Verspätete Zusendung der Versichertenkarte- Beitragspflicht?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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harlud57
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Verspätete Zusendung der Versichertenkarte- Beitragspflicht?

Beitragvon harlud57 » 28.04.2010, 10:16

So schrieb ich mehrere Beiträge vom am 22 bis etwa 30 August 2009.
Einen davon vom 26.08.2009 wird zitiert:

" Guten Tag,

verzweifelt wende mich an Euch
Ich bin neu hier in diesem Forum und habe mich deswegen angemeldet, weil mir eine plötzliche Nachforderung vom Mittwoch , den 19.08.09 einer GKV Krankenkasse mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren beginnend vom 01.04.2007

über 25. 295,44 €

nicht nur den Schlaf raubt, sondern bin damit schlicht und weg überfordert, beunruhigt und schockiert worden. Auf so ätzend hohe Summe war ich von Niemanden – auch von einem Berater der Kasse - niemals vorbereitet worden.

Zu meiner Person:
58 Jahre alt, männlich, selbständig, war jahrelang nicht versichert. (zuletzt vor Jahren GKV versichert).

Meine Anzeige nach §5Abs.1Nr. 13 SGB V in Oktober 2008. Weil ich keine aktuelle zeitnahe Steuerbescheinigung vorlegen konnte, bin ich höchst eingestuft worden.

Die Versichertenkarte ist mir erstmalig vorgestern, den 20.08.09 zugesandt worden.
Meine Mitgliedschaft beginnt also am 01.09.2009.
...........................

Nachträglich ärgere mich über die Anzeige nach §5Abs.1Nr. 13 SGB V – man hätte lieber die Pfoten davon lassen sollen. "
----------------------------------------------------
Nordhessen, den 28.04.2010 :oops:
Diese Krankenkasse, die mich erst krank gemacht hat, nachdem ich dummerweise die Anzeige abgegeben habe ( u.a. habe meine Tätigkeit als Selbsständige aufgegeben)

Einen Anwalt kann aus finazielen Gründen nicht beauftragt werden.
Meine Widersprüche sind abgelehnt worden. Es ist eine Klage meinerseits erhoben worden, mit der Begründung, die Versichertenkarte ist mir erst zum 01.Sept. 2009 ausgestellt worden. Denn nach § 15 Abs. 6 SGB V
sollte diese Karte zum Beginn der Versicherurngsvertrages von der KK ausgestellt werden.

Meine Sorge; zieht das Argument vorm Sozialgericht?

Im voraus möchte mich bedanken und wünsche schöne, streßfreie Arbeitswoche.

Alles Gute

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 01.05.2010, 13:19

Es besteht ggf die möglichkeit eine Beitragsermäßigung zu beantragen und über die Höhe der Zahlungen läßt sich leider nur denn streiten, wenn Einkommensteuerklärung vorliegt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V.m § 186 legt klar dar das eine Versicherungspflicht nach dem 01.04.07 vorliegt. Die Zusendung der Karte ist nur ein Nachweis der Mitgliedschaft gegenüber Leistungserbringern, wie Ärzte und Krankenhäuser, etc, aber das hat leider denn nichts mit dem Beginn der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zutun. Meiner Ansicht nach.

ie Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 01.05.2010, 13:40

Ich würde der Karte keine entscheidende Bedeutung beimessen. Eine Ermäßigung nach §186(11) SGB V kommt jedoch in Betracht. Und natürlich sollte der Steuerbescheid vorgelegt werden.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Auf einen Anwalt (Fachanwalt für Sozialrecht) würde ich nicht verzichten. Wenn man sich den nicht leisten kann, kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Beispielformular für Prozesskostenhilfe mit Erläuterungen:

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

harlud57
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Beitragvon harlud57 » 02.05.2010, 09:11

Vielen und netten Dank an Vergil09owl und Dipling!

Der Hinweis von Dipling -

"Auf einen Anwalt (Fachanwalt für Sozialrecht) würde ich nicht verzichten. Wenn man sich den nicht leisten kann ...... "

gibt mir Anlass nur erst echt schwer nachzudenken und die Unsicherheit und Unruhe steigt. Die Angst vorm Gericht eine Schlappe einzustecken ist latent vorhanden.

Die KrankenKasse beantragt die Klage als unbegründet abzuweisen. Das Sozialgericht will Stellungnahme, ob meine Klage aufrecht erhalten bleibt - ohne jedoch ein Termin gesetzt zu haben. Mit der Kasse ist eine Stundungsvereinbarung erzielt worden, nachdem bereits Vollstreckung angekündigt worden ist, allerdings nur bis der Streit in der Hauptsache vorm Gericht zu verhandelt ist. Unterliegt man vorm Gericht muß man dann die ätzend hohe Forderung sofort bezahlen oder bleibt bei den Ratenzahlungen? Kann das Gericht darauf Einfluß nehmen?

Vielen Dank im voraus und einen schönen Sonntag wünscht der entnervter und konsternierte Harlud57 ](*,)

Ps. eine, auch nur kurze Nachricht von Euch ist z.Z. unheimlich(!) wichtig für die enorm ramponierte Psyche, es gibt mir wirklich Halt und überhaupt einen Sinn in dieser Sache selbst und sonnst zu kämpfen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 02.05.2010, 10:42

Immer ruhig weg, man kann die Raten auch niedrig ansetzen, das ist denn Verhandlungssache.

