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§ 240 SGB V

Verfasst: 21.01.2014, 16:53
von bearhome
Hallo,
wer kann mir die Mindeststufentabelle nach den § 240 SGB V aufzeigen oder wo ich die finden kann.
Imbesonderen wie sich die Mindeststufe bei Rentner bei einer mtl. Rente
von 312.18 Euro zusammensetzt. Sozialhilfe ist nicht beantragt, da ich in
Oesterreich wohne. Wer kann mir da weiter helfen???

Re: § 240 SGB V

Verfasst: 21.01.2014, 20:00
von Czauderna
bearhome hat geschrieben:Hallo,
wer kann mir die Mindeststufentabelle nach den § 240 SGB V aufzeigen oder wo ich die finden kann.
Imbesonderen wie sich die Mindeststufe bei Rentner bei einer mtl. Rente
von 312.18 Euro zusammensetzt. Sozialhilfe ist nicht beantragt, da ich in
Oesterreich wohne. Wer kann mir da weiter helfen???


Hallo,
die Mindestbeitragsbemessunggrenze für freiwillig Versicherte (ausgenommen hauptberuflich Selbständige) liegt in diesem Jahr bei 921,67 € und der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt hier 14,9 % zzgl. Pflegeversicherung von 2,05 % (wenn Kinder) oder 2,3%.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.01.2014, 10:57
von bearhome
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich bin kein freiwillig- sondern pflichtversicherter!!
Die Rentenkasse zieht mir von der Rente (312.18) 8,2%
+ die PV 2,3%. Die Krankenkasse berechnet aus der
Mindestbemessung 2013 (898,33 - 312.18)= 555,22
aus diesen Betrag rechnet sie 14,9% KV + 2,05% PV ab!

Die Frage ist hier, warum muss ich als pflichtversichter Rentner 14,9% an und nicht 8.2% zahlen.

Gruss
bearhome

Verfasst: 22.01.2014, 12:45
von Rossi
Ooh, ooh, Du bist ein sog. Exotenfall.

Denn Du bist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Die Beitragsbemessung für diese Pflichtversicherten erfolgt analog den freiwillig Versicherten.

Die freiwillig Versicherten tragen die Beiträge (14,9 %) allein. Dies gilt dann analog selbstverständlich auch für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Allerdings gibt es bei hier eine Ausnahme, wenn eine Rente im Spiel ist. Denn bei der Rente wird die Beitragslast geteilt (Anteil Versicherter 8,2 % / Rest von der DRV) und bei dem sog. Auffüllbertrag (Rest) trägst Du den Beitrag wieder allein.

Die Beitragsberechnung ist völlig korrket und nicht zu beanstanden.

Das Ganze hat einfach etwas mit dem Beitragsrecht und den Tragungsgrundsätzen zu tun.