Beitragsberechnung freiw. Kv. / SGB XII-Empfänger
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Beitragsberechnung freiw. Kv. / SGB XII-Empfänger
Dieses Posting geht speziell an die Sofa´s hier im Forum.
Es geht mir um das Problem, wie man den Beitrag für die freiw. Kv. bei SGB XII-Empfänger (außerhalb von Einrichtungen) berechnet.
Der Spibu hat ja hierfür eine schöne Hochrechnungsformel gebastelt. Soweit alles im grünen Bereich. Die Formel funtkioniert gut.
Aber wie ist der Beitrag zu berechnen, wenn Einkünfte aus einem Mini-Job noch vorhanden sind?
Die Sofa´s werden wissen, dass die Mini-Job-Einnahmen im Bereich der Krankenversicherung keine beitragspflichtige Einnahme darstellt. Begründung hierfür ist eine BSG-Entscheidung. Man hat hier nämlich festgestellt, dass es sich hierbei nicht um eine beitragspflichtige Einnahme handelt, da der Arbeitgeber bereits Pauschalbeträge zur Krankenversicherung abführt.
Tja, wie es manchmal so ist. Im Bereich der Pflegeversicherung ist es allerdings anders. Hier werden keine Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt und deswegen sind die Mini-Job-Einkünfte zu berücksichtigen.
Sofern die Sozialhilfe und die Mini-Job-Einnahmen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegen, spielt es keinen Bagger. Aber was ist, wenn die Grenze überschritten wird.
Ich mache mal ein Beispiel:
Hilfe zum Lebensunterhalt ohne KV/PV-Beitrag = 689,00 Euro
Mini-Job Einnahmen = 100,00 Euro
Wer kann das Rätsel hinsichtlich der Beitragsberechnung lösen?!?
Es geht mir um das Problem, wie man den Beitrag für die freiw. Kv. bei SGB XII-Empfänger (außerhalb von Einrichtungen) berechnet.
Der Spibu hat ja hierfür eine schöne Hochrechnungsformel gebastelt. Soweit alles im grünen Bereich. Die Formel funtkioniert gut.
Aber wie ist der Beitrag zu berechnen, wenn Einkünfte aus einem Mini-Job noch vorhanden sind?
Die Sofa´s werden wissen, dass die Mini-Job-Einnahmen im Bereich der Krankenversicherung keine beitragspflichtige Einnahme darstellt. Begründung hierfür ist eine BSG-Entscheidung. Man hat hier nämlich festgestellt, dass es sich hierbei nicht um eine beitragspflichtige Einnahme handelt, da der Arbeitgeber bereits Pauschalbeträge zur Krankenversicherung abführt.
Tja, wie es manchmal so ist. Im Bereich der Pflegeversicherung ist es allerdings anders. Hier werden keine Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt und deswegen sind die Mini-Job-Einkünfte zu berücksichtigen.
Sofern die Sozialhilfe und die Mini-Job-Einnahmen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegen, spielt es keinen Bagger. Aber was ist, wenn die Grenze überschritten wird.
Ich mache mal ein Beispiel:
Hilfe zum Lebensunterhalt ohne KV/PV-Beitrag = 689,00 Euro
Mini-Job Einnahmen = 100,00 Euro
Wer kann das Rätsel hinsichtlich der Beitragsberechnung lösen?!?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo,
wenn man dem Grundsatz folgt - Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung dann passiert da nix.
Diese Fallkonstellation dürfte auch relativ selten sein von daher
würde ich als Kassenmitarbeiter dem Grundsatz oben folgen !
Von welchen Beträgen mtl. würden hier überhaupt reden ?
Gruß
Czauderna
wenn man dem Grundsatz folgt - Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung dann passiert da nix.
Diese Fallkonstellation dürfte auch relativ selten sein von daher
würde ich als Kassenmitarbeiter dem Grundsatz oben folgen !
Von welchen Beträgen mtl. würden hier überhaupt reden ?
Gruß
Czauderna
rechtlich alles richtig erkannt.
Jetzt geht es um die Berechnung.
Wir unterstellen, dass alle Einnahmen (natürlich nicht die 100 EUR aus dem Mini-Job) mit dem erm. BS von 14,3 % zur KV anzusetzen sind. Es sind keine Renten bzw. Versorungsbezüge vorhanden , die mit 14.9 % anzusetzen wären.
