Kündigung ist nur bedingt möglich, es bleibt nur Rücktritt.
VVG
VVG § 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
VVG § 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Tja, Rüdiger hier gehen dann wohl Theorie und Praxis auseinander.
Zitat von Dir:
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten
Kann heißt nicht unbedingtes muss. Also kommt hier Ermessen ins Spiel. Wiel die PKV muss ja nicht, sie kann!
Von daher sind die mir bekannten Kündigungen schon recht innovativ und kreativ.
Die PKV tirtt vom Vertrag zurückt, weil sie es kann aber nicht muss und hilfsweise kündigt sie den Vertrag.
Damit liegt die PKV schon mal ganz richtig und hat es wasserdicht gemacht.
Sorry, Rüdiger, wollen wir beide über Ermessen (kann) unterhalten? Hier sind alle Gesichtspunkte in die Runde zu werfen.
Zitat von Dir:
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten
Kann heißt nicht unbedingtes muss. Also kommt hier Ermessen ins Spiel. Wiel die PKV muss ja nicht, sie kann!
Von daher sind die mir bekannten Kündigungen schon recht innovativ und kreativ.
Die PKV tirtt vom Vertrag zurückt, weil sie es kann aber nicht muss und hilfsweise kündigt sie den Vertrag.
Damit liegt die PKV schon mal ganz richtig und hat es wasserdicht gemacht.
Sorry, Rüdiger, wollen wir beide über Ermessen (kann) unterhalten? Hier sind alle Gesichtspunkte in die Runde zu werfen.
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Es gibt wichtige Unterschiede.
Bei einer Kündigung ist die Sache klar.
Bei Widerruf nach Vertragsbeginn oder rückwirkender Vertragsaufhebung gilt -> PKV-Vertrag kam zunächst wirksam zustande, damit zuletzt PKV-versichert, die Kralle und damit die grundsätzliche Nachzahlungspflicht in der GKV nach § 5(1) Nr. 13 SGB V scheidet aus.
Anders bei einer kompletten Vertragsanfechtung. Rechtlich ist ein PKV-Vertrag bei einer Anfechtung von vornherein nicht zustande gekommen und damit ist rückwirkend die letzte GKV zuständig, sofern vor dem angefechteten Vertrag eine GKV bestand.
Bei einer Kündigung ist die Sache klar.
Bei Widerruf nach Vertragsbeginn oder rückwirkender Vertragsaufhebung gilt -> PKV-Vertrag kam zunächst wirksam zustande, damit zuletzt PKV-versichert, die Kralle und damit die grundsätzliche Nachzahlungspflicht in der GKV nach § 5(1) Nr. 13 SGB V scheidet aus.
Anders bei einer kompletten Vertragsanfechtung. Rechtlich ist ein PKV-Vertrag bei einer Anfechtung von vornherein nicht zustande gekommen und damit ist rückwirkend die letzte GKV zuständig, sofern vor dem angefechteten Vertrag eine GKV bestand.
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