Freiwillig versichert/ Berechung Beitragshöhe/ Rückerstattun

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

wusel4711
Beiträge: 2
Registriert: 27.05.2010, 16:20

Freiwillig versichert/ Berechung Beitragshöhe/ Rückerstattun

Beitragvon wusel4711 » 27.05.2010, 16:28

Liebe Forengemeinde,

nach einem längeren Gespräch mit einem KK-Mitarbeiter heute habe das Gefühl, noch nicht richtig schlau zu sein :-(

Folgender Fall:
Selbständig seit 2003, freiwillig versichert in der GKV.
Dann kurzzeitig angestellte Tätigkeit mit Pflichtversicherung vom 1.1.-30.9.2008. Während dieser Zeit nebenberuflich weiter selbständig. Seit dem 1.10.2008 wieder Vollzeit selbständig und freiwillig versichert.

Zu dieser Situation folgendes Rechenbeispiel (mit willkürlichen Zahlen):
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (neben- und hauptberuflich) betrugen im gesamten Jahr 2008 ca. 12.000,-.
Von mir als vermutetes Einkommen damals angegeben (und seitdem auch durchgehend dafür Beiträge bezahlt): 3.000,-/Monat.
Ganz aktuell habe ich endlich den Steuerbescheid für 2008 bekommen (wie gesagt: 12.000.- Einkommen) und an die KK weiter geleitet mit dem Hinweis, dass ich das ganze Jahr 2008 selbständig tätig war.
Dadurch ergibt sich jetzt ein Monatseinkommen für 2008 von ca. 1.000 Euro und damit verbunden wohl eine saftige Beitragerstattung für die drei Monate 2008, 2009 und 2010 (bezahlt habe ich ja für ein vermutetets Einkommen von 3.000,-) sowie eine Senkung des monatlichen Beitrages.

Jetzt kommt der Punkt, wo ich es nicht mehr verstehe. Ich habe im Jahr 2009 ca. 3000,- im Monat verdient und auch entsprechend Beiträge bezahlt – von denen ich jetzt einen Teil zurück erstattet bekommen, auf der Basis des Steuerbescheids von 2008 . Nach meinem Wissenstand müsste ich dann mit dem nächsten Steuerbescheid, der kommt – also der von 2009 – diese Beiträge wieder nachzahlen. Der KK-Mitarbeiter verneinte das.

Mein Wissenstand ist aber der: erst ab Steuerbescheid können günstigere Beiträge beantragt werden; eine Rückerstattung gibt es normalerweise nicht; wer jedoch zu wenig gezahlt hat, muss Beiträge nachzahlen.

Ist das jetzt ein besonderer Fall, weil es sich quasi um einen „Neueinstieg“ in die Vollzeitselbständigkeit handelt? Eigentlich würde das auch bedeutet, dass ich, solange ich den Steuerbescheid für 2009 hinauszögere – günstig versichert bin (und nicht nachträglich nachzahlen muss)??

Ich hoffe, das ist einigermassen verständlich und freue mich über Tipps, die Licht ins Dunkel bringen!

Viele Grüße

wusel

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Freiwillig versichert/ Berechung Beitragshöhe/ Rückersta

Beitragvon Czauderna » 27.05.2010, 17:12

wusel4711 hat geschrieben:Liebe Forengemeinde,

nach einem längeren Gespräch mit einem KK-Mitarbeiter heute habe das Gefühl, noch nicht richtig schlau zu sein :-(

Folgender Fall:
Selbständig seit 2003, freiwillig versichert in der GKV.
Dann kurzzeitig angestellte Tätigkeit mit Pflichtversicherung vom 1.1.-30.9.2008. Während dieser Zeit nebenberuflich weiter selbständig. Seit dem 1.10.2008 wieder Vollzeit selbständig und freiwillig versichert.

Zu dieser Situation folgendes Rechenbeispiel (mit willkürlichen Zahlen):
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (neben- und hauptberuflich) betrugen im gesamten Jahr 2008 ca. 12.000,-.
Von mir als vermutetes Einkommen damals angegeben (und seitdem auch durchgehend dafür Beiträge bezahlt): 3.000,-/Monat.
Ganz aktuell habe ich endlich den Steuerbescheid für 2008 bekommen (wie gesagt: 12.000.- Einkommen) und an die KK weiter geleitet mit dem Hinweis, dass ich das ganze Jahr 2008 selbständig tätig war.
Dadurch ergibt sich jetzt ein Monatseinkommen für 2008 von ca. 1.000 Euro und damit verbunden wohl eine saftige Beitragerstattung für die drei Monate 2008, 2009 und 2010 (bezahlt habe ich ja für ein vermutetets Einkommen von 3.000,-) sowie eine Senkung des monatlichen Beitrages.