PV unterstellen wir mal 2,2 %,also Elterneigenschaft nicht erfüllt.
Mindeststufe 2009 = 840 EUR (in 2009) ist Dir ja bekannt.
Erste Berechnung
ohne KV-PV-Beiträge
pflichtig in KV 689 Berechnung aus 840
pflichtig in PV 100 Berechnung aus 840
Beitrag = 138,60 (KV 120,12 PV 18,48)
Es ist jetzt hier zu prüfen, ob die 840er-Grenze irgendwo in einem Bereich überschritten wird.
KV 689 + 138,60 = 827,60
PV 689 + 100 + 138,60 = 927,60
Du hast natürlich bewusst so einen schönen Fall eingestellt.
Du musst nicht meinen, dass sich irgendein KK-Mitarbeiter in Deutschland über so einen Fall freut. Macht nur Arbeit für die paar Kröten.
Eine Grenze (PV) wurde jedenfalls überschritten. Also Hochrechnung geht los.
Zweite Berechnung
mit Beiträgen aus dem ersten Schritt
pflichtig in KV 689 + 138,60 = 827,60 Berechnung aus 840
pflichtig in PV 689 +100 + 138,60 =927,60 Berechnung aus 927,60
Beitrag daraus = 140,53 (120,12 + 20,41)
Dritte B
mit Beiträgen aus 2. Schritt
pflichtig in KV 689 + 140,53 = 829,53 Ber aus 840
pflichtig in PV 689 + 100 + 140,53= 929,53 Ber aus 929,53
Beitrag daraus = 140,57 (120,12 + 20,45)
Vierte B
mit Beiträgen 3. Schritt
pflichtig in KV 689 + 140,57 = 829,57 Ber aus 840
pflichtig in PV 689 + 100 + 140,57= 929,57 Ber aus 929,57
Beitrag daraus = 140,57 (KV 120,12 PV 20,45)
und damit ergibt sich der GLEICHE BEITRAG in
der vierten Ber wie in der dritten Berechnung und
damit hat das Elend mit der Hochrechnung
sein Ende genommen.
Frag jetzt bitte nicht nach einer Formel für so einen Fall.
Die haben wir nicht. Zum Glück haben wir
keine SGB XII Bezieher, die einen Mini-Job haben
bzw die mit einem solchen über die 840er-Grenze kommen.
Noch schöner wäre der Fall geworden,
bei 700 HzL
und 100 Mini-Job
Dann wäre durch die zunächst vorzunehmende Hochrechnung
in späteren Schritten dann auch die KV über die 840 gekommen
und hätte sich dort ausgewirkt.
Ergebnis wäre letztlich
Beitrag aus KV: 840,96
Beitrag aus PV: 940,96
Beitrag letztlich: 140,96 (120,26 + 20,70)
Jetzt geht es um die Berechnung.
Wir unterstellen, dass alle Einnahmen (natürlich nicht die 100 EUR aus dem Mini-Job) mit dem erm. BS von 14,3 % zur KV anzusetzen sind. Es sind keine Renten bzw. Versorungsbezüge vorhanden , die mit 14.9 % anzusetzen wären.
PV unterstellen wir mal 2,2 %,also Elterneigenschaft nicht erfüllt.
Mindeststufe 2009 = 840 EUR (in 2009) ist Dir ja bekannt.
Erste Berechnung
ohne KV-PV-Beiträge
pflichtig in KV 689 Berechnung aus 840
pflichtig in PV 100 Berechnung aus 840
Beitrag = 138,60 (KV 120,12 PV 18,48)
Es ist jetzt hier zu prüfen, ob die 840er-Grenze irgendwo in einem Bereich überschritten wird.
KV 689 + 138,60 = 827,60
PV 689 + 100 + 138,60 = 927,60
Du hast natürlich bewusst so einen schönen Fall eingestellt.
Du musst nicht meinen, dass sich irgendein KK-Mitarbeiter in Deutschland über so einen Fall freut. Macht nur Arbeit für die paar Kröten.
Eine Grenze (PV) wurde jedenfalls überschritten. Also Hochrechnung geht los.
