neue Krankenversicherung, bitte dringend um Hilfe

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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kristin
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neue Krankenversicherung, bitte dringend um Hilfe

Beitragvon kristin » 19.07.2010, 08:59

Hallo und guten Morgen,

ich habe mich hier neu angemeldet weil ich verzweifelt bin und auf eure Tips hoffe.

Folgende Situation:

Ich bin 51 Jahre alt und habe bisher als 400€ Kraft gearbeitet. Jetzt ist mein Chef leider verstorben und ich könnte den Laden übernehmen.

Lt. Auskunft seines Steuerberaters hat mein Chef nach Abzug aller Kosten nicht mehr als 400€ verdient. Klar ist das sehr wenig bei 8 Stunden pro Tag und 6 Tage in der Woche. Aber nach den letzten Jahren mit HartzIv ist mir das erstmal egal. Zudem bin ich überzeugt den Laden etwas in Schwung zu bringen da ihn mein Chef sehr vernachlässigt hat.

Jedenfalls würde ich lieber mehr