Hallo zusammen,
seit etwa 4 Jahren bin ich privat krankenversichert.
Wahrscheinlich werde ich ab Oktober 2010 für ungefähr 5 Jahre in die Schweiz für eine Promotion wechseln.
Ich kann mir durchaus vorstellen, nach dieser Zeit wieder in die BRD zurück zu kehren.
Jetzt meine beiden Fragen:
1) Werde ich nach dieser Zeit im Ausland wieder in die GKV eingestuft oder bin ich wieder automatisch Mitglied bei der PKV?
Rein theoretisch würde ich ja während meiner Zeit im Ausland unterhalb der JAEG liegen.
2) Falle ich auch automatisch in die GKV, falls ich mich je nach Arbeitssituation für 1-2 Monate nach meiner Rückkehr arbeitslos melde?
Besten Dank für eure Antworten
Michael
Automatisch in GKV nach 5 Jahren Ausland mit Gehalt < JAE
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- Registriert: 07.05.2010, 18:52
Hallo,
wenn nach der Rückkehr nach Deutschland eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen wird, wird das Jahresarbeitsentgelt der letzten 3 Kalenderjahre geprüft (auch bei vorheriger Beschäftigung im Ausland) und das voraussichtliche Entgelt für die nächsten 12 Monate. Wird die Entgeltgrenze nicht für alle 3 Kalenderjahre überschritten, besteht zunächst Versicherungspflicht in der GKV. Jeweils zum 01.01. werden dann die jeweils 3 letzten Kalenderjahre neu geprüft.
Diese 3-Jahre-Regelung besteht seit 01.04.2007. Es soll laut Koalitionsvertrag Überlegungen geben, diese Regelung zu ändern. Früher war bei Beschäftigungsbeginn nur das Entgelt der nächsten 12 Monate zu prüfen. Früheres Entgelt war ohne Bedeutung.
Es im Moment daher sehr schwierig zu sagen, welche Regelung in 5 Jahren gelten wird.
Wenn in der Schweiz eine Krankenversicherung besteht, die aus deutscher Sicht der deutschen GKV gleichgestellt ist, kann bei Rückkehr nach Deutschland auf jeden Fall die deutsche GKV gewählt werden.
Vielleicht hilfreich:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/A ... usland.htm
Bei Arbeitslosigkeit nach der Rückkehr besteht eine GKV-Mitgliedschaft, wenn Arbeitslosengeld I bezogen. Die Voraussetzungen in dieser Konstellatíon am besten mit der Agentur für Arbeit (oder dem schweizerischen Gegenstück) klären.
Bei Bezug von Alg II ist Absatz 5a zu beachten:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
Gruß
RHW
wenn nach der Rückkehr nach Deutschland eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen wird, wird das Jahresarbeitsentgelt der letzten 3 Kalenderjahre geprüft (auch bei vorheriger Beschäftigung im Ausland) und das voraussichtliche Entgelt für die nächsten 12 Monate. Wird die Entgeltgrenze nicht für alle 3 Kalenderjahre überschritten, besteht zunächst Versicherungspflicht in der GKV. Jeweils zum 01.01. werden dann die jeweils 3 letzten Kalenderjahre neu geprüft.
Diese 3-Jahre-Regelung besteht seit 01.04.2007. Es soll laut Koalitionsvertrag Überlegungen geben, diese Regelung zu ändern. Früher war bei Beschäftigungsbeginn nur das Entgelt der nächsten 12 Monate zu prüfen. Früheres Entgelt war ohne Bedeutung.
Es im Moment daher sehr schwierig zu sagen, welche Regelung in 5 Jahren gelten wird.
Wenn in der Schweiz eine Krankenversicherung besteht, die aus deutscher Sicht der deutschen GKV gleichgestellt ist, kann bei Rückkehr nach Deutschland auf jeden Fall die deutsche GKV gewählt werden.
Vielleicht hilfreich:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/A ... usland.htm
Bei Arbeitslosigkeit nach der Rückkehr besteht eine GKV-Mitgliedschaft, wenn Arbeitslosengeld I bezogen. Die Voraussetzungen in dieser Konstellatíon am besten mit der Agentur für Arbeit (oder dem schweizerischen Gegenstück) klären.
Bei Bezug von Alg II ist Absatz 5a zu beachten:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
Gruß
RHW
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