Rentnerin, 70 Jahre alt, seit 1998 nicht versichert.......
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Moment mal, na klaro kommt die 70-jährige über eine Beschäftigung oberhalb von 400,00 Euro in die GKV. Ein Monat reicht aus.
Die Hürde von § 6 Abs. 3 a SGB V wird überwunden.
Na klar, die Oma ist über 55 Jahre und war in den letzten 5 Jahren nicht GKV versichert. Aber weitere Voraussetzung ist, dass sie in dem letzten 5 Jahreszeitraum mindestens 2,5 Jahre hauptberuflich selbständig war, oder versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V. Sie war weder hauptberuflich selbständig, noch war sie Beamtin oder Angestellte oberhalb der JAEG.
Ergo, sollte es mit einer Beschäftigung von oberhalb 400,00 Euro funtzen.
Ferner würde sich dann der Strafbeitrag in der PKV erübrigen. Sie zeigt den Versicherungsvertrag bei der PKV nämlich nicht an und deswegen auch keinen Strafzuschlag.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis nach 1 Monat endet, dann wird sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV versicherungspflichtig, da sie ja zuletzt (1 Monat) in der GKV versichert war.
Das Ganze muss natürlich mehr als realitisch und auch tatsächlich sich abspielen. Fingierte Arbeitsverhältnisse uff´n Papier gehen natürlich nicht. Wenn die Omi schon mit nen Rollator durch die Gegend dackelt, dann wäre es natürlich an den Haaren herbeigezogen.
Die Hürde von § 6 Abs. 3 a SGB V wird überwunden.
Na klar, die Oma ist über 55 Jahre und war in den letzten 5 Jahren nicht GKV versichert. Aber weitere Voraussetzung ist, dass sie in dem letzten 5 Jahreszeitraum mindestens 2,5 Jahre hauptberuflich selbständig war, oder versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V. Sie war weder hauptberuflich selbständig, noch war sie Beamtin oder Angestellte oberhalb der JAEG.
Ergo, sollte es mit einer Beschäftigung von oberhalb 400,00 Euro funtzen.
Ferner würde sich dann der Strafbeitrag in der PKV erübrigen. Sie zeigt den Versicherungsvertrag bei der PKV nämlich nicht an und deswegen auch keinen Strafzuschlag.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis nach 1 Monat endet, dann wird sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV versicherungspflichtig, da sie ja zuletzt (1 Monat) in der GKV versichert war.
Das Ganze muss natürlich mehr als realitisch und auch tatsächlich sich abspielen. Fingierte Arbeitsverhältnisse uff´n Papier gehen natürlich nicht. Wenn die Omi schon mit nen Rollator durch die Gegend dackelt, dann wäre es natürlich an den Haaren herbeigezogen.
-
- Postrank2
- Beiträge: 12
- Registriert: 02.02.2010, 13:27
Hi Rossi,
irgend wie widerspricht sich dieser Absatz:
"Aber weitere Voraussetzung ist, dass sie in dem letzten 5 Jahreszeitraum mindestens 2,5 Jahre hauptberuflich selbständig war, oder versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V."
"Sie war weder hauptberuflich selbständig, noch war sie Beamtin oder Angestellte oberhalb der JAEG. "
Also selbständig oder nicht?
Bis vor kurzem war sie tatsächlich noch als selbständiger Heilpraktiker tätig.
Und nu?
Die Dame ist noch richtig fit und einer Anstellung steht nichts im Wege.
irgend wie widerspricht sich dieser Absatz:
"Aber weitere Voraussetzung ist, dass sie in dem letzten 5 Jahreszeitraum mindestens 2,5 Jahre hauptberuflich selbständig war, oder versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V."
"Sie war weder hauptberuflich selbständig, noch war sie Beamtin oder Angestellte oberhalb der JAEG. "
Also selbständig oder nicht?
Bis vor kurzem war sie tatsächlich noch als selbständiger Heilpraktiker tätig.
Und nu?
Die Dame ist noch richtig fit und einer Anstellung steht nichts im Wege.