Jetzt kommt der Punkt, wo ich es nicht mehr verstehe. Ich habe im Jahr 2009 ca. 3000,- im Monat verdient und auch entsprechend Beiträge bezahlt – von denen ich jetzt einen Teil zurück erstattet bekommen, auf der Basis des Steuerbescheids von 2008 . Nach meinem Wissenstand müsste ich dann mit dem nächsten Steuerbescheid, der kommt – also der von 2009 – diese Beiträge wieder nachzahlen. Der KK-Mitarbeiter verneinte das.

Mein Wissenstand ist aber der: erst ab Steuerbescheid können günstigere Beiträge beantragt werden; eine Rückerstattung gibt es normalerweise nicht; wer jedoch zu wenig gezahlt hat, muss Beiträge nachzahlen.

Ist das jetzt ein besonderer Fall, weil es sich quasi um einen „Neueinstieg“ in die Vollzeitselbständigkeit handelt? Eigentlich würde das auch bedeutet, dass ich, solange ich den Steuerbescheid für 2009 hinauszögere – günstig versichert bin (und nicht nachträglich nachzahlen muss)??

Ich hoffe, das ist einigermassen verständlich und freue mich über Tipps, die Licht ins Dunkel bringen!

Viele Grüße

wusel


Hallo, nur bei der Ersteinstufung als Selbständiger wird der Beitrag nach dem geschätzten Einkommen vorgenommen. Wenn der erste Einkommensteuerbescheid nach dieser Selbstndigmachung vorliegt dann wird entweder aufgrund des Bescheides nachgefordert oder zurückgezahlt von der Kasse.
Nach Vorlage des ersten Steuerbescheides wird für die Zukunft, also bis zur zeitgerechten Vorlage des nächsten Steuerbescheides die Beitragsberechnung nach den Zahlen des vorliegenden Steuerbescheides vorgenommen. Wenn nun der zweite Steuerbescheid eingeht, dann erfolgt eine Umstufung keinesfalls rückwirkend (egal ob höher oder niedriger) sondern nur für die Zukunft - und so geht das Jahr für Jahr weiter.
Voraussetzung dafür ist allerdings dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid sofort nach Erhalt vom Finanzamt auch der Kasse vorgelegt wird (unaufgefordert).
Gruss
Czauderna

wusel4711
Beiträge: 2
Registriert: 27.05.2010, 16:20

Beitragvon wusel4711 » 27.05.2010, 19:08

Hallo,

danke für diese schnelle Antwort, die mich schon um einiges schlauer macht!! :-)

Jetzt drängt sich mir aber noch eine Frage auf.

Du schreibst:
"Wenn nun der zweite Steuerbescheid eingeht, dann erfolgt eine Umstufung keinesfalls rückwirkend (egal ob höher oder niedriger) sondern nur für die Zukunft - und so geht das Jahr für Jahr weiter. "

Dazu das Zitat von der Homepage meiner KK:
"Wichtig: Bitte senden Sie uns den Bescheid sofort zu, nachdem Sie ihn erhalten haben. Wir sind verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat anzupassen, der auf den Eingang des Steuerbescheides bei Ihnen folgt. Höhere Einnahmen können also zu höheren Beiträgen führen, die auch rückwirkend fällig werden. "

Widerspricht sich das nicht (bezogen auf rückwirkende Fälligkeit)?

Danke und viele Grüße
wusel

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 471
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Beitragvon ratte1 » 27.05.2010, 19:29

wusel4711 hat geschrieben:Du schreibst:
"Wenn nun der zweite Steuerbescheid eingeht, dann erfolgt eine Umstufung keinesfalls rückwirkend (egal ob höher oder niedriger) sondern nur für die Zukunft - und so geht das Jahr für Jahr weiter. "

Dazu das Zitat von der Homepage meiner KK:
"Wichtig: Bitte senden Sie uns den Bescheid sofort zu, nachdem Sie ihn erhalten haben. Wir sind verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat anzupassen, der auf den Eingang des Steuerbescheides bei Ihnen folgt. Höhere Einnahmen können also zu höheren Beiträgen führen, die auch rückwirkend fällig werden. "

Widerspricht sich das nicht (bezogen auf rückwirkende Fälligkeit)?

Nein, das rückwirkend bezieht sich auf die Zeit zwischen dem Eingang des Steuerbescheides beim Versicherten und dem Einreichen des Steuerbescheides bei der KK

MfG
ratte1


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste