Hallo alle! Am 22.07.09 läuft meine Familienversicherung aus. Ich muss mich dann studentisch selbst versichern. Das Schreiben dafür von meiner Kasse ging mir vor ein paar Tagen zu. Jetzt würden mich die Fristen interessieren. Muss ich bei der alten Kassen extra nochmal kündigen bzw. denen sagen, dass ich keine eigene Mitgliedschaft bei denen haben möchte? Doch eigentlich nicht, oder? Und wenn doch, wann muss ich das spätestens tun? Und wenn die Versicherung bei denen am 22.07. ausläuft, reicht es dann, wenn ich bei der neuen Kassen die Versicherung ab 01.08. laufen lasse? Ich bin ja durchaus bereit, das Risiko der paar versicherungslosen Tage einzugehen. Die Frage ist nur, ob das vom Gesetz her möglich ist.
Danke für eure Antworten!
Ablauf Familienversicherung, Kassenwechsel
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Powli hat geschrieben:Jap. Jetzt bin ich über meinen Vater bei der TK familienversichert. Ich plane derzeit, zur Securvita zu wechseln. Ist es denn überhaupt möglich, ab dem (in meinem Falle) 23.07.09 eine Versicherung aufzunehmen? Die Kassen machen doch immer nur zum Monatsanfang, oder?
Hallo,
du kannst ab dem Folgetag, also dem 23.07.2009 Mitglied bei jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse werden und zwar als Pflichtversicherter Student.
Du könntest auch in die PKV wechseln, muesstest dich aber bei der TK. von der Krankenversicherungspflicht der Studenten befreien lassen - das geht
aber nur wenn du der TK mit dem Antrag auf Befreiung auch gleichzeitig einen Versicherungsnachweis der PKV ab den 23.07.2009 vorlegst.'
Gruß
Czauderna
Wie soll denn hier eine Befreiung möglich seinCzauderna hat geschrieben: Du könntest auch in die PKV wechseln, muesstest dich aber bei der TK. von der Krankenversicherungspflicht der Studenten befreien lassen - das geht
aber nur wenn du der TK mit dem Antrag auf Befreiung auch gleichzeitig einen Versicherungsnachweis der PKV ab den 23.07.2009 vorlegst.'


MfG
ratte1
Grundsätzlich besteht für Studenten Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV. Von dieser Pflicht kann man sich zu Beginn des Studiums (nicht aber im Laufe des Studiums) auf Antrag befreien lassen. Der TE aber ist schon einige Zeit Student und bisher familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit hat er sich bei Beginn des Studiums nicht befreien lassen und wird - nach Wegfall der Familienversicherung - versicherungspflichtiges Mitglied in der studentischen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.Frank hat geschrieben:Warum sollte das nicht gehen?
Freundliche Grüße
ratte1
Doch, ratte1, das geht, und zwar wegen § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V: „Nach Absatz 1 Nr. 9 ... ist nicht versicherungspflichtig, wer ... nach § 10 versichert ist, es sei denn, ....“
Ein familienversicherter Student ist also nicht versicherungspflichtig und wird es erst in dem Moment, wo die Familienversicherung nach § 10 endet. Dann beginnt die Dreimonatsfrist für die Befreiung zu laufen („innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht“, also nicht unbedingt des Studiums, § 8 Abs. 2 S. 1 SGB V).
Ein familienversicherter Student ist also nicht versicherungspflichtig und wird es erst in dem Moment, wo die Familienversicherung nach § 10 endet. Dann beginnt die Dreimonatsfrist für die Befreiung zu laufen („innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht“, also nicht unbedingt des Studiums, § 8 Abs. 2 S. 1 SGB V).
dij hat geschrieben:Doch, ratte1, das geht, und zwar wegen § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V: „Nach Absatz 1 Nr. 9 ... ist nicht versicherungspflichtig, wer ... nach § 10 versichert ist, es sei denn, ....“
Ein familienversicherter Student ist also nicht versicherungspflichtig und wird es erst in dem Moment, wo die Familienversicherung nach § 10 endet. Dann beginnt die Dreimonatsfrist für die Befreiung zu laufen („innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht“, also nicht unbedingt des Studiums, § 8 Abs. 2 S. 1 SGB V).
