Berechnung GKV Beitrag für einen (neuen) Selbständigen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Schwehn
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Berechnung GKV Beitrag für einen (neuen) Selbständigen

Beitragvon Schwehn » 07.12.2009, 17:47

Hallo an das Forum,

folgender Sachverhalt:

- ich bin seit dem 1.4.2009 arbeitlos und seither bei der AOK versichert
- vorher war ich 16 Jahre lang in der PKV, die ich zum 31.3.2009 dann gekündigt habe (keine Anwartschaft, außer Krankentagegeld).
- zum 1.1.2010 werde ich mich nun, mit dem Gründungszuschuss der BA selbständig machen.

Die Dame von der AOK meint nun, dass für die Berechnung meiner Versicherungsbeiträge nicht nur der Gründungszuschuss und der (geschätzte) Gewinn aus meiner selbständigen Tätigkeit zu Grunde gelegt wird, sondern auch die restlichen Einkunftsarten, wie Kapitalerträge, etc.
Auf meinen Hinweis, dass die Kapitalerträge ja ab den Zeiten der Abgeltungssteuer gar nicht mehr (zwangsweise) in der Steuererklärung erkennbar sind, konnte sie auch keine Antwort mehr geben.

Wie ist denn nun die offizielle Berechnung der Beiträge für Selbständige in der GKV?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.12.2009, 19:26

ufgrund der genannten Entscheidung des BSG ist in der Praxis folgende Vorgehensweise bei der Beitragsfestsetzung von hauptberuflich selbstständig Tätigen maßgebend:

1. Bei Existenzgründern werden die Beiträge im Rahmen eines vorläufigen Bescheids festgesetzt; je nach Einkommensentwicklung können Beiträge erstattet oder nachgefordert werden; zu den Existenzgründern in diesem Sinn zählen auch die Versicherten, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III (bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bis 30.6.2006) oder einen Gründungszuschuss nach §§ 57 und 58 SGB III erhalten.
2. Nach der Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids verliert der selbstständig Tätige die Eigenschaft als Existenzgründer i. S. der Regelungen über die vorläufige Beitragsfestsetzung. Von da ist eine Beitragsfestsetzung durch vorläufigen Bescheid nicht mehr möglich (vgl. nachfolgend Nummer 3).
3. Bei Selbstständigen, die nicht mehr zu den Existenzgründern gehören, werden die Beiträge ausschließlich nach dem letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzt; die Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen oder sonstiger Unterlagen vor Zustellung eines neuen Einkommensteuerbescheids führt nicht zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage; die nach dem letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Beiträge bleiben bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend.
4. Bei gravierenden Änderungen der Einkommensverhältnisse (z. B. Umsatzeinbrüche, Änderung der Art der selbstständigen Tätigkeit oder Reduzierung der selbstständigen Tätigkeit) werden die Beiträge wie bei Existenzgründern einstweilig mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen festgesetzt.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.12.2009, 19:32

Sofern auch noch andere Einahmen zur Verfügung stehen müssen diese / sollten diese im Einkommenssteuerbesheid nachgewiesen werden, als Nachweis.
GGf kann die Krankenkasse aber auch die Zinseinkünfte sich gesondert nachweisen lassen.
Für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige werden die Beiträge grundsätzlich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bei Nachweis geringerer Einkünfte können die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden. Es gilt allerdings eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (2009 = 1.890 EUR pro Monat).

Für die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gilt eine besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Diese beträgt kalendertäglich den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Damit beläuft sich im Jahr 2009 die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses auf 1.260 EUR. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße verkörperte jedoch keine generelle Beitragsmessungsgrundlage für die Bezieher des Existenzgründungszuschusses.

Im Hinblick auf die Regelungen zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fingiert der Bezug eines Existenzgründungszuschusses stets die Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass ein Existenzgründungszuschuss nur bei Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gewährt werden sollte.

Der Existenzgründungszuschuss gehört nach ausdrücklicher Bestimmung des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Liegt das maßgebende Arbeitseinkommen incl. des Existenzgründungszuschusses zwischen dem 60. Teil und dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße wird der Beitrag nach dem tatsäch

heinrich
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Beitragvon heinrich » 07.12.2009, 21:14

Hallo Schwehn,

als was oder anders ausgedrückt mit welchem Status bist Du denn
vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 versichert ????

1. Arbeitlosengeld I (das würde ich vermuten).
2. Arbeitslosegeld II (dies dürfte nicht sein, sonst läuft etwas fatal falsch)
3. Familienversicherung.
4. ???
Wie alt warst Du am 01.04.2009.

Bitte antworte auf diese Frage, bevor Schlimmes passiert.

Vorab zu Deiner Frage, für den Fall, dass eine Versicherung als Selbstständiger möglich ist.

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich. Dazu reicht die Vorversicherungszeit (VVZ) vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 (wenn überhaupt berechtigt) nicht aus. Es ist wäre eine VVZ von ununterbrochen 12 Monaten nötig für eine freiw Versicherung.

