ab wann müssen Kinder in PKV wechseln?

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katinka72
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ab wann müssen Kinder in PKV wechseln?

Beitragvon katinka72 » 04.05.2009, 21:31

Hallo, bin ganz neu hier....
:P

Jedes Jahr befragt mich meine KK tapfer, wie die Einkommensgrenzen meines Mannes(Beamter) sind. Wir haben uns bis vor kurzem immer knapp unter BBG befunden und sind nun Dank der Lohnerhöhung etwa 40€ über der BBG. Welche Kosten kann ich von den monatlichen Einkünften abziehen? Werbungskosten, ev. Freibeträge für 3 Kinder usw. Ich selber befinde mich noch im Erziehungsurlaub und arbeite auf 400€.Die Kinder sind über mich familienversichert.

Könnt ihr mir bitte helfen? Im nächsten Jahr lägen wir ja wieder drunter, wenn die BBG angehoben wird..........

LG

Katinka

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.05.2009, 19:47

Hallo Katinka,
da ist nix mit Abziehen, Die Familienversicherung entsteht und erlischt Kraft Gesetz bzw dessen Vorgaben. Diese sind geregelt im SGB V § 10

Um eine Mögliche Nachzahlung zu entgehen würde ich ganz schnell den Weg zur Klärung suchen.
Bleiben die Kinder in der GKV ist je Kind ca 150 + Pflege Euro zu löhnen also ca 500 je Monat.
Da Sie aber Beihilfe erhalten 80% ist eine 20 % tige Restkosten absicherung preiswerter, allerdings eben nicht so preiswert wie im Moment :-)
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.05.2009, 20:44

Die Kinder fliegen aus der Familienversicherung, wenn das Gesamteinkommen des Vater über derzeit monatlich 4.050,00 Euro liegt.

Unter Gesamteinkommen versteht man das Einkommen im Sinne des Steuerrechts. Es sind nur die Werbungskosten abzuziehen und keine anderen Feibeträge (Kinder etc.)

Ergibt sich zumindest aus dem Urteil des BSG vom 09.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R

Hier heisst es dann:

Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte i.S. des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 6 RdNr. 11 m.w.N.)

Wichtig ist natürlich, dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld auch hinzugerechnet werden muss.

Aber müsste Dir die Krankenkasse auch genau beantworten können.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.05.2009, 20:47

Und hier noch ein Auszug aus einer anderen BSG-Entscheidung:

Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i.S. des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Nr. 4) der Einkommensteuer. Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen (vgl Urteile des Senats vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 [BSG 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R] = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2, jeweils RdNr. 5, und vom 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - USK 2004-20 = juris Nr. KSRE 096891518). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören.

katinka72
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Beitragvon katinka72 » 06.05.2009, 17:52

Vielen Dank für eure Antworten!

Ich habe gerade mit meiner KK gesprochen, sie bestätigte die Aussagen von Rossi! :D

Das Bruttoentgelt darf 4050€ nicht übersteigen, Familienzuschlag/Kinder usw. zählen nicht dazu, also wirklich nur das Grundgehalt! Da liegen wir dann "deutlich" drunter.

Puh, jetzt können wir uns auch über die Lohnerhöhung freuen und ich mich hoffentlich auf die Mutter- Kind- Kur 2010!


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