
am 8.2. bekommt der Kunde von seiner GKV das Erhöhungsbegehren rückwirkend zum 1.2. ohne Kündigungsbelehrung oder sowas,
Wie ist der Ablauf ?
Zu wann kann er kündigen ?
Danke
Gruß
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
noch eine Bemerkung dazu - die Krankenkasse ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend verpflichtet die Mitglieder auf das ausserordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschehen ist dann war dies ein Fehler.
Rossi hat geschrieben:noch eine Bemerkung dazu - die Krankenkasse ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend verpflichtet die Mitglieder auf das ausserordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschehen ist dann war dies ein Fehler.
Meiner bescheidenen Ansicht nicht nur ein Fehler, sondern die Kasse hat nicht wirksam den Zusatzbeitrag gefordert. Erst wenn die Belehrung erfolgt ist, dann ist der Zusatzbeitrag zu zahlen.
Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.
Also, der Hinweis ist zwingend erforderlich, oder?
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Müsste doch wohl heissen, solange kein Hinweis erfolgt ist, kann kein Zusazbeitrag erhoben werden, oder?
Ich kann mir auch schwer vorstellen dass sich eine Kasse diese Blösse geben wird und auf diese Angaben verzichtet.
Rossi hat geschrieben:Öhm, GüntherIch kann mir auch schwer vorstellen dass sich eine Kasse diese Blösse geben wird und auf diese Angaben verzichtet.
Ich habe schon mal Pferde vor einer Apotheke kotzen gesehen, die hatten sogar ein Rezept im Maul.
Nee, mal im ernst. Da sind meine Erfahrungen aber ganz anders. Ich kann mir schon vorstellen, dass hier irgendwelche Fristen bzw. Belehrungspflichten nicht eingehalten werden. Bzw. hatten wir schon solche Fälle.
Nee, die 4 Wochenfrist bezieht sich auf die Fälligkeit der Beiträge. Fälligkeit ist der 15.03., daher ist die rechtzeitige Info erfolgt!DKV-Service-Center hat geschrieben:also doch net so einfach
das nächste ist ja , dass Schreiben kam am 8.2.
wo wird da die 4 Wochenfrist verhökert wenn rückwirkend zum 1.2 gefordert wird?
Also unwirksam ?
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