Zweite Berechnung
mit Beiträgen aus dem ersten Schritt
pflichtig in KV 689 + 138,60 = 827,60 Berechnung aus 840
pflichtig in PV 689 +100 + 138,60 =927,60 Berechnung aus 927,60
Beitrag daraus = 140,53 (120,12 + 20,41)
Dritte B
mit Beiträgen aus 2. Schritt
pflichtig in KV 689 + 140,53 = 829,53 Ber aus 840
pflichtig in PV 689 + 100 + 140,53= 929,53 Ber aus 929,53
Beitrag daraus = 140,57 (120,12 + 20,45)
Vierte B
mit Beiträgen 3. Schritt
pflichtig in KV 689 + 140,57 = 829,57 Ber aus 840
pflichtig in PV 689 + 100 + 140,57= 929,57 Ber aus 929,57
Beitrag daraus = 140,57 (KV 120,12 PV 20,45)
und damit ergibt sich der GLEICHE BEITRAG in
der vierten Ber wie in der dritten Berechnung und
damit hat das Elend mit der Hochrechnung
sein Ende genommen.
Frag jetzt bitte nicht nach einer Formel für so einen Fall.
Die haben wir nicht. Zum Glück haben wir
keine SGB XII Bezieher, die einen Mini-Job haben
bzw die mit einem solchen über die 840er-Grenze kommen.
Noch schöner wäre der Fall geworden,
bei 700 HzL
und 100 Mini-Job
Dann wäre durch die zunächst vorzunehmende Hochrechnung
in späteren Schritten dann auch die KV über die 840 gekommen
und hätte sich dort ausgewirkt.
Ergebnis wäre letztlich
Beitrag aus KV: 840,96
Beitrag aus PV: 940,96
Beitrag letztlich: 140,96 (120,26 + 20,70)
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo Rossi,
mit meiner Aussage:
"rechtlich alles richtig erkannt"
meinte ich Deine (Rossi) Meinung, dass aus Mini-Job wegen des BSG-Urteils nicht KV-beitragspflichtig ist.
Damit ware nicht die Beiträge von Vergil09OWL/Czauderna gemeint, die während dessen, dass ich meinen Beitrag schrieb, ihre Beiträge geschrieben hatten.
mit meiner Aussage:
"rechtlich alles richtig erkannt"
meinte ich Deine (Rossi) Meinung, dass aus Mini-Job wegen des BSG-Urteils nicht KV-beitragspflichtig ist.
Damit ware nicht die Beiträge von Vergil09OWL/Czauderna gemeint, die während dessen, dass ich meinen Beitrag schrieb, ihre Beiträge geschrieben hatten.
Öhm, Heinrich, rechnet ihr die Beiträge noch zu Fuß aus?
Euer Spibu hat doch schon längst ne Berechnungsformel hierfür erstellt. Allerdings sind dort die Konstellationen eines Mini-Jobbers nicht drinne.
Die Formel lautet:
beitragspflichtige Einnahme (ohne Kv/Pv) * 100
100 - Beitragssatz Kv - Beitragssatz Pv
Und wenn Du mich fragst, muss man im ersten Schritt ohne diese Mini-Job-Einnahmen auch so rechnen.
Will heissen:
689,00 Euro * 100
100 - 14,3 - 2,2
= 825,15 Euro
+ 14,85 Euro Auffüllungsbetrag bis zur Mindestbemessung
840,00 Euro
1. Krankenversicherung
840,00 Euro * 14,3 % = 120,12 Euro
so, dann kommt noch die Pflegeversicherung
2. Pflegeversicherung
Wir haben ja die beitragspflichtige Einnahme im Bereich der Kv. hochgerechnet. Hier blieb die Mini-Job-Einnahme außer Betracht. Bei der Pv. jedoch nicht; also rechnen wir weiter.
Wir müssen jetzt die 100,00 Euro Mini-Job-Einnahme auch wieder hochrechnen und zwar mit der Formel des Spibu´s allerdings ohne den Kv-Beitrag, weil diesen haben wir ja schon hochgerechnet. Will heissen:
100,00 Euro (Mini-Job) * 100
100 - 2,2
= 102,25 Euro zusätzlich hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme für die Pv.
Nun addieren wir beides zusammen:
825,15 Euro (1. Hochrechnung Kv.)
102,25 Euro (2. Hochrechnung Pv.)
927,40 Euro beitragspflichtige Einnahme Pv
* 2,2 % = 20,40 Euro
Mit hin zusammen:
120,12 Euro Krankenversicherung
20,40 Euro Pflegeversicherung
So würde ich es machen, allerdings bin ich ja kein Sofa!
