Ich habe meine Kritik am Gesetzgeber schon in meiner ersten Antwort (s.o.) deutlich gemacht. Dass die gesetzlichen Kassen und letztlich die Mitglieder ausbaden müssen was der Gesetzgeber verbockt hat, ist schon klar.
Aber die Frage ist schon berechtigt, ob die GKVen die Spielräume nach 186(11) SGB V hinreichend und ausgewogen nutzen.
In diesem Thread geht es um die Versicherungspflicht nach 5(1) Nr. 13 SGB V - eine Kündigungsfrist bei Wechsel in PKV gibt es bei dieser Versicherungspflicht wie geschrieben nicht.
25.000,- € Nachforderung wegen Anzeige §5 Abs.1 Nr.13 SGV 5
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Das geht allemal - Czauderna!
Wenn ein 5 (1) 13ner zur PKV rennt und nachfragt, ob die ihn versichern und er dann auch tatsächlich aufgenommen wird, dann endet die Kralle kraft Gesetzes automatisch mit dem Vortag, wo die private Kv. beginnt.
Gretchenfrage ist nur, nimmt die PKV ihn? Es gibt einen Aufnahmezwang nur für bestimmte Personengruppen. Der 5 (1) 13ner gehört nicht dazu, natürlich kann die priv. Kv. ihn nehmen.
Bei den freiwillig versicherten Kunden in der GKV besteht im Basistarif ein Aufnahmezwang innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der frei. KV!
Aber wer macht das schon und wechselt in den Basistarif?
Wenn ein 5 (1) 13ner zur PKV rennt und nachfragt, ob die ihn versichern und er dann auch tatsächlich aufgenommen wird, dann endet die Kralle kraft Gesetzes automatisch mit dem Vortag, wo die private Kv. beginnt.
Gretchenfrage ist nur, nimmt die PKV ihn? Es gibt einen Aufnahmezwang nur für bestimmte Personengruppen. Der 5 (1) 13ner gehört nicht dazu, natürlich kann die priv. Kv. ihn nehmen.
Bei den freiwillig versicherten Kunden in der GKV besteht im Basistarif ein Aufnahmezwang innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der frei. KV!
Aber wer macht das schon und wechselt in den Basistarif?
Danke Euch sehr für die Anregungen.
Eure Beiträge sind wirklich zur Zeit eine erbauende Stütze und Hilfe nicht nur für meine Psyche und ohne dies würde ich wohl durchdrehen. Der Ärger frißt an mich - Gewichtverlust 3,5 kg.
Ein Antrag gem. §186/11 SGB V ist gestellt worden. Eine Antwort kam bis dato nicht. Das Ganze macht mich jedoch zunehmend verwirrt und krank, kann mich seit dem 19.08.2008 (Beitragsnachforderungen seit Apr. 2007 über 25.000,- €) nicht richtig auf meinen Beruf konzentrieren, fühle mich beschwert!!
Gibt´s bei den Krankenkassen so eine Art Schiedsmann/ Schiedsfrau, ähnlich wie im KfZ-Gewerbe? Könnte man sich an diese Personen mit den bedrückenden Sorgen wenden?
MlG.
harlud57
Eure Beiträge sind wirklich zur Zeit eine erbauende Stütze und Hilfe nicht nur für meine Psyche und ohne dies würde ich wohl durchdrehen. Der Ärger frißt an mich - Gewichtverlust 3,5 kg.
Ein Antrag gem. §186/11 SGB V ist gestellt worden. Eine Antwort kam bis dato nicht. Das Ganze macht mich jedoch zunehmend verwirrt und krank, kann mich seit dem 19.08.2008 (Beitragsnachforderungen seit Apr. 2007 über 25.000,- €) nicht richtig auf meinen Beruf konzentrieren, fühle mich beschwert!!
Gibt´s bei den Krankenkassen so eine Art Schiedsmann/ Schiedsfrau, ähnlich wie im KfZ-Gewerbe? Könnte man sich an diese Personen mit den bedrückenden Sorgen wenden?