Sorry, aber das ist definitiv falsch!
Versicherugngspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB nachrangig. Und mit Wegfall der Versicherungsplficht nach § 10 SGB V tritt wieder Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ei.
Freundliche Grüße
ratte1
Öhm, vielleicht sollten wir uns die einschlägige Rechtslektüre mal reinpfeiffen.
Powli war bislang familienversichert und somit definitiv nicht pflichtversichert als Student. Die Pflichtversicherung greift erst ab dem Zeitpunkt, wo Powli aufgrund der Altersgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet.
Das ist dann unweigerlich der 22.07.2009! Jenes ist der Tag des Herrens, wo Powli versicherungspflichtig wird.
Und nu kommt der § 8 SGB V in den Ring.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
...
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Also mein bescheidenes Ergebnis; Powli kann sich sehr auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Powli war bislang familienversichert und somit definitiv nicht pflichtversichert als Student. Die Pflichtversicherung greift erst ab dem Zeitpunkt, wo Powli aufgrund der Altersgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet.
Das ist dann unweigerlich der 22.07.2009! Jenes ist der Tag des Herrens, wo Powli versicherungspflichtig wird.
Und nu kommt der § 8 SGB V in den Ring.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
...
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Also mein bescheidenes Ergebnis; Powli kann sich sehr auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Vielen Dank für den kleinen Jura-Kurs, aber die PKV ist in meinem Fall echt keine Alternative. Ich würde dort teilweise teurer kommen als in der GKV. Verbunden mit weniger Leistungen und mehr Selbstbehalt. Aber eine Frage wurde noch nicht beantwortet. Muss ich denn jetzt extra nochmal bei der TK kündigen, wenn ich zur Securvita wechseln will? Denn eigentlich war ich ja bei der TK nie wirklich selbstversichertes Mitglied, immer nur familienversichert. Reicht doch eigentlich, wenn ich ab jetzt nur noch mit der Securvita rede, oder?
ratte1 hat geschrieben:Grundsätzlich besteht für Studenten Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV. Von dieser Pflicht kann man sich zu Beginn des Studiums (nicht aber im Laufe des Studiums) auf Antrag befreien lassen. Der TE aber ist schon einige Zeit Student und bisher familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit hat er sich bei Beginn des Studiums nicht befreien lassen und wird - nach Wegfall der Familienversicherung - versicherungspflichtiges Mitglied in der studentischen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.Frank hat geschrieben:Warum sollte das nicht gehen?
Freundliche Grüße
ratte1
Hallo Ratte,
das stimmt, aber die Versicherungspflicht muss tatsächlich eintreten und das tut sie bei einer Vorrangversicheruing (Familienhilfe) nicht sondern erst mit Ablauf der Familienversicherung. Ich hatte i meiner Praxis zwei,drei Fälle gehabt - einer davon wurde sogar vom BVA geprüft, deshalb hier meine Aussage dazu.
Gruß
Czauderna
Also, eine Familienversicherung endet kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Diese kann man nicht kündigen, da sie ja kraft Gestzes endet.
Du bekommst nur dann Probleme mit der KV, wenn die sog. Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Denn eine Bindungsfrist gilt nicht nur für Versicherte, sondern auch für Versicherungsberechtigte. Will heissen, wenn die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss die Pflichtversicherung als Student bei der alten Kv. laufen.
Du bekommst nur dann Probleme mit der KV, wenn die sog. Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Denn eine Bindungsfrist gilt nicht nur für Versicherte, sondern auch für Versicherungsberechtigte. Will heissen, wenn die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss die Pflichtversicherung als Student bei der alten Kv. laufen.
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