@Heinrich
Jetzt mal unabhängig von den Mini-Job-Einnahmen. Rechnet ihr wirklich zu so zu Fuß. 1. Hochrechnung; 2. Hochrechnung; 3. Hochrechnung; 4. Hochrechnung und dann vergleichen?
Interessant wird es in der Tat, wenn noch Renteneinkünfte hinzukommen, da diese ja mit 14,9 % belegt werden und dann anschliessend noch einmal mit 14,3 % hochgerechnet werden.
Ich habe für die SGB XII-Sachbearbeiter ein Excel-Tool gebastelt, da braucht man nur die Daten eingeben und es wird im nu ohne Probleme alles schön hochgerechnet; den 5 (1) 13´ner Beitrag (Beitragstragung bei DRV-Renten durch den Rententräger) kann das Tool auch. Allerdings fehlt noch die Konstellation mit den Mini-Job-Einnahmen.
Bei Bedarf kannst Du das Teil bei mir anfordern; meine E-Mail-Adresse hast Du ja!
Euer Spibu hat doch schon längst ne Berechnungsformel hierfür erstellt. Allerdings sind dort die Konstellationen eines Mini-Jobbers nicht drinne.
Die Formel lautet:
beitragspflichtige Einnahme (ohne Kv/Pv) * 100
100 - Beitragssatz Kv - Beitragssatz Pv
Und wenn Du mich fragst, muss man im ersten Schritt ohne diese Mini-Job-Einnahmen auch so rechnen.
Will heissen:
689,00 Euro * 100
100 - 14,3 - 2,2
= 825,15 Euro
+ 14,85 Euro Auffüllungsbetrag bis zur Mindestbemessung
840,00 Euro
1. Krankenversicherung
840,00 Euro * 14,3 % = 120,12 Euro
so, dann kommt noch die Pflegeversicherung
2. Pflegeversicherung
Wir haben ja die beitragspflichtige Einnahme im Bereich der Kv. hochgerechnet. Hier blieb die Mini-Job-Einnahme außer Betracht. Bei der Pv. jedoch nicht; also rechnen wir weiter.
Wir müssen jetzt die 100,00 Euro Mini-Job-Einnahme auch wieder hochrechnen und zwar mit der Formel des Spibu´s allerdings ohne den Kv-Beitrag, weil diesen haben wir ja schon hochgerechnet. Will heissen:
100,00 Euro (Mini-Job) * 100
100 - 2,2
= 102,25 Euro zusätzlich hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme für die Pv.
Nun addieren wir beides zusammen:
825,15 Euro (1. Hochrechnung Kv.)
102,25 Euro (2. Hochrechnung Pv.)
927,40 Euro beitragspflichtige Einnahme Pv
* 2,2 % = 20,40 Euro
Mit hin zusammen:
120,12 Euro Krankenversicherung
20,40 Euro Pflegeversicherung
So würde ich es machen, allerdings bin ich ja kein Sofa!
@Heinrich
Jetzt mal unabhängig von den Mini-Job-Einnahmen. Rechnet ihr wirklich zu so zu Fuß. 1. Hochrechnung; 2. Hochrechnung; 3. Hochrechnung; 4. Hochrechnung und dann vergleichen?
Interessant wird es in der Tat, wenn noch Renteneinkünfte hinzukommen, da diese ja mit 14,9 % belegt werden und dann anschliessend noch einmal mit 14,3 % hochgerechnet werden.
Ich habe für die SGB XII-Sachbearbeiter ein Excel-Tool gebastelt, da braucht man nur die Daten eingeben und es wird im nu ohne Probleme alles schön hochgerechnet; den 5 (1) 13´ner Beitrag (Beitragstragung bei DRV-Renten durch den Rententräger) kann das Tool auch. Allerdings fehlt noch die Konstellation mit den Mini-Job-Einnahmen.
Bei Bedarf kannst Du das Teil bei mir anfordern; meine E-Mail-Adresse hast Du ja!
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo Heinrich,
wieder ein Beispiel dafür wie unterschiedlich doch manche gesetzlich begründete Bestimmungen ausgelegt werden können.
