hallo liebe forenmitglieder, ich habe ein problem, mein mann bekommt harz4 und wir leben zudem in einer bedarfsgemeinschaft.
ich hatte mich vor 2 jahren als ich-ag selbstständig gemacht, da jobcenter hatte mich bei beginn der ich-ag empfohlen mich privat krankenversichern, ich hate mich daraufhin privat krankenversichert.
jetzt der hammer, meine gkv wo ich vor der ich-ag versichert war hat mich angeschrieben das ich weiter dort versichert bin aufgrund der bedarfsgemeinschaft, das jobcenter hatte auch beiträge an diese bezahlt ununterbrochen.jetzt bin ich zum jobcenter und diese haben mir gesagt das ich mich wieder in der gkv krankenversichern soll und dort anmelden soll, ich zu r gkv/ kkh, diese sagten mir ich brauche mich nicht anmelden, ich bin dort ununterbrochen krankenversichert gewesen, ich habe auch keine befreiung von der versicherungspflicht und auch keine kündigung der gkv.
plötzlich sagt das jobcenter das sie keine beiträge an die gkv gezahlt haben, ich habe aber schriftlich von der kkh das beiträge gezahlt wurden und ich da versichert bin,habe ja auch krankenkarte von beiden versicherungen, pkv und gkv.
ich hätte mich nie in der pkv versichern müssen, weil durch die bedarfsgemeinschaft bin ich automatisch bei der gkv.
jetzt habe ich also mehrere tausend euro an die pkv gezahlt obwohl die mich garnicht aufnehmen hätten dürfen,weil es gab nie eine kündigung bei der kkh und auch keine befreiung von der versicherungspflicht.
wie kann ich jetzt meine beiträge an die pkv zurück fordern und wer haftet jetzt für den schaden?? jobcenter???pkv ???
bitte um hilfe.
vielen dank.
gleichzeitig in GKV und PKV versichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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hallo,
die pkv muss die beiträge nicht zurückerstatten. sie hat ja auch versicherungsschutz gewährt. man hätte laut der allgemeinen versicherungsbedingungen der pkv mitteilen müssen, dass eine dopplerversicherung besteht, wußtest du aber nicht. ich würde mich an das jobcenter wenden. ich würde auch einen anwalt zu rate ziehen. denn hier im forum kann es keine ordentliche rechtsberatung geben.
die pkv muss die beiträge nicht zurückerstatten. sie hat ja auch versicherungsschutz gewährt. man hätte laut der allgemeinen versicherungsbedingungen der pkv mitteilen müssen, dass eine dopplerversicherung besteht, wußtest du aber nicht. ich würde mich an das jobcenter wenden. ich würde auch einen anwalt zu rate ziehen. denn hier im forum kann es keine ordentliche rechtsberatung geben.
Öhm, irgendwie ist die Geschichte - meines Erachtens - pottfalsch gelaufen.
Da Du hauptberuflich selbständig bist, kannst Du nicht die beitragsfreie Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V geniessen.
Dieses bedeutet wiederum, dass durch den ALG-Bezug für Dich eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V - kraft Gesetzes - ausgelöst wird.
Nun denn, jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo jemand von der Versicherungspflicht befreit ist.
Ein Blick ins Gesetz hilft zur Rechtsfindung:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld [bis 31.12.2008:,] [ab 01.01.2009: oder] Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) [bis 31.12.2008: oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)] und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
Gretchenfrage, hast Du nachdem das ALG II beantragt und bewilligt wurde bei der Krankenkasse ein Antrag auf Beifreiung gestellt?
Vermutlich nein, ergo bist Du pflichtversichert, die Frist für diesen Antrag beträgt auch nur 3 Monate.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden
Jetzt kommt noch die Klamotte mit der privaten Versicherung. Aber die ist meines Erachtens auch eindeutig geregelt.
Hier hilft vielleicht auch wieder ein Blick ins Gesetz.
§ 5 Versischerungspflicht
....
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Tja, hierdurch dürfte Dir ein rückwirkendes Kündigungsrecht eingeräumt werden.
