Hallo zusammen,
aus verschiedenen Gründen (werde Papa, will Optionen kennenlernen) würde ich gerne verstehen, ob ich (PKV versichert) in die GKV wechseln kann.
folgendes ist meine Situation:
- Alter 38
- ledig (immer gewesen)
- immer PKV versichert. Erst über die Eltern, dann während Studium eigenen PKV Vertrag abgeschlossen. Meiner Erinnerung nach habe ich mich niemals von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen (müßte 1996/7 gewesen sein), sondern einfach nur die PKV für mich abgeschlossen.
- Studium 2000 beendet, Job angefangen, bin danach immer über der Beitragsbemessungsgrenze und über der Jahresarbeitsentgeldgrenze gewesen.
- In 2004 ist meine damalige Firma in Insolvenz gegangen, daher war ich dann beim Arbeitsamt (AA), um mich mit Überbrückungsgeld selbständig zu machen. Hier wird es dann etwas komplexer:
Das AA hat mich als PKV Kunde zur örtlichen AOK geschickt, um mich von der versicherungspflicht befreien zu lassen. Das war wohl falsch (unnötig), die sind einfach der Standartprozedur für Arbeitslosengeld gefolgt.
Der Mann bei der AOK war erstaunt und hat mir mitgeteilt, daß er mich nicht befreien kann, da ich a) nicht versichungsplichtig bin (da ich keinen Tag arbeitslos war sondern direkt selbstständig) und b) als Selbstständiger noch nicht mal freiwillig GKV versichert sein könnte da ich die Vorraussetzungen nicht hatte (siehe meine Versicherungsvorgeschichte oben).
Somit hat er mir dann eine Bescheinigung dafür gegeben, daß ich mich bei der AOK _nicht_ freiwillig versichern lassen kann, da ich die Vorraussetzungen nicht erfülle.
- Seit Ende 2004 bin ich nun wieder angestellt (wieder über den Grenzen), und weiter PKV.
Meine Frage:
Der Mann von der AOK hat mir damals gesagt, daß ich jederzeit in die GKV eintreten könnte - da ich ja niemals "ausgetreten" bin. Können das die hier anwesenden Experten bestätigen? Wenn nein, wann hätte ich denn meine GKV "Fähigkeit" verwirkt?
Danke im Voraus für die Antworten,
Ernst
Prinzipielle Rückkehrmöglichkeit PKV->GKV
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- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Bis zum 3.Lebensjahr deines Kindes MUSS dein Arbeitgeber der Elternzeitregelung zustimmen.
Vorschlag:
Antrag auf Elternzeit in Teilzeit (kein Elterngeld) bei deinem AG abgeben.
Wichtig: Laufzeit mind. 1Jahr Beginn zum 1.Jan
Stunden reduzieren auch wenns weh tut, knapp unter die JAG Grenze.
Dann bist du bereits am 1.Jan (Beginn der Maßnahme) raus und GKV Pflichtig.
Nach einem Jahr bist du automatisch wieder 100% beim Gehalt und wirst freiwillig gesetzlich versichert.
Unterschreib bloß dann nicht den Ausstieg aus der Solidargemeinschaft...
Vorschlag:
Antrag auf Elternzeit in Teilzeit (kein Elterngeld) bei deinem AG abgeben.
Wichtig: Laufzeit mind. 1Jahr Beginn zum 1.Jan
Stunden reduzieren auch wenns weh tut, knapp unter die JAG Grenze.
Dann bist du bereits am 1.Jan (Beginn der Maßnahme) raus und GKV Pflichtig.
Nach einem Jahr bist du automatisch wieder 100% beim Gehalt und wirst freiwillig gesetzlich versichert.
Unterschreib bloß dann nicht den Ausstieg aus der Solidargemeinschaft...