Du hast sicher recht mit deinen Ausführungen aber ich mit mit meiner (hier rein theoretischen) Auffassung würde sicher in der Praxis dem Versicherten und meinem Arbeitgeber einen Gefallen wenn ich hier eine Kosten-Nutzen-Rechnung aufstellen würde und es sein liese.
Gruß
Czauderna
wieder ein Beispiel dafür wie unterschiedlich doch manche gesetzlich begründete Bestimmungen ausgelegt werden können.
Du hast sicher recht mit deinen Ausführungen aber ich mit mit meiner (hier rein theoretischen) Auffassung würde sicher in der Praxis dem Versicherten und meinem Arbeitgeber einen Gefallen wenn ich hier eine Kosten-Nutzen-Rechnung aufstellen würde und es sein liese.
Gruß
Czauderna
Hallo Rossi,
danke für Dein Angebot. Berechnungstools mit und ohne Rente haben wir auch.
Soweit brauchen wir für die Standardfälle nicht zu Fuß auszurechnen.
Jedoch klappt dies nicht für den Fall, dass in der KV und PV unterschiedliche Bemesssungsgrundlagen gelten. Aber solche Fälle haben wir zum Glück nicht.
Ich bin mir jedoch zu 100 % sicher, dass meine Berechung richtig ist.
Wie man aus Czauderna´s Beitrag entnehmen kann, würde er solch mühseligen Berechnungen erst überhaupt nicht anstellen. Lohnt sich ja auch nicht wirklich. Es geht ja hier nur um 5 Cent, die wir auseinander liegen.
Da du aber immer nett und ausführlich auf meine Fragen antwortest, hatte ich mir die Mühe gemacht und die für diesen Fall nötige „zu-Fuß-Rechnung“ gemacht, wodurch ich auch zum Ausdruck bringen wollte, wie dies erfolgt.
Mathematische Dinge verbal zu beschreiben, ist schwierig.
Ich versuche es trotzdem.
Grundsatz
ALLE Einnahme sind beitragspflichtig; sowohl zur KV als auch zur PV.
Wenn eine Einnahme nicht pflichtig ist, dann ist sie normalerweise
zur KV und PV insgesamt nicht pflichtig.
Eben nur der Mini-Job (400 EUR -Job) ist wegen des BSG-Urteils
nicht pflichtig zur KV, weil genau daraus der Arbeitgeber des Mini-Jobbers
nach § 249 b SGB V aus diesem Arbeitsentgelt (100 EUR in Deinem Fall)
die so genannten Pauschalbeiträge (an die Bundesknappschaft) abführt.
Da alle Einnahmen (ohne Mini-Job-Entgelt) jeweils beitragspflichtig zur KV und PV sind und die Beitragsübernahme eine Einnahme ist, ist diese Beitragsübernahme auch zur KV u n d PV beitragspflichtig (egal woraus der jeweilige Beitrag berechnet wurde).
Aus diesen vom SGB XII-Träger übernommen Beiträge zahlt weder der Arbeitgeber nach § 249 b SGB V einen (pauschalen) Beitrag (an die Bundesknappschaft ) noch sonst wer.
Für meine Berechnung spricht auch, dass zwischen den 829,57 (KV) und 929,57 (PV) genau die 100 EUR Mini-Job-Entgelt liegen, von denen genau der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge (zur KV nach § 249 b SGB V) zu zahlen hat.
Sorry. Besser kann ich es nicht erklären.
Ich hoffe, ich kann Dir auch bald mal wieder ein knifflige Frage stellen.
PS: die Sache mit dem § 26 Abs. 2 SGB IV haste ja schnell verinnerlicht. Kompliment.
Will nicht wissen, wie viele SoFas den bei einer Beurteilung vergessen.
danke für Dein Angebot. Berechnungstools mit und ohne Rente haben wir auch.
Soweit brauchen wir für die Standardfälle nicht zu Fuß auszurechnen.
Jedoch klappt dies nicht für den Fall, dass in der KV und PV unterschiedliche Bemesssungsgrundlagen gelten. Aber solche Fälle haben wir zum Glück nicht.
Ich bin mir jedoch zu 100 % sicher, dass meine Berechung richtig ist.
Wie man aus Czauderna´s Beitrag entnehmen kann, würde er solch mühseligen Berechnungen erst überhaupt nicht anstellen. Lohnt sich ja auch nicht wirklich. Es geht ja hier nur um 5 Cent, die wir auseinander liegen.
