Ich Grenzgänger gesetzlche KV Schweiz / Frau+Kinder Hausfrau

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MLinkesch
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Ich Grenzgänger gesetzlche KV Schweiz / Frau+Kinder Hausfrau

Beitragvon MLinkesch » 30.04.2012, 17:55

Hallo,
ich arbeite in der Schweiz und bin im sogenannten Grenzgängertarif in CH versichert (bilaterale Veträge). Diese gesetzlche CH-Tarif entspricht einer gesetzlichen Versicherung in Deutschland, habe also über diesen Tarif eine Quasimitgliedschaft bei der TKK. Habe auch eine TKK Karte zur gesetzlichen Abrechung in Deutschland. Man hat hier nur ein einmaliges Wahlrecht als Grenzgänger, ob man in der CH oder in D versichert sein will.

Jetzt arbeitet meine Frau ab Juli 2012 nicht mehr und sie würde sich gerne im Hausfrauentarif versichern und die minderjährigen 4 Kinder mit. Sie war vor Jahren schon mal bei mir in der Familienversicherung, jetzt kann ich aber nicht mehr in die gestzlche in D zurück, da ich mein Wahlrecht ausgeübt habe für die CH KV. Sie war aber nun die die letzten 11/2 Jahre provat Versichert mit den Kindern, da sie als verbeamtete Lehrerin gearbeitet hat. Nun scheidet sie für 2 Jahre oder länger aus wegen Kindererziehung.

Kann ich meine Frau in so einem Hausfrauentarif versichern obwohl sie das letzte Jahr privat versichert war? Wie antrage ich am besten so einen Hausfrauentarif und wo?

Gruesse
Manfred Linkesch

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.05.2012, 08:43

Du solltest mit der DVKA sprechen.

Guckst Du hier:

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/DVKA.htm

Es muss jetzt geklärt werden, welche Vorschriften der Familienversicherung für Dich - als Grenzgänger - gelten. Entweder die schweizerischen Vorschriften oder die Vorschriften des SGB V (Familienversicherung), deutsche Recht.

Sofern allerdings die Vorschriften nach dem deutschen Recht (SGB V) gelten, wird eine Familienversicherung für die Dauer der Elternzeit nicht möglich sein. Denn dies ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen.

Zitat:

...

Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Wichtig; nur für die Dauer der Elternzeit wäre dies ausgeschlossen. Man kann max. 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Bleibt man länger zu Hause, dann lässt sich die Beamtin in der Regel beurlauben. Während der Beurlaubung (nach Ablauf der Elternzeit) wäre eine Familienversicherung möglich.


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