Dringend
Gesucht werden dringend sozialgerichtliche Entscheidungen, wo es um die Verbeitragung von Gewinnnen aus Teil-Betriebsveräußerungen geht.
Es geht um die gerichtlich angestrengte Klärung der Frage:
Ist ein Gewinn auch dann zu verbeitragen, wenn dieser in den Restbetrieb reinvestiert wird.
Kann mit jemand etwas Passendes verlinken ?
Danke für die Mühe
freiwillig GKV Selbständig, Veräußerung, Reinvestition,
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank4
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Ich denke mal, es kommt darauf an, was im Einkommenssteuerbescheid steht.
Das BSG hat sich am 22.03.2006 mit einer ähnlichen Klamotte beschäftigt.
Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=57880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das BSG hat sich am 22.03.2006 mit einer ähnlichen Klamotte beschäftigt.
Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=57880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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- Postrank4
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- Postrank4
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Ich muss Ihnen ganz kurz jegliche Illusion nehmen.
Dazu gibt es keine anderen Entscheidungen, die Ihnen helfen würden.
Keine gesetzliche Krankenkasse wird gegen die Entscheidung der BSG Entscheidung vom 22.03.2006 Beiträge berechnen.
Wenn Sie also zum SG gehen oder sogar mit Berufung zum LSG
wird die Krankenkasse dies nicht mitmachen dürfen und wird - wenn eine dieser beiden Instanzen (ohne dass ich es glaube) zu Ihren Gunsten entscheiden wird - in die nächsthöhere Instanz gehen müssen.
Fazit wäre also: Sie gehen bis zum BSG, um es den Richtern dort mal so richtig zu zeigen. Dauer bis dort hin: 3 bis 5 Jahre.
Ein Tipp. Schonen Sie Ihre Nerven. Versuchen Sie die Regelungen bezüglich der Beitragsberechnung zu verstehen und daraus Ihren Nutzen zu ziehen. Dies wird Ihnen gelingen, wenn Sie ein wenig Verständnis für rechtliche Dinge haben und davon gehe ich aus.
Dazu gibt es keine anderen Entscheidungen, die Ihnen helfen würden.
Keine gesetzliche Krankenkasse wird gegen die Entscheidung der BSG Entscheidung vom 22.03.2006 Beiträge berechnen.
Wenn Sie also zum SG gehen oder sogar mit Berufung zum LSG
wird die Krankenkasse dies nicht mitmachen dürfen und wird - wenn eine dieser beiden Instanzen (ohne dass ich es glaube) zu Ihren Gunsten entscheiden wird - in die nächsthöhere Instanz gehen müssen.
Fazit wäre also: Sie gehen bis zum BSG, um es den Richtern dort mal so richtig zu zeigen. Dauer bis dort hin: 3 bis 5 Jahre.
Ein Tipp. Schonen Sie Ihre Nerven. Versuchen Sie die Regelungen bezüglich der Beitragsberechnung zu verstehen und daraus Ihren Nutzen zu ziehen. Dies wird Ihnen gelingen, wenn Sie ein wenig Verständnis für rechtliche Dinge haben und davon gehe ich aus.
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- Postrank4
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Ja, "heinrich" weitere Entscheidungen gibt es nicht.
In der BSG-Sache wurde der "Veräußerungsgewinn" mit "Lebensunterhalt des Mitglieds" gleichgesetzt. Es stand nicht Anderes an.
Anders hier die "Re-Investititon", die gegenüber dem "Veräußerungsgewinn" steuerlich nicht in Erscheinung tritt. Beim ersten ein Nachteil (steuerpflicht) - beim zweiten eine weiterer Nachteil (kein Steuerabzug). Die Satzung sagt jedoch aus, Einkommen ist das, was ohne steuerliche Berücksichtigung dem Lebensunterhalt dient oder dienen könnte. Also netto-Einnahme gegen netto-Ausgabe.
Da sieht es anders aus, Erlös gegen Reinvestition ergibt ein Einkommen von annähernd Null. Die Beitragsbemessung hätte da max. zu 40/100 erfolgen dürfen. Das entspricht der Satzung.