Da du aber immer nett und ausführlich auf meine Fragen antwortest, hatte ich mir die Mühe gemacht und die für diesen Fall nötige „zu-Fuß-Rechnung“ gemacht, wodurch ich auch zum Ausdruck bringen wollte, wie dies erfolgt.
Mathematische Dinge verbal zu beschreiben, ist schwierig.
Ich versuche es trotzdem.
Grundsatz
ALLE Einnahme sind beitragspflichtig; sowohl zur KV als auch zur PV.
Wenn eine Einnahme nicht pflichtig ist, dann ist sie normalerweise
zur KV und PV insgesamt nicht pflichtig.
Eben nur der Mini-Job (400 EUR -Job) ist wegen des BSG-Urteils
nicht pflichtig zur KV, weil genau daraus der Arbeitgeber des Mini-Jobbers
nach § 249 b SGB V aus diesem Arbeitsentgelt (100 EUR in Deinem Fall)
die so genannten Pauschalbeiträge (an die Bundesknappschaft) abführt.
Da alle Einnahmen (ohne Mini-Job-Entgelt) jeweils beitragspflichtig zur KV und PV sind und die Beitragsübernahme eine Einnahme ist, ist diese Beitragsübernahme auch zur KV u n d PV beitragspflichtig (egal woraus der jeweilige Beitrag berechnet wurde).
Aus diesen vom SGB XII-Träger übernommen Beiträge zahlt weder der Arbeitgeber nach § 249 b SGB V einen (pauschalen) Beitrag (an die Bundesknappschaft ) noch sonst wer.
Für meine Berechnung spricht auch, dass zwischen den 829,57 (KV) und 929,57 (PV) genau die 100 EUR Mini-Job-Entgelt liegen, von denen genau der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge (zur KV nach § 249 b SGB V) zu zahlen hat.
Sorry. Besser kann ich es nicht erklären.
Ich hoffe, ich kann Dir auch bald mal wieder ein knifflige Frage stellen.
PS: die Sache mit dem § 26 Abs. 2 SGB IV haste ja schnell verinnerlicht. Kompliment.
Will nicht wissen, wie viele SoFas den bei einer Beurteilung vergessen.
Wunderbar Heinrich,
wir liegen doch gar nicht soweit auseinander. Es sind nämlich nur Rundungsdifferenzen, mehr nicht.
Zudem sollte doch ein Rechenweg per Formel gefunden werden, wo man relativ schnell und unkompliziert die Beitragshöhe ermitteln kann.
In NRW gibt es ne Großstadt, die haben ca. 30 Fälle aus diesem Bereich mit einem Mini-Job als beitragspflichtige Einnahme.
Und dort liegt des Kasusknaktus. Denn schliesslich muss man sehen, dass unter Umständen, je nachdem ob die Mindesbemessungsgrenze überschritten wird, Beiträge aus diesen 100,00 Euro zu zahlen sind. Und genau diese Beitragszahlung übernimmt ja der Sozialhilfeträger als Beitrag gem. § 32 SGB XII. Tja, das dumme daran ist dann, dass dieser zu übernehmende Beitrag wieder ne beitragspflichtige Einnahme darstellt.
Ich weiß, das ist jetzt alles Köddelanspitzerei. Ich kann es bis heute noch nicht begreifen, warum der Spibu nicht auch für den Bereich der Hilfeempfänger außerhalb von Einrichtungen einen Pauschalsatz festgelegt hat. Bspw. 20,00 Euro oberhalb der Mindestbemessungsgrenze und dann kann man sich die erhebliche Arbeit - jeden Kunden zu prüfen - definitiv sparen.
Aber wenn Du mal viel Zeit hast, dann teile mir Dein Ergebnis für nachfolgende Konstellation mit.
710,00 Euro Hlu
120,00 Euro Mini-Job
Ich komme auf
121,59 Euro Kv-Beitrag (beitragspflichtige Einnahme 850,30 Euro)
21,41 Euro Pv-Beitrag (beitragspflichtige Einnahme 973,00 Euro)
Erklären kann man diesen Krempel sowieso niemanden! Da muss man sich schon tief mit dem Beitragsrecht beschäftigen.