Es kann sein das du mit 20 - 50 € im Monat zahlen kannst, allredings bist du denn mit den Mindestbeitrag für selbst. Tätige fällig, sagen wir mal so das wird denn zu erbringen sein.
Ausserdem stellt sich denn die Frage ob die jetzt die Einkommensteuerbescheide für die letzten Jahre jetzt vorliegen. Sollte dies so sein müssen die Beiträge neu berechnet werden.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 02.05.2010, 14:02

Die Frage ist, welche Säumniszuschläge die Kasse erhebt. Bei 5% pro Monat bzw. 60% pro Jahr wächst die Schuld bei Monatsraten von 20-50 EUR immer weiter an - unbezahlbar.

Wenn das Argument mit der Karte zieht, wären die meisten, die ihre Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V verspätet anzeigen, aus dem Schneider - was ich mir nicht vorstellen kann.
Eine Klage auf Beitragserlass nach §186 (11) SGB V ("Kaugummiparagraph") böte m.E. größere Chancen.

Ein paar Ideen zur Schadensbegrenzung:

Kann es sein, dass irgendwann zuletzt eine private Krankenversicherung bestand (und sei es im EU-Ausland)?

Bestand ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?

Wann wurde sie Selbständigkeit aufgegeben? Ab der Aufgabe ist nur noch der Mindestbeitrag von ca. 135 EUR mtl. zu zahlen. Das gilt auch, wenn die Selbständigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wurde und der Hauptberuf z.B. "Hausmann" war. Dann bestünde sogar die Möglichkeit zur kostenlosen Mitversicherung bei der GKV-versicherten Ehefrau (falls vorhanden).

Der Grund für den fehlenden Steuerbescheid ist mir nicht klar. Normalerweise mahnen die Finanzämter Selbständige zur Abgabe der Steuererklärung zeitnah an.
Mit Steuerbescheid könnte man zumindest von dem Höchstsatz wegkommen und ein Großteil der Forderungen würde entfallen.

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Beitragvon Vergil09owl » 02.05.2010, 14:33

Ist schon klar, wie schon gesagt ,Steuerbescheid besorgen und denn mit dr Kasse reden. Situation darlegen, das hilft meistens.

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Beitragvon harlud57 » 03.05.2010, 11:11

Besten Dank Euch für die Anregungen!

Hiermit antworte ich darauf, wie folgt

"Ein paar Ideen zur Schadensbegrenzung:

Kann es sein, dass irgendwann zuletzt eine private Krankenversicherung bestand (und sei es im EU-Ausland)? "

Antwort; es bestand Ein Vertrag in der PKV , allerdings vor den Eintritt in die GKV

"Bestand ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?"

Antwort; nein

"Wann wurde sie Selbständigkeit aufgegeben? Ab der Aufgabe ist nur noch der Mindestbeitrag von ca. 135 EUR mtl. zu zahlen. Das gilt auch, wenn die Selbständigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wurde und der Hauptberuf z.B. "Hausmann" war. Dann bestünde sogar die Möglichkeit zur kostenlosen Mitversicherung bei der GKV-versicherten Ehefrau (falls vorhanden)."

Antwort; Selbständigkeit wurde aufgegeben am 31.03.2010. Ab 01.04.2010 habe eine Beschäftigung auf 410,-€ Basis. Meine Frau ist auch Angestellte.

"Der Grund für den fehlenden Steuerbescheid ist mir nicht klar. Normalerweise mahnen die Finanzämter Selbständige zur Abgabe der Steuererklärung zeitnah an.
Mit Steuerbescheid könnte man zumindest von dem Höchstsatz wegkommen und ein Großteil der Forderungen würde entfallen.[/quote]"

Antwort; es liegt mir eine aktuelle und zeitnahe Einkommenvorauszahlungs-Anpassung seitens des Steuerberaters vom Ende Febr. 2010 vor. Das zu verst. Einkommenshöhe nach Abzug der Kinderfreibeträge liegt bei gemeinsamer Veranlagung unter 17.000,-€ p.a. (mein Anteil etwa 36%), die Steuerschuld davon 2.952,-

Durch das ganze Desaster mit der Krankenkasse - auf die ätzende Höhe der Nachforderung war ich nich vorbereitet, wußte auch davon nichts, auch die unfreundliche Art und Weise der Kommunikation seites der Verwaltung der KK, ständiger psychischer Druck wegen der vielen Benachrichtigungen der Forderungen/Vollstreckungen, die Grundwerte sind auf den Kopf gestellt worden(!) - wurde die Krankenkasse gekündigt. Gegenwärtig bin ich Mitglied einer anderen, freundlicheren GKV.

Kann man die Raten ab Steuerbescheid 2010 nachträglich senken, falls die Klage kein erfolgt hat. Was ist damit gemeint -eine Klage auf Beitragserlass nach §186 (11) SGB V ("Kaugummiparagraph") böte m.E. größere Chancen?

Es bedankt sich bei Dipling und Vergil09owl und grüßt Euch aus Nordhessen

Harlud57 ](*,)

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Beitragvon Vergil09owl » 03.05.2010, 22:18

Ja man kann ein wenig die Raten senken mit den Steuerbescheid, viel Glück.

Jochen

Dipling
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Beitragvon Dipling » 04.05.2010, 08:46

§ 186(11) SGB V:
"(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. .... Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."


Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums zum §186(11) SGB V:
"Ich bitte Sie daher darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen, in der Regel Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche Praxis der Krankenkassen herbeizuführen.
Dies ist insbesondere aus der sozialen Schutzfunktion heraus erforderlich, die den Kassen gegenüber den hier betroffenen Personenkreisen erwächst. Eine Praxis in der Anwendung
des § 186 SGB V, die dies außer Acht lässt, erscheint mir nicht tolerierbar."


Zwei Links dazu (siehe die Beiträge von "Rossi")

http://www.forum-krankenversicherung.de ... php?t=2564

http://www.krankenkassenforum.de/-vp16997.html


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