-
- Postrank2
- Beiträge: 12
- Registriert: 02.02.2010, 13:27
nix Ergo,
es muss kein Gewerbe sein, welches in den letzten 5 Jahren 2,5 Jahre bestanden hat.
Der Ausschluss der Vers.Pflicht wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V in Verb. mit § 5 Abs. 5 SGB V ist auch dann gegeben, wenn
eine andere hauptberufliche SELBSTSTÄNDIGEIT als die eines Gewerbes bestanden hat.
Rossi wollte mit dem Ausdruck "Gewerbe" sicherlich nur ein Beispiel nennen.
es muss kein Gewerbe sein, welches in den letzten 5 Jahren 2,5 Jahre bestanden hat.
Der Ausschluss der Vers.Pflicht wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V in Verb. mit § 5 Abs. 5 SGB V ist auch dann gegeben, wenn
eine andere hauptberufliche SELBSTSTÄNDIGEIT als die eines Gewerbes bestanden hat.
Rossi wollte mit dem Ausdruck "Gewerbe" sicherlich nur ein Beispiel nennen.
-
- Postrank2
- Beiträge: 12
- Registriert: 02.02.2010, 13:27
Tja, in der Tat, dann müsste man klären, ob die Tätigkeit hauptberuflich war.
Dann fängt die Köddelanspitzerei wieder an!
- min. 18 Std. wöchentlich sich der Tätigkeit widmen
- die Tätigkeit muss eine wirtschaftliche Bedeutung haben
Oh, oh! Ich glaube da wird sich die Kasse, bei so einer Geschichte mit Sicherheit quer stellen. Würde ich allerdings - sofern ich auf der anderen Seite sitzen würde - auch machen!
Dann fängt die Köddelanspitzerei wieder an!
- min. 18 Std. wöchentlich sich der Tätigkeit widmen
- die Tätigkeit muss eine wirtschaftliche Bedeutung haben
Oh, oh! Ich glaube da wird sich die Kasse, bei so einer Geschichte mit Sicherheit quer stellen. Würde ich allerdings - sofern ich auf der anderen Seite sitzen würde - auch machen!
-
- Postrank2
- Beiträge: 12
- Registriert: 02.02.2010, 13:27
Okay, aber wie schon gepostet. Es sollte definitiv kein fingiertes Arbeitsverhältnis sein. Der Arbeitgeber würde hier auch eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld bis ca. 20.000,00 Euro geahndet werden kann.
Ferner kannst Du auch davon ausgehen, dass die Kasse Zicken machen wird und die Mitgliedschaft ablehnt. Es muss also schon Klagewilligkeit bestehen.
Auf der anderen Seite würde es sich für die Omi auch lohnen. Es werden nämlich nur Beiträge zur KV/PV abgezogen.
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist die Oma sogar versicherungsfrei. Da spart nicht nur die Omi, sondern der Arbeitgeber auch.
Ferner kannst Du auch davon ausgehen, dass die Kasse Zicken machen wird und die Mitgliedschaft ablehnt. Es muss also schon Klagewilligkeit bestehen.
Auf der anderen Seite würde es sich für die Omi auch lohnen. Es werden nämlich nur Beiträge zur KV/PV abgezogen.
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist die Oma sogar versicherungsfrei. Da spart nicht nur die Omi, sondern der Arbeitgeber auch.
-
- Postrank2
- Beiträge: 12
- Registriert: 02.02.2010, 13:27
Kräuterkim,
ich weiß nicht, ob Du es absichtlich schreibst oder ob Du es wirklich nicht verstehst.
Die grundsätzlichen Versicherungspflicht, die in der BRD besteht, ist nicht die
bei der um die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhälnisses geht.
Dein Argument geht also total fehl.
Wenn Du wirklich so was vor hast, also im Rahmen einens Beschäftigungsverhältnisses, kann ich Dir nur raten, eine KK zu wählen, die gaaanz weit weg ihren Sitz hat und nicht vor Ort ist.
ich weiß nicht, ob Du es absichtlich schreibst oder ob Du es wirklich nicht verstehst.
Die grundsätzlichen Versicherungspflicht, die in der BRD besteht, ist nicht die
bei der um die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhälnisses geht.
Dein Argument geht also total fehl.