Du kannst mir natürlich jederzeit ne knifflige Frage stellen. Wir kochen unseren Tee alle nur mit Wasser!
wir liegen doch gar nicht soweit auseinander. Es sind nämlich nur Rundungsdifferenzen, mehr nicht.
Zudem sollte doch ein Rechenweg per Formel gefunden werden, wo man relativ schnell und unkompliziert die Beitragshöhe ermitteln kann.
In NRW gibt es ne Großstadt, die haben ca. 30 Fälle aus diesem Bereich mit einem Mini-Job als beitragspflichtige Einnahme.
Für meine Berechnung spricht auch, dass zwischen den 829,57 (KV) und 929,57 (PV) genau die 100 EUR Mini-Job-Entgelt liegen, von denen genau der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge (zur KV nach § 249 b SGB V) zu zahlen hat.
Und dort liegt des Kasusknaktus. Denn schliesslich muss man sehen, dass unter Umständen, je nachdem ob die Mindesbemessungsgrenze überschritten wird, Beiträge aus diesen 100,00 Euro zu zahlen sind. Und genau diese Beitragszahlung übernimmt ja der Sozialhilfeträger als Beitrag gem. § 32 SGB XII. Tja, das dumme daran ist dann, dass dieser zu übernehmende Beitrag wieder ne beitragspflichtige Einnahme darstellt.
Ich weiß, das ist jetzt alles Köddelanspitzerei. Ich kann es bis heute noch nicht begreifen, warum der Spibu nicht auch für den Bereich der Hilfeempfänger außerhalb von Einrichtungen einen Pauschalsatz festgelegt hat. Bspw. 20,00 Euro oberhalb der Mindestbemessungsgrenze und dann kann man sich die erhebliche Arbeit - jeden Kunden zu prüfen - definitiv sparen.
Aber wenn Du mal viel Zeit hast, dann teile mir Dein Ergebnis für nachfolgende Konstellation mit.
710,00 Euro Hlu
120,00 Euro Mini-Job
Ich komme auf
121,59 Euro Kv-Beitrag (beitragspflichtige Einnahme 850,30 Euro)
21,41 Euro Pv-Beitrag (beitragspflichtige Einnahme 973,00 Euro)
Erklären kann man diesen Krempel sowieso niemanden! Da muss man sich schon tief mit dem Beitragsrecht beschäftigen.
Du kannst mir natürlich jederzeit ne knifflige Frage stellen. Wir kochen unseren Tee alle nur mit Wasser!
Hallo Rossi,
ich gehe weiter von 2,2 % in PV aus.
1
Beitrag 138,60 (gesamt. Ich teile jetzt nicht mehr auf, weil nicht erheblich, wie ich bereits schilderte)
2
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 142,66
3
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,33
4
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,44
5
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,46
6
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,46 was bei gleichem Beitrag zu 5 als Kontrollschritt erweist, womit das Elend wieder ein Ende hat
Bemessungsgrundlage
KV 853,46 (= 710 + 143,46) x 14,3 % = 122,04
PV 973,46 (= 710 + 120 + 143,46) x 2,2 % = 21,42
gesamt = 143,46 hier liegen wir im Beitrag 46 Cent auseinander. Dies liegt nicht an einer Rundungssache, sondern anscheinend daran, dass Du die Hochrechnugsbeiträge
aus der PV nicht der KV hochrechnent zukommen lässt.
Und genau die 120 EUR (die im Mini-Job als Entgelt erzielt werden und für die nach § 249b SGB V nur die KV-Beiträge gezahlt werden) liegen bei mir wieder zwischen den beiden Bemessungsgrundlagen.
Vertrau mir. Es ist soooo richtig.
Bei Dir sind es 122,70.
Kannst mal nachrechnen, wie ich dies gemacht habe. Klappt immer.
Kannst ja mal die KK fragen bei Dir da vor Ort oder wo da die 30 Fälle sind. Die müssten auch auf den Beitrag kommen, den ich berechnet habe.
ich gehe weiter von 2,2 % in PV aus.