Jedoch dürfte eine Bürgerversicherung möglich sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Beitragshöhe wäre wie bei einer freiwilligen Versicherung.
Den Unterschied zwischen einer freiw. Versicherung und einer Bürgerversicherung merkst Du also daher nicht.

Zum Verfahren: Zunächst "vorläufige" Einstufung und dann mit ersten Einkommensteuerbescheid die so genannte "endgültige Einstufung hat VergilOWL ja schon toll vorgearbeitet.

Ich glaube verstanden zu haben, dass Du aber genau wissen wolltest, warum den Kapitalerträge auch beitragspflichtig sind.

Hierzu folgende Antwort:
§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die g e s a m t e wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Aus diesem Gesetzestext ist schon zu erkennen, dass es n i c h t darauf ankommt, ob die Kapitalerträge steuerpflichtig sind bzw. ob sie in einem Einkommensteuerbescheid erscheinen.

Der Spitzenverband Bund hat dies auch nochmals ausdrücklich in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
(http://www.krankenkassen.de/static/comm ... 7_3258.pdf)
geregelt.

Damit es später mit der KK nicht zu Verwirrungen kommt, möchte ich eine Passage von VergilOWL noch ergänzen.
VergilOWL schreibt:"Der Existenzgründungszuschuss gehört nach ausdrücklicher Bestimmung des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen."

Dies ist zwar richtig. Diesen Existenzgründungszuschuss gab es nur bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bis 30.06.2006 (wie VergilOWL vorher auch schon beschrieben)

Du bekommst aber einen Gründungszuschuss. Und davon sind exakt
300 EUR mtl nicht beitragspflichtig. Der Rest davon ist beitragspflichtig.
Die ergibt sich aus § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V.

Wenn Du Kapitalerträge hast, gibt es aber eine spannende Frage, die nirgendwo so richtig in der Literatur beschrieben ist und sich demnächst (wenn es nicht mehr im Einkommensteuerbescheid ersichtlich ist) noch schwieriger ermitteln lässt.
Nämlich:
Aus welchem Zeitraum sind die Kapitalerträge für die Beitragsberechnung ab 01.01.2010 zu nehmen.
a) aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 (der evt. als letzter Einkommensteuerbescheid mit Kapitalerträgen vorliegen dürfte)
b) aus dem Jahr 2009, wenn die Bank(en) dies bescheinigen

Darüber kannst Du ja mal hier berichten, aus welchem Zeitraum die KAP für die Zeit ab 01.01.2010 angesetzt wurden.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 07.12.2009, 22:32

Sorry ,
Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 08.12.2009, 14:52, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon heinrich » 08.12.2009, 08:33

Hallo DKV,

Du schreibst: "Was stimmt denn nun."

Dein Fall/ Deine Frage

"erste Fall privat Versicherter gibt Gewerbe auf kein anderes Einkommen geht in die Familienversicherung 3 Monate später erneut Selbstständig Existenzgründungszuschuss und die Kasse lässt die
F r e i w i l l i g e zu. Mit der Begründung er komme aus der Fami."

Meine bescheidene Antwort:
Seit 01.01.1989 ist auch bei bei Aussscheiden aus einer FAMI einer Vorversicherungszeit erforderlich. Zuletzt z.B. 12 Monate. Eine freiw. Versicherung ist daher - wie Du richtig erkennst- nicht möglich. Wohl aber eine versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch Bürgerversicherung oder Auffangversicherung oder Versicherungspflicht der ansonsten Nichtversicherten genannt).

Dabei werden die Beiträge ja "wie" bei einer freiwilligen Versicherung berechnet. Evt. hat diese Feinheit jemand nicht verstanden.

Dein Fall/Deine Frage

"selbe Kasse 2 ter Fall
Privat versicherter AN wird ALG 1 keine Befreiung nix pflichtversichert. Nach 9 Monaten macht er sich Selbstständig Ihm wird die Freiwillige Versicherung wegen nicht erreichen der Vorversicherungszeit (12 Monate)verwährt."

Meine bescheidene Antowort:
wenn der Mensch nix pflichtversichert war durch ALG I, dann ist die Aussage, dass eine freiwillige Versicherung (und auch einer Vers.Pfl. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Bürgervers) ) NICHT möglich ist, doch vollkommen richtig.

Allerdings frage ich mich, warum bei der Aussage ("keine Befreiung") denn keine Pflichtversicherung aufgrund des ALG I-Bezuges zustande kam.

Hatte der Mensch evt. bei ALG I Beginn das 55. Lebensjahr vollendet, so dass nach § 6 Abs. 3a SGB V die Versicherungspflicht bei ALG I -Bezug
ausgeschlossen war. Dafür braucht es dann nämlich keinen Befreiungsantrag. Die Versicherungsfreiheit tritt dann nämlich nicht über einen Antrag (der ja nicht gestellt wurde), sondern Kraft Gesetz ein.

Dann wäre (wenn der 55 ist) die Aussage der KK auch wieder richtig.

Gell ??