Wenn Du wirklich so was vor hast, also im Rahmen einens Beschäftigungsverhältnisses, kann ich Dir nur raten, eine KK zu wählen, die gaaanz weit weg ihren Sitz hat und nicht vor Ort ist.
Verstehe ich Dich richtig?
Dipling hat geschrieben:
Ab 55 Jahren gibt es grundsätzlich keinen Rückweg mehr in die GKV, wenn in den letzten 5 Jahren keine GKV bestand.
Ausnahme: Heirat mit einem GKV-Versicherten und damit Aufnahmemöglichkeit in die kostenlose Familienversicherung.
Heißt das, dass ich (über 55) nach einer Heirat mit einem GKV-Versicherten aus der PKV raus und in die Familienversicherung rein kann?
Gruß, Luma
Wenn die eigenen Einkünfte nicht mehr als 365 EUR mtl. betragen, dann ja.
Noch mal zu § 6(3a) SGB V: Das würde bedeuten, dass z.B. auch jeder Rentner über 55 Jahre, zumindest wenn er bereits länger als 2,5 Jahre die Rente bezieht, mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis doch noch von der PKV in die GKV zurück kann, sofern sich ein Arbeitgeber findet. Das wäre eine scheunentorgroße Lücke.
Für eine dauerhafte Weiterversicherung nach Ende des Jobs ist aus Sicht vieler Kassen eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten zu erfüllen.
Noch mal zu § 6(3a) SGB V: Das würde bedeuten, dass z.B. auch jeder Rentner über 55 Jahre, zumindest wenn er bereits länger als 2,5 Jahre die Rente bezieht, mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis doch noch von der PKV in die GKV zurück kann, sofern sich ein Arbeitgeber findet. Das wäre eine scheunentorgroße Lücke.
Für eine dauerhafte Weiterversicherung nach Ende des Jobs ist aus Sicht vieler Kassen eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten zu erfüllen.
Man muss immer den Wortlaut der schönen Bestimmungen des § 6 Abs. 3 a SGB V sehen. Die teleologische Auslegung dieser Vorschrift (was wollte unser Gesetzgeber) spielt bei einer zunächst wörtlichen Auslegung des Gesetzes überhaupt keine Rolle.
Na klaro, auch ein Rentner der in priv. Kv. versichert ist, kommt in die Versicherungspflicht der GKV, wenn er in den letzten 2,5 Jahren vor Aufnahme dieser Beschäftigung nicht hauptberuflich selbständig war.
Ich mache auch mal ein Extrembeispiel auf.
Ein 58 - jähriger (hauptberuflich selbständig) ist seit 40 Jahren in der PKV und sucht nach einem Weg in die GKV zu kommen. Er ist verheiratet und die Holde ist in der GKV. Er meldet jetzt sein Gewerbe ab und kommt in die kostenlose Familienversicherung der Holden. Nach 1 Monat der Familienversicherung nimmt er eine SV-pflichtige Beschäftigung auf. In dieser Konstellation unterliegt er auch der Versicherungspflicht in der GKV.
Es gibt so einige Tricks und Tipps, wie man die Hürde des § 6 Abs. 3 a SGB V umgehen kann.
Na klaro, auch ein Rentner der in priv. Kv. versichert ist, kommt in die Versicherungspflicht der GKV, wenn er in den letzten 2,5 Jahren vor Aufnahme dieser Beschäftigung nicht hauptberuflich selbständig war.
Ich mache auch mal ein Extrembeispiel auf.
Ein 58 - jähriger (hauptberuflich selbständig) ist seit 40 Jahren in der PKV und sucht nach einem Weg in die GKV zu kommen. Er ist verheiratet und die Holde ist in der GKV. Er meldet jetzt sein Gewerbe ab und kommt in die kostenlose Familienversicherung der Holden. Nach 1 Monat der Familienversicherung nimmt er eine SV-pflichtige Beschäftigung auf. In dieser Konstellation unterliegt er auch der Versicherungspflicht in der GKV.
Es gibt so einige Tricks und Tipps, wie man die Hürde des § 6 Abs. 3 a SGB V umgehen kann.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 24 Gäste