Leute nu mal ganz langsam an.
Also, die Vorgehensweise der Kasse zunächst alle rückständigen Beiträge zu bezahlen, bevor die Versichertenkarte oder gar der Versicherungsschutz hergestellt wird, ist derart von rechtswidirg, dass ich wieder einmal vom Hocker falle.
Aber auf jedem Seminar wird mir von so einer Vorgehensweise berichtet.
Zurzeit besteht auch ein voller Leistungsanspruch, sorry ratte1, da muss ich Dich ausbremsen.
Die Kasse muss erst einmal die Mitgliedschaft herstellen bzw. deklatorisch in den richtigen Weg bringen.
D.h., die Kasse erhebt Beiträge für den evtl. nachzuzahlenden Zeitraum. Jenes ist schon mal definitiv ein Verwaltungsakt, oder etwa nicht!
Dann gehst Du hin und stellst einen Antag auf Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V.
Darauf wird die Kasse vermutlich nicht eingehen und feststellen, dass Du Beitragsrückstände hast.
In dieser Konstellation ist die Kasse nach den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes verpflichtet Dich zu mahnen. Es hat ein Hinweis zu erfolgen, falls der Rückstand innerhalb einer "angemessenen Frist" nicht ausgeglichen wird, dass das Ruhen eintritt.
Nach Ablauf der angemessenen Frist, falls dann noch 1 Monat Rückstand besteht, hat die Kasse das Ruhen gfs. festzustellen. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar und ist zwingend schriftlich vorzunehmen.
Bevor das vg. Verfahren nicht betrieben worden ist, ruht gar nix!
Öhm Ratte1, womit begründest Du diese Aussage?
Nee, das ist nicht ganz richtig. Ein voller Leistungsanspruch besteht nicht!! Allerdings hat er Anspuch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (s. den selbst angeführten
§ 16 Abs. 3a SGB V).
Mein SGB V sagt mir etwas anderes:
3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;
das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Ich brauche auf meinen Seminar fast ne Stunde um den Teilnehmern das Ruhen erklären zu können.
Also last und least, die Vorgehensweise der Kasse hier, ist völlig daneben und hat kein rechtliches Fundament.
Aber aus der Praxis werden mir solche Fälle immer wieder zugetragen.
Ach ja, es gibt einige Kassen, die auch sehr innovativ und creativ auch den Wortlaut von § 16 Abs. 3a Satz herumreiten.
Denn hiernach endet das Ruhen, wenn man hilfebedürftig nach dem SGB II
wird.
Die Argumentation der Kasse, wenn der Kunde zum 01.04.2010 SGB II beantragt und Beitragsrückstände in der KV hat, dann
wird er zum 01.04.2010 erstmals hilfebedürftig und somit ruht nix. Am 01.05.2010
ist er dann hilfebedürftig und geht in die Ruhensphase, weil er ja nicht hilfebedürftig
wird sondern ist.
Ich bin mir jetzt schon sicher, dass einige Kassen diese Köddelanspitzereien bis zum LSG oder BSG treiben!
Nun denn, der hier eingestellte Fall ist meines Erachtens mal wieder ein schöner Fall für eine einstweilige Anordnung vorm Sozialgericht. Und ein Anordnungsgrund (Schnellentscheidung) dürfte allemal vorliegen, da der Poster krank und behandlungsbedürftig ist.
Das Ziel des GKV-WSG war, dass in einem modernen Sozialstaat niemand herumrennen soll, der nicht gegen Krankheit abgesichert ist.
Die Vorgehensweise der Kasse berücksichtigt das Ziel des GKV-WSG in keinster Weise, nee im Gegenteil, sie macht Deutschland zu einem
unmoderenen Sozialstaat durch die Abwehrhaltung der entsprechenden Kasse! Der Poster ist krank und ihm wird jegliche ärztliche Behandlung ignorant abgelehnt!
Sorry, der Rossi hat sich die Ziele des GKV-WSG nicht ausgedacht!