Hallo Senlac, Cassiesmann,
danke für die Infos. Was mich wundert - und zu meiner Frage veranlasst hat - ich dachte immer, daß ich ohne aktiv auszutreten auch nicht wirklich "draußen" bin. Mich hat eben nie jemand darauf aufmerksam gemacht, daß ich hier eine ziemlich langfristige Entscheidung treffe - ich dachte immer das müßte ich erst beim Beginn eines Angestelltenverhältnisses tun, nicht schon im Studium - da haben viele ja von Tuten und Blasen noch keine Ahnung
. Dann kam eben noch diese Aussage von dem AOK Mann.
Ich heute will überhaupt nicht unbedingt freiwillig gesetzlich versichert sein, mich interessiert eben nur die Frage ob dies auch eine Option wäre (die ich dann noch durchrechnen müßte) ... offenbar kann ich mir das sparen.
Mir ist aber immer noch nicht klar, wann genau ich die Möglichkeit mich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen "verwirkt" habe ... auch bei dem eigenen Nachwuchs muß man da ja in Zukunft aufpassen - falls denn das System so bleibt, was man ja durchaus bezweifeln kann.
danke für die Infos. Was mich wundert - und zu meiner Frage veranlasst hat - ich dachte immer, daß ich ohne aktiv auszutreten auch nicht wirklich "draußen" bin. Mich hat eben nie jemand darauf aufmerksam gemacht, daß ich hier eine ziemlich langfristige Entscheidung treffe - ich dachte immer das müßte ich erst beim Beginn eines Angestelltenverhältnisses tun, nicht schon im Studium - da haben viele ja von Tuten und Blasen noch keine Ahnung

Ich heute will überhaupt nicht unbedingt freiwillig gesetzlich versichert sein, mich interessiert eben nur die Frage ob dies auch eine Option wäre (die ich dann noch durchrechnen müßte) ... offenbar kann ich mir das sparen.
Mir ist aber immer noch nicht klar, wann genau ich die Möglichkeit mich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen "verwirkt" habe ... auch bei dem eigenen Nachwuchs muß man da ja in Zukunft aufpassen - falls denn das System so bleibt, was man ja durchaus bezweifeln kann.
hallo,
evt darf ich noch ergänzend beisteuern.
Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt 49.950 EUR (im Jahr 2010)
Die besondere BBG 45.000 EUR (2010).
Die besondere BBG gilt für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer Überschreiten der damals geltenden BBG privat versichert waren.
Der Fragesteller war zu diesem Zeitpunkt nach meinem Verständnis an diesem Tage als Arbeitnehmer wegen Überschreiten der damals geltenden BBG privat versichert.
FOLGE: es gilt zeit seines Lebens (so hab ich es im Kopf) NICHT die allgemeine BBG, sondern die besondere (eben kleinere BBG; 45.000 EUR im Jahre 2010).
Und eines sollte Fragesteller noch beachten.
Mit Ablauf 55. Lebensjahr ist dieser Weg (Unterschreiten der BBG) dann auch noch verwehrt. Siehe dazu in § 6 Abs. 3 a SGB V.
evt darf ich noch ergänzend beisteuern.
Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt 49.950 EUR (im Jahr 2010)
Die besondere BBG 45.000 EUR (2010).
Die besondere BBG gilt für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer Überschreiten der damals geltenden BBG privat versichert waren.
Der Fragesteller war zu diesem Zeitpunkt nach meinem Verständnis an diesem Tage als Arbeitnehmer wegen Überschreiten der damals geltenden BBG privat versichert.
FOLGE: es gilt zeit seines Lebens (so hab ich es im Kopf) NICHT die allgemeine BBG, sondern die besondere (eben kleinere BBG; 45.000 EUR im Jahre 2010).
Und eines sollte Fragesteller noch beachten.
Mit Ablauf 55. Lebensjahr ist dieser Weg (Unterschreiten der BBG) dann auch noch verwehrt. Siehe dazu in § 6 Abs. 3 a SGB V.
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