Nu helft mir mal auf die Sprünge.
Ich habe diese Woche schon 2 Anfrage bezüglich der Berechung des Prämienzuschlages (Versicherungspflicht wurde verspätet angezeigt) gehabt.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja auch eine Versicherungspflicht in der PKV; jeder soll in Deutschland versichert sein, keiner rennt mehr durch die Gegend, der nicht abgesichtert ist.
Im Bereich der PKV beginnt der Versicherungsvertrag jedoch erst ab Zugang bei der priv. Versicherung; ergo niemals rückwirkend. D.h., man bekommt rückwirkend auch keine Leistungen. Aber dennoch muss ein sog. Prämienzuschlag gelöhnt werden. Ich nenne jenen mittlerweile Strafzuschlag.
Jetzt nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis.
Versicherungspflicht in der PKV besteht ab dem 01.01.2009
im August 2009 spricht der Kunde beim Sozialamt vor und beantragt Leistungen, die er auch ab dem 01.08.2009 bekommt
vom Sozialamt wird er höflich darauf hingewiesen, dass er in der PKV seit dem 01.01.2009 versicherungspflichtig ist.
er dackelt schön zur priv. Kv. im August und bekommt den Vertrag ab dem 01.08.2009
Okay, ab dem 01.08.2009 erhält er die Leistungen von der PKV. Der Beitrag ab Beginn des Vertrages wird aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 c VAG von 569,82 Euro (Maximalbetrag) halbiert auf 284,91 Euro, er bekommt ja Sozialhilfe.
Welcher Beitrag wird jetzt für den Strafzuschlag berechnet. Wird der Beitrag in Höhe von 284,91 Euro (Beginn des Vertrages / gleichzeitiger Sozialhilfebeginn) berechnet, oder wird ab Februar 2009 der volle Beitrag 569,82 Euro / ab Juni nur 1/6 des Beitrages berechnet, da er in diesen Monaten ja keine Sozialhilfe erhalten hat.
Berechnung Prämienzuschlag / verspätete Anzeige zur Versiche
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Nun ehrlich, zahlreiche Gesellschaften fordern keinen Prämienzuschlag?
Niedlich, andere wiederum fordern dann das Doppelte, oder wie! Gleicht sich dann wieder aus.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heisst es:
Der Prämienzuschlag soll sich aus der vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung berechnen.
Was heisst das jetzt:
1. Vertrag ab 20.08.2009 Halbierung auf 284,00 Euro / anteilig 30.08. - 31.08.2009 133,60 Euro Monatsprämie für August 2009. Hier dürfte die volle Monatsprämie in Höhe von 284,00 Euro Berechnungsgrundlage sein.
2. Vertrag ab 01.08.2009 Halbierung auf 284,00 Euro / volle Monatsprämie 596,00 Euro?!?
Meines Erachtens würde die Alternative 2 den Sinn und Zweck der Halbierung bei Hilfebedürftigen wiederlaufen. Da wird schon halbiert, da jemand hilfebedürfitg ist. Vermutlich ist man sich sogar darüber bewusst, dass die Strafzuschlag eh nicht gezahlt wird und dann haut man das Doppelte drauf?
Niedlich, andere wiederum fordern dann das Doppelte, oder wie! Gleicht sich dann wieder aus.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heisst es:
Der Prämienzuschlag soll sich aus der vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung berechnen.
Was heisst das jetzt:
1. Vertrag ab 20.08.2009 Halbierung auf 284,00 Euro / anteilig 30.08. - 31.08.2009 133,60 Euro Monatsprämie für August 2009. Hier dürfte die volle Monatsprämie in Höhe von 284,00 Euro Berechnungsgrundlage sein.
2. Vertrag ab 01.08.2009 Halbierung auf 284,00 Euro / volle Monatsprämie 596,00 Euro?!?
Meines Erachtens würde die Alternative 2 den Sinn und Zweck der Halbierung bei Hilfebedürftigen wiederlaufen. Da wird schon halbiert, da jemand hilfebedürfitg ist. Vermutlich ist man sich sogar darüber bewusst, dass die Strafzuschlag eh nicht gezahlt wird und dann haut man das Doppelte drauf?
Also, ich habe jetzt mal beim BMJ nachgefragt.
Von dort wird übereinstimmend mit dem BMG die Auffassung vertreten, dass nur der Monatsbeitrag gefordert werden kann, der bei Beginn des Vertrages fällig ist.
Will heissen in dieser Konstellation Beginn der Versicherung am 01.08.2009 mit einem halbierten Beitrag von 284,00 Euro, dann ist dieser halbierter Beitrag Berechnungsgrundlage für den Strafzuschlag und nicht der Maximalbeitrag von 569,00 Euro.
Von dort wird übereinstimmend mit dem BMG die Auffassung vertreten, dass nur der Monatsbeitrag gefordert werden kann, der bei Beginn des Vertrages fällig ist.
Will heissen in dieser Konstellation Beginn der Versicherung am 01.08.2009 mit einem halbierten Beitrag von 284,00 Euro, dann ist dieser halbierter Beitrag Berechnungsgrundlage für den Strafzuschlag und nicht der Maximalbeitrag von 569,00 Euro.
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- Postrank7
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Ja, sicherlich ist das logisch!
Aber es scheint wohl so eine Art Abwimmelungstaktik zu sein. Wenn man dann mit überhöhten Prämienzuschlägen um die Ecke kommt, kann es ja sein, dass der Kunde ne andere priv. Kv. für den Basistarif wählt. Mehr will die priv. Kv. doch wohl nicht, oder?
Die Hardcoremethode bei Aufnahme in der PKV dürfte dann wohl sein, dass man zuächst noch beim SGB II oder SGB XII-Kunden zwei Bescheinigungen von verschiedenen Banken fordert, wonach er für diesen Prämienzuschlag nicht kreditwürdig ist.
Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf steht schön drinne, dass für diesen Prämienzuschlag die Aufnahme eines Kredites zumutbar ist.
So kann man Kunden abwimmeln und kulanten Gesellschaften uffs´Auge drücken.
Aber es scheint wohl so eine Art Abwimmelungstaktik zu sein. Wenn man dann mit überhöhten Prämienzuschlägen um die Ecke kommt, kann es ja sein, dass der Kunde ne andere priv. Kv. für den Basistarif wählt. Mehr will die priv. Kv. doch wohl nicht, oder?
Die Hardcoremethode bei Aufnahme in der PKV dürfte dann wohl sein, dass man zuächst noch beim SGB II oder SGB XII-Kunden zwei Bescheinigungen von verschiedenen Banken fordert, wonach er für diesen Prämienzuschlag nicht kreditwürdig ist.
Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf steht schön drinne, dass für diesen Prämienzuschlag die Aufnahme eines Kredites zumutbar ist.
So kann man Kunden abwimmeln und kulanten Gesellschaften uffs´Auge drücken.
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