1
Beitrag 138,60 (gesamt. Ich teile jetzt nicht mehr auf, weil nicht erheblich, wie ich bereits schilderte)
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diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 142,66
3
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,33
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diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,44
5
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,46
6
diesen Beitrag als beitragspflichtige Einnahme draufgerechnet auf
beide Zweige (also KV UND PV)
Beitrag 143,46 was bei gleichem Beitrag zu 5 als Kontrollschritt erweist, womit das Elend wieder ein Ende hat
Bemessungsgrundlage
KV 853,46 (= 710 + 143,46) x 14,3 % = 122,04
PV 973,46 (= 710 + 120 + 143,46) x 2,2 % = 21,42
gesamt = 143,46 hier liegen wir im Beitrag 46 Cent auseinander. Dies liegt nicht an einer Rundungssache, sondern anscheinend daran, dass Du die Hochrechnugsbeiträge
aus der PV nicht der KV hochrechnent zukommen lässt.
Und genau die 120 EUR (die im Mini-Job als Entgelt erzielt werden und für die nach § 249b SGB V nur die KV-Beiträge gezahlt werden) liegen bei mir wieder zwischen den beiden Bemessungsgrundlagen.
Vertrau mir. Es ist soooo richtig.
Bei Dir sind es 122,70.
Kannst mal nachrechnen, wie ich dies gemacht habe. Klappt immer.
Kannst ja mal die KK fragen bei Dir da vor Ort oder wo da die 30 Fälle sind. Die müssten auch auf den Beitrag kommen, den ich berechnet habe.
Na klar vertraue ich Dir, aber Du rechnest dir derzeit einen Wolf und wirst zum mathematischen Rechenkünstler.
In der Tat, der Hochrechnungsbetrag aus dem Mini-Job, muss ja wieder der beitragspflichtigen Einnahme der Kv. zugeschlagen werden.
Ich mache es mit 2 Formeln und schups habe ich es und brauche diese Kontrollschritte nicht. Es fehlt allerdings der Hochrechnungsbetrag!
Aber ist ja auch nur Centkrempel!
Was glaubst Du wohl, wieviele unterschiedliche Ergebnisse bei dieser Fallkonstelltion bei anderen Kassen rauskommen würden?!?
Top die Wette gilt; es wäre zum schmunzeln!
In der Tat, der Hochrechnungsbetrag aus dem Mini-Job, muss ja wieder der beitragspflichtigen Einnahme der Kv. zugeschlagen werden.
Ich mache es mit 2 Formeln und schups habe ich es und brauche diese Kontrollschritte nicht. Es fehlt allerdings der Hochrechnungsbetrag!
Aber ist ja auch nur Centkrempel!
Was glaubst Du wohl, wieviele unterschiedliche Ergebnisse bei dieser Fallkonstelltion bei anderen Kassen rauskommen würden?!?
Top die Wette gilt; es wäre zum schmunzeln!
Hm, hab mir die Klamotte noch einmal durch die Birne gehen lassen.
Du gehst ja hin und rechnest die aus dem Mini-Job (120,00 Euro) zu zahlenden Beiträge, die ja explizit nur für die PV zu zahlen sind, wieder als beitragspflichtige Einnahme in der Kv. an.
Beißt sich dort nicht das Kätzchen in das Schwänzchen?!?
Die hierzu ergangene BSG-Rechtsprechung ist ziemlich eindeutig; Du kennst sie ja. Will heissen, der Mini-Job ist keine beitragspflichtige Einnahme im Bereich der Kv. wohl aber im Bereich der Pv. Aber die daraus zu zahlende Beiträge aus der Pv. mogelst Du dann dem SGB XII-Träger in der Kv. wieder unter?!?!
Jenes sind natürlich nur meine Gedankengänge, die definitiv nicht richtig sein müssen. Aber etwas unlogisch ist Deine rechenweise schon.
Du gehst ja hin und rechnest die aus dem Mini-Job (120,00 Euro) zu zahlenden Beiträge, die ja explizit nur für die PV zu zahlen sind, wieder als beitragspflichtige Einnahme in der Kv. an.
Beißt sich dort nicht das Kätzchen in das Schwänzchen?!?
Die hierzu ergangene BSG-Rechtsprechung ist ziemlich eindeutig; Du kennst sie ja. Will heissen, der Mini-Job ist keine beitragspflichtige Einnahme im Bereich der Kv. wohl aber im Bereich der Pv. Aber die daraus zu zahlende Beiträge aus der Pv. mogelst Du dann dem SGB XII-Träger in der Kv. wieder unter?!?!
Jenes sind natürlich nur meine Gedankengänge, die definitiv nicht richtig sein müssen. Aber etwas unlogisch ist Deine rechenweise schon.
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