Die Hoffnung stirbt zuletzt. Mal sehen, was die 1.Instanz sagt.
Danke für Einschätzung.
In der BSG-Sache wurde der "Veräußerungsgewinn" mit "Lebensunterhalt des Mitglieds" gleichgesetzt. Es stand nicht Anderes an.
Anders hier die "Re-Investititon", die gegenüber dem "Veräußerungsgewinn" steuerlich nicht in Erscheinung tritt. Beim ersten ein Nachteil (steuerpflicht) - beim zweiten eine weiterer Nachteil (kein Steuerabzug). Die Satzung sagt jedoch aus, Einkommen ist das, was ohne steuerliche Berücksichtigung dem Lebensunterhalt dient oder dienen könnte. Also netto-Einnahme gegen netto-Ausgabe.
Da sieht es anders aus, Erlös gegen Reinvestition ergibt ein Einkommen von annähernd Null. Die Beitragsbemessung hätte da max. zu 40/100 erfolgen dürfen. Das entspricht der Satzung.
Die Hoffnung stirbt zuletzt. Mal sehen, was die 1.Instanz sagt.
Danke für Einschätzung.
Hallo,
ich will mich jetzt nicht zu juristisch ausdrücken und sag es mit "meinen" Worten.
In all den Urteilen ist immer wieder zu lesen, dass die Werte aus dem
Einkommensteuerbescheid so zu nehmen sind, wie sie dort stehen. Unabhängig davon wie sie dort reingekommen sind.
Ich kann Dir nur empfehlen schnellsmöglichst den nächsten Einkommensteuerbescheid so schnell wie möglich zu erhalten und dann einzureichen.
Schon mal drüber nachgedacht, dass, wenn wenn die Reinvestion jetzt voll abgesetzt würde, dann später nicht mehr abgesetzt werden kann.
Aber tu uns hier doch den Gefallen und teile mit, wie die Sache ausgegangen ist.
ich will mich jetzt nicht zu juristisch ausdrücken und sag es mit "meinen" Worten.
In all den Urteilen ist immer wieder zu lesen, dass die Werte aus dem
Einkommensteuerbescheid so zu nehmen sind, wie sie dort stehen. Unabhängig davon wie sie dort reingekommen sind.
Ich kann Dir nur empfehlen schnellsmöglichst den nächsten Einkommensteuerbescheid so schnell wie möglich zu erhalten und dann einzureichen.
Schon mal drüber nachgedacht, dass, wenn wenn die Reinvestion jetzt voll abgesetzt würde, dann später nicht mehr abgesetzt werden kann.
Aber tu uns hier doch den Gefallen und teile mit, wie die Sache ausgegangen ist.
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- Postrank4
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Heinrich, noch mal Danke für die Meldung,
die Problematik ist mir bewusst. Ich sehe dagegen die Widersprüche in der Beitragssatzung. Bei einem "Freiwilligen" ist alles das, was "Lebensunterhalt" bedeutet, zu verbeitragen.
Im weiteren werden freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, anders -differenzierter- behandelt.
Bei beiden Gruppen muss "steuerliche Behandlung" ohne Rücksicht bleiben. Das gilt, so meine ich, für steuerliche Nachteile ebenso wie für steuerliche Vorteile.
Dadurch, dass der Veräußerungsgewinn versteuert werden muß, entsteht zweifelsfrei ein steuerlicher Nachteil. Und dadurch, dass die Reinvestition nicht steuermindernd gelten gemacht werden darf, ensteht ein weiterer steuerlicher Nachteil.
Nun kann ich ja gegen die Satzung nichts unternehmen, ich wende mich jedoch dagegen, dass überhaupt dieser Veräußerungsgewinn nur deshalb verbeitragt wird, weil er wegen des Steuerrechts im Steuerbescheid auftaucht.
Die Unsicherheit liegt im satzungsgemäßen Begriff "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", den ich als "ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile und Nachteile" gemeint, interpretiere.