MlG.
harlud57
Okay, der Antrag nach § 186 Abs. 11 SGB V ist schon gar nicht mal schlecht.
Was aber noch viel wichtiger ist, weise der Krankenkasse die Einkünfte im Schweinsgalopp nach. Wo ist das Problem? Du scheinst ja offensichtlich nicht jeden Monat 3.675,00 Euro Gewinn gemacht zu haben. Aber genau dieses Einkommen legt die Kv. völlig legal zu Grunde.
Beweise einfach nur das Gegenteil und jenes bitte auch noch innerhalb der Widerspruchsfrist.
Sonst wirst Du vermutlich schlechte Karten haben.
Die einheitlichen Grundsätze des Spibu´s sind hier relativ eindeutig, wenn Du nicht in den Quark kommst.
Was aber noch viel wichtiger ist, weise der Krankenkasse die Einkünfte im Schweinsgalopp nach. Wo ist das Problem? Du scheinst ja offensichtlich nicht jeden Monat 3.675,00 Euro Gewinn gemacht zu haben. Aber genau dieses Einkommen legt die Kv. völlig legal zu Grunde.
Beweise einfach nur das Gegenteil und jenes bitte auch noch innerhalb der Widerspruchsfrist.
Sonst wirst Du vermutlich schlechte Karten haben.
Die einheitlichen Grundsätze des Spibu´s sind hier relativ eindeutig, wenn Du nicht in den Quark kommst.
Eine außergerichtliche Schiedstelle gibt es nicht. Man kann aber versuchen, innerhalb der Krankenkasse ein "höheres Tier" mit möglicherweise anderen Entscheidungsbefugnissen zu kontaktieren.
Allerdings ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei, auch besteht kein Vertretungszwang durch Anwälte.
Dann sind noch Revisionen beim Landessozialgericht bis hin zum Bundessozialgericht möglich. Oberste Instanz ist in bestimmten Fällen das Bundesverfassungsgericht.
Allerdings ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei, auch besteht kein Vertretungszwang durch Anwälte.
Dann sind noch Revisionen beim Landessozialgericht bis hin zum Bundessozialgericht möglich. Oberste Instanz ist in bestimmten Fällen das Bundesverfassungsgericht.
Hallo, Dipling! Dein Ratschlag war wirklich goldwert . Vielen Dank dafür.
Endlich ist mir ermöglicht worden, Kontakt mit netten und verständnisvollen Vorstand/Abteilungsleiter aufzunehmen.
Es wird mir in Aussicht gestellt, auf einen Teil der Nachforderungen zu verzichten.
Über das erhoffte happyend wird Euch Bescheid gegeben.
Mit freundlichen Grüßen.
Harlud57
Endlich ist mir ermöglicht worden, Kontakt mit netten und verständnisvollen Vorstand/Abteilungsleiter aufzunehmen.
Es wird mir in Aussicht gestellt, auf einen Teil der Nachforderungen zu verzichten.
Über das erhoffte happyend wird Euch Bescheid gegeben.
Mit freundlichen Grüßen.
Harlud57
freiwillige Selbstauskunft
Hallo, der Nervenkrieg geht leider weiter.
Man verlangt neuerdings von uns eine freiwillige Selbstauskunft.
Was für ein Instrument ist das und können Teile - z.B. ob eine Hypothek aufs Haus eingetragen ist, davon unbeantwortet werden?
Von einer Selbsauskunft hört man nur bei Mietvertägen.
Kann generell eine freiwillige Selbstauskunft verweigert werden?
Mit nettem Gruß.
Harlud57
Man verlangt neuerdings von uns eine freiwillige Selbstauskunft.
Was für ein Instrument ist das und können Teile - z.B. ob eine Hypothek aufs Haus eingetragen ist, davon unbeantwortet werden?
Von einer Selbsauskunft hört man nur bei Mietvertägen.
Kann generell eine freiwillige Selbstauskunft verweigert werden?
Mit nettem Gruß.
Harlud57
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