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Beitragvon DKV-Service-Center » 08.12.2009, 12:20

doppelt
Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 08.12.2009, 14:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Schwehn » 08.12.2009, 14:31

Hallo an Alle die geantwortet haben,

erstmal vielen Dank für die raschen Antworten, wenn gleich ich mir nicht sicher bin, ob die letzten Antworten sich noch direkt auf meine Fragen bezogen haben.

Zu den Fragen die Heinrich schrieb:

" .... als was oder anders ausgedrückt mit welchem Status bist Du denn
vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 versichert ????

1. Arbeitlosengeld I (das würde ich vermuten).
2. Arbeitslosegeld II (dies dürfte nicht sein, sonst läuft etwas fatal falsch)
3. Familienversicherung.
4. ???
Wie alt warst Du am 01.04.2009."....

folgende Antworten:

1. Arbeitslos gemeldet seit 1.4.2009
2. Sperr- und Ruhezeiten bis 30.06.2009
3. ALG I Bezug seit 1.7.2009
4. vom 1.4.2009 bis 30.06.2009 über ein SV-Pflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Brutto 450.- pro Monat) bei der AOK versichert. Aus Sicht von ALG 1 war dies eine Nebenbeschäftigung, da weniger als 15 Stunden pro Woche
5. Seit dem 1.7.2009 (Beendigung SV-pflichtiges Nebenbeschäftigung zum 30.06.2009) über den ALG 1 Bezug bei der AOK versichert
6. Ich bin 45 Jahre alt

Viele Grüße

heinrich
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Beitragvon heinrich » 08.12.2009, 15:40

Hallo Schwehn,

zu dem Beschäftigungsverhältnis mit na ja knapp über 400 EUR will ich an dieser Stelle man nix sagen.

ALG I unter noch keine 55 Jahre alt = Versicherungspflicht.

Damit ist das Schlimme (Bitte antworte auf diese Frage, bevor Schlimmes passiert) nicht eingetreten.

Es kommt ja manchmal auf ein einziges Wort oder falsch gesetztes Komma an, um zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu kommen.

Deine Fragen zur Beitragsberechnung ab 01.01.2010 hatte Vergil09OWL und ich ja schon beschrieben. Oder bestehen dazu noch Fragen ???

Schwehn
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Beitragvon Schwehn » 08.12.2009, 16:38

Hallo Heinrich,

danke für die Antworten.

Zwei Fragen noch

1. kniffelig: zu den Kapitalerträgen: ich bin verheiratet (gesetzliche Zugewinngemeinschaft und zusammenveranlagt); meine Frau ist (erst seit 1.11.2009) ebenfalls selbst in der GKV versicherungspflichtig. Beispiel: wenn wir jetzt gemeinsam 1000.- Kapitalerträge in einem Jahr erhalten, wird dann davon die Hälfte für die Berechnung meiner GKV Beiträge verwendet, oder alles??

2. In den Antworten wurde mein Status als "Bürgerversicherung" bezeichnet. Ich denke, das ist der Umstand, dass ich noch keine 12 Monate am Stück versicherungspflichtig war, und deswegen nicht den Status "freiwillig Versicherter" erhalte. Die AOK nennt m.W.n dies "Nichtversicherter"... Entstehen aus diesem Status eigentlich irgendwelche Nachteile?

Vielen Dank

heinrich
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Beitragvon heinrich » 08.12.2009, 17:41

Hallo Schwehn,

zu 1
für "Deine" Versicherung wird die Hälfte; also dann 500 EUR angesetzt.

Für die Versicherung Deiner Frau wird (ich unterstelle Versicherungspflicht in einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V) sind die 500 EUR NICHT beitragspflichtig.

zu 2
es ist eine "Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V". Dies Wortmonster kann man ja niemanden zumuten. Deshalb werden auch folgenden Begriffe benutzt:
Bürgerversicherung (wird meistens benutzt)
Auffangsversicherung
oder
Versicherungspflicht der ansonsten Nichtversicherten

Nachteile: KEINE.

Möchte noch was erwähnen. Habe mal alle Deine Fragen, die du ab letztes Jahr gestellt hast, gelesen. Dies ist ja eine ernomer Zeitaufwand gewesen. Dann kommt die Antwort. Dann weitere Fragen usw.

Bei der KK bei der Du da jetzt versichert bist, arbeiten sehr versicherte Leute. In einem Gespräch mit einem Teamleiter/Abschnittsleiter aus dem Bereich B e i t r a g s a b t e i l u n g hätten alle Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung in weniger als 10 % der Zeit, die hier investiert wurden, geklärt werden können. Frage und Antwort mit Gegenfrage und Antwort wären in 5 Minuten erledigt gewesen.
KK freuen sich auf Mitglieder. Du bist da nicht unwillkommen.

Hier aber kann es Dir passieren, dass jemand eine Antwort gibt, der nicht aus der entsprechenden Fachabteilung kommt, obwohl die Kollegen, die hier nach Feierabend antworten, schon eine Menge auf dem Kasten haben).

Dies sollte jetzt keine Kritik, sondern nur ein Hinweis sein.

Ich komme übrigens zufälligerweise aus dem entsprechenden Fachgebiet und helfe Dir auch gerne nochmals weiter, falls noch Fragen bestehen.


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