Nun kommen die diversen SG´s in´s Spiel, wo der GKV in einem Fall nicht zugemutet werden konnte, außer dem Steuerbescheid andere Einkommensnachweise heranzuziehen und im anderen Fall sehr wohl auch ein ALG 2-Bescheid ausreichen musste. Ich kann mir schon denken, wo sich mein SG aufhängen wird.
So, der Schriftsatz ist raus, warten wir mal die Erörterung (!) ab und dann sehen wir weiter. Ich erwarte eine Klageabweisung -es schreit danach-, wie weit ich danach gehe, hängt von der Begründung ab. Da die GKV mein Kostenrisiko kennt, wird sie locker flockig zum Gegenzug blasen und dann letztlich das Interesse der Versichertengemeinschaft in´s Feld führen. Darauf springt jeder Richter an, wenn er sonst nicht mehr weiterweiss.
Zur Vorlage: bei mir wurde im Widerspruchsverfahren ein ALG 2-Bescheid anstatt des noch nicht vorliegenden Steuerbescheides herangezogen. Auf Grund dessen erfolgte eine nachträgliche Reduzierung des vorher auf Grund der Veräußerung nachträglich erhöhten Beitrages. Allerdings zu spät. Ein ALG 2-Bescheid kann ja auch nicht bei dessen Antragstellung, sondern erst nach dessen Bewilligung bei der GKV vorgelegt werden.
bis hierher erstmal, freundlicher Gruß
die Problematik ist mir bewusst. Ich sehe dagegen die Widersprüche in der Beitragssatzung. Bei einem "Freiwilligen" ist alles das, was "Lebensunterhalt" bedeutet, zu verbeitragen.
Im weiteren werden freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, anders -differenzierter- behandelt.
Bei beiden Gruppen muss "steuerliche Behandlung" ohne Rücksicht bleiben. Das gilt, so meine ich, für steuerliche Nachteile ebenso wie für steuerliche Vorteile.
Dadurch, dass der Veräußerungsgewinn versteuert werden muß, entsteht zweifelsfrei ein steuerlicher Nachteil. Und dadurch, dass die Reinvestition nicht steuermindernd gelten gemacht werden darf, ensteht ein weiterer steuerlicher Nachteil.
Nun kann ich ja gegen die Satzung nichts unternehmen, ich wende mich jedoch dagegen, dass überhaupt dieser Veräußerungsgewinn nur deshalb verbeitragt wird, weil er wegen des Steuerrechts im Steuerbescheid auftaucht.
Die Unsicherheit liegt im satzungsgemäßen Begriff "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", den ich als "ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile und Nachteile" gemeint, interpretiere.
Nun kommen die diversen SG´s in´s Spiel, wo der GKV in einem Fall nicht zugemutet werden konnte, außer dem Steuerbescheid andere Einkommensnachweise heranzuziehen und im anderen Fall sehr wohl auch ein ALG 2-Bescheid ausreichen musste. Ich kann mir schon denken, wo sich mein SG aufhängen wird.
So, der Schriftsatz ist raus, warten wir mal die Erörterung (!) ab und dann sehen wir weiter. Ich erwarte eine Klageabweisung -es schreit danach-, wie weit ich danach gehe, hängt von der Begründung ab. Da die GKV mein Kostenrisiko kennt, wird sie locker flockig zum Gegenzug blasen und dann letztlich das Interesse der Versichertengemeinschaft in´s Feld führen. Darauf springt jeder Richter an, wenn er sonst nicht mehr weiterweiss.
Zur Vorlage: bei mir wurde im Widerspruchsverfahren ein ALG 2-Bescheid anstatt des noch nicht vorliegenden Steuerbescheides herangezogen. Auf Grund dessen erfolgte eine nachträgliche Reduzierung des vorher auf Grund der Veräußerung nachträglich erhöhten Beitrages. Allerdings zu spät. Ein ALG 2-Bescheid kann ja auch nicht bei dessen Antragstellung, sondern erst nach dessen Bewilligung bei der GKV vorgelegt werden.
bis hierher erstmal, freundlicher Gruß
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