Da Du hauptberuflich selbständig bist, kannst Du nicht die beitragsfreie Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V geniessen.
Dieses bedeutet wiederum, dass durch den ALG-Bezug für Dich eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V - kraft Gesetzes - ausgelöst wird.
Nun denn, jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo jemand von der Versicherungspflicht befreit ist.
Ein Blick ins Gesetz hilft zur Rechtsfindung:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld [bis 31.12.2008:,] [ab 01.01.2009: oder] Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) [bis 31.12.2008: oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)] und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
Gretchenfrage, hast Du nachdem das ALG II beantragt und bewilligt wurde bei der Krankenkasse ein Antrag auf Beifreiung gestellt?
Vermutlich nein, ergo bist Du pflichtversichert, die Frist für diesen Antrag beträgt auch nur 3 Monate.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden
Jetzt kommt noch die Klamotte mit der privaten Versicherung. Aber die ist meines Erachtens auch eindeutig geregelt.
Hier hilft vielleicht auch wieder ein Blick ins Gesetz.
§ 5 Versischerungspflicht
....
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Tja, hierdurch dürfte Dir ein rückwirkendes Kündigungsrecht eingeräumt werden.
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- Postrank7
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Hallo,
die Einstufung als pflichtversicherter ist Falsch ,
der Fragesteller gehört zwar zum Kreis der Bedarfsgemeinschaft die pflichtversicherung gilt jedoch für den Anspruchsteller.
Ich hoffe das entlich mal jemand den Ars... in der Hose hat um dagegen zu klagen und das Angestellte welche das Gesetz so auslegen entlich zur verantwortung gezogen werden.
Die PKV benötigt eine Bescheinigung über die sogenannte Familienversicherung und entlässt Sie zum Monatsende inwelcher Sie diese Bescheinigung erhält.
Gruß
die Einstufung als pflichtversicherter ist Falsch ,
der Fragesteller gehört zwar zum Kreis der Bedarfsgemeinschaft die pflichtversicherung gilt jedoch für den Anspruchsteller.
Ich hoffe das entlich mal jemand den Ars... in der Hose hat um dagegen zu klagen und das Angestellte welche das Gesetz so auslegen entlich zur verantwortung gezogen werden.
Die PKV benötigt eine Bescheinigung über die sogenannte Familienversicherung und entlässt Sie zum Monatsende inwelcher Sie diese Bescheinigung erhält.
Gruß
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- Postrank7
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DKV-Service-Center hat geschrieben:Familienversicherung und entlässt Sie zum Monatsende inwelcher Sie diese Bescheinigung erhält.
Gruß
Die für nichtverheiratete schwer zu bekommen sein wird! Klären Sie dies ggf. mit Ihrer GKV ab und lassen Sich alles schriftlich geben. Ansonsten stimme ich dem Kollegen der DKV voll zu, wir müssen mögliche Fehler auch ausbaden, warum sollte das bei Behörden anders sein?
Nun denn
Dieses ist nicht richtig.
Grundsätzlich löst das ALG II eine Pflichtversicherung aus, es sei denn, man ist in einer gesetzlichen KV familienversichert. Dabei ist es völlig Latte wer die Vertretungsberechtigung im Sinne von § 38 SGB II hat. Dieses ist auch nur eine Vermutung.
Die Ehegattin könnte in der gesetzlichen KV niemals familienversichert werden, da sie hauptberuflich selbständig ist (habe ich zumindestens aus dem Sachverhalt gelesen).
In dieser Konstellation löst dieses eindeutig für die Ehefrau eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II aus. Da kann man machen, was man will. Der Ehemann hingegen ist familienversichert. Anders geht es nicht.
Ergo ist sie ab Beginn des ALG II-Bezuges pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung räumt dem ALG II Bezieher gem. § 5 Abs. 9 SGB V rückwirkend (ab Beginn des ALG II Bezuges) ein Kündigungsrecht für die private KV ein.
?die Einstufung als pflichtversicherter ist Falsch ,
der Fragesteller gehört zwar zum Kreis der Bedarfsgemeinschaft die pflichtversicherung gilt jedoch für den Anspruchsteller.
Dieses ist nicht richtig.
Grundsätzlich löst das ALG II eine Pflichtversicherung aus, es sei denn, man ist in einer gesetzlichen KV familienversichert. Dabei ist es völlig Latte wer die Vertretungsberechtigung im Sinne von § 38 SGB II hat. Dieses ist auch nur eine Vermutung.
Die Ehegattin könnte in der gesetzlichen KV niemals familienversichert werden, da sie hauptberuflich selbständig ist (habe ich zumindestens aus dem Sachverhalt gelesen).
In dieser Konstellation löst dieses eindeutig für die Ehefrau eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II aus. Da kann man machen, was man will. Der Ehemann hingegen ist familienversichert. Anders geht es nicht.
Ergo ist sie ab Beginn des ALG II-Bezuges pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung räumt dem ALG II Bezieher gem. § 5 Abs. 9 SGB V rückwirkend (ab Beginn des ALG II Bezuges) ein Kündigungsrecht für die private KV ein.
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- Postrank7
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[quote]die Einstufung als pflichtversicherter ist Falsch ,
der Fragesteller gehört zwar zum Kreis der Bedarfsgemeinschaft die pflichtversicherung gilt jedoch für den Anspruchsteller.
[/quote]?
Dieses ist nicht richtig.
gut dann anders formuliert
Der Mann bekommt Harz 4 richtig
die selbstständige Ehefrau ist in der Bedarfsgemeinschaft und wird
als pflichtversicherte eingestuft
das ist ungesetzlich wird aber so ausgelegt und die betroffenen klagen nicht dagegen da Sie den finanziellen Vorteil haben.
Gruß
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist die vorrangige Spezialnorm. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist es unbedingt erforderlich, dass die VN höchstselbst ALG II bezieht. Da nach den Angaben der VN selbst kein ALG II erhält, sondern nur in der Bedarfsgemeinschaft lebt,ist dieser weiterhin versicherungsfrei.Dies verkennt die ARGE wie auch die GKV. Vorliegend kann daher nicht von einer Versicherungspflicht ausgegangen werden. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei objektiven Eintritt der Versicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. einer damit einhergehenden Familienversicherung grundsätzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 9 SGB V. Allerdings geht nach derzeitiger Rechtslage noch die Bestimmung des § 178h Abs. 2 VVG als „ lex specialis“ vor. § 178 h Abs. 2 VVG sieht eine zwei Monatsfrist vor, die ab Versicherungspflicht zu laufen beginnt. Infolgedessen ist nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht bzw. der Möglichkeit der Familienversicherung die Kündigung des Versicherungsvertrages nur mit Wirkung in die Zukunft möglich. Dabei kommt es auf den objektiven Eintritt der Versicherungspflicht an; irrelevant ist, wann der Versicherungsnehmer vom Eintritt der Versicherungspflicht erfahren hat (LG Lübeck v. 30.6.2004 – 4 O 93/04; LG Berlin v. 10.12.2002 – 7 O 462/02 – r+s 2003, 113; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 28.9.2004 – 12 C 294/04; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 7.1.2002 – 20 C 512/01; AG Tiergarten v. 23.11.1998 – 5 C 456/98 – VersR 1999, 1226; Römer/Langheid, VVG § 178h Rz. 3; Prölss/Martin, VVG § 178h Rz. 9; r+s 2005, LG Lübeck Urt. v. 30.06.2004- 4O93/04; r+s 2005, KG Berlin Urt. v. 20.04.2004- 6U 27/03; KG Berlin Urt. v. 11.11.2005, 6 U79/05).
Damit besteht ein Anspruch des VN auf Rückzahlung von Beiträgen nicht.
viel Spass
der Fragesteller gehört zwar zum Kreis der Bedarfsgemeinschaft die pflichtversicherung gilt jedoch für den Anspruchsteller.
[/quote]?
Dieses ist nicht richtig.
gut dann anders formuliert
Der Mann bekommt Harz 4 richtig
die selbstständige Ehefrau ist in der Bedarfsgemeinschaft und wird
als pflichtversicherte eingestuft
das ist ungesetzlich wird aber so ausgelegt und die betroffenen klagen nicht dagegen da Sie den finanziellen Vorteil haben.
Gruß
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist die vorrangige Spezialnorm. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist es unbedingt erforderlich, dass die VN höchstselbst ALG II bezieht. Da nach den Angaben der VN selbst kein ALG II erhält, sondern nur in der Bedarfsgemeinschaft lebt,ist dieser weiterhin versicherungsfrei.Dies verkennt die ARGE wie auch die GKV. Vorliegend kann daher nicht von einer Versicherungspflicht ausgegangen werden. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei objektiven Eintritt der Versicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. einer damit einhergehenden Familienversicherung grundsätzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 9 SGB V. Allerdings geht nach derzeitiger Rechtslage noch die Bestimmung des § 178h Abs. 2 VVG als „ lex specialis“ vor. § 178 h Abs. 2 VVG sieht eine zwei Monatsfrist vor, die ab Versicherungspflicht zu laufen beginnt. Infolgedessen ist nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht bzw. der Möglichkeit der Familienversicherung die Kündigung des Versicherungsvertrages nur mit Wirkung in die Zukunft möglich. Dabei kommt es auf den objektiven Eintritt der Versicherungspflicht an; irrelevant ist, wann der Versicherungsnehmer vom Eintritt der Versicherungspflicht erfahren hat (LG Lübeck v. 30.6.2004 – 4 O 93/04; LG Berlin v. 10.12.2002 – 7 O 462/02 – r+s 2003, 113; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 28.9.2004 – 12 C 294/04; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 7.1.2002 – 20 C 512/01; AG Tiergarten v. 23.11.1998 – 5 C 456/98 – VersR 1999, 1226; Römer/Langheid, VVG § 178h Rz. 3; Prölss/Martin, VVG § 178h Rz. 9; r+s 2005, LG Lübeck Urt. v. 30.06.2004- 4O93/04; r+s 2005, KG Berlin Urt. v. 20.04.2004- 6U 27/03; KG Berlin Urt. v. 11.11.2005, 6 U79/05).
Damit besteht ein Anspruch des VN auf Rückzahlung von Beiträgen nicht.
viel Spass

Na ja, ob die Ehefrau kein ALG II erhält, wage ich zu bezweifeln.
Hierfür hat der Gesetzgeber nämlich die Fiktion des § 9 Abs. 2 SGB II geschaffen. Hier werden an sich nicht Hilfebedürftige zu Hilfebedürftigen gemacht. Diese Fiktion hat das Bundessozialgericht noch am 07.11.2006 für verfassungskonform erklärt.
Ergo ist sie auch ALG II-Bezieherin!
Na ja, lex specialis ist natürlich zu beachten. Da scheint wohl die Frist verpennt worden zu sein. Aber woran liegt es denn, dass die Frist verstrichen wurde?
Stellt sich auch die Frage, welche Krankenkasse die Kundin in Anspruch genommen hat bzw. wer Leistungen erbracht hat (die private oder die gesetzliche KV)?
Scheint wohl hier im Einzelfall alles dumm gelaufen zu sein, gelle?
Hierfür hat der Gesetzgeber nämlich die Fiktion des § 9 Abs. 2 SGB II geschaffen. Hier werden an sich nicht Hilfebedürftige zu Hilfebedürftigen gemacht. Diese Fiktion hat das Bundessozialgericht noch am 07.11.2006 für verfassungskonform erklärt.
Ergo ist sie auch ALG II-Bezieherin!
Na ja, lex specialis ist natürlich zu beachten. Da scheint wohl die Frist verpennt worden zu sein. Aber woran liegt es denn, dass die Frist verstrichen wurde?
Stellt sich auch die Frage, welche Krankenkasse die Kundin in Anspruch genommen hat bzw. wer Leistungen erbracht hat (die private oder die gesetzliche KV)?
Scheint wohl hier im Einzelfall alles dumm gelaufen zu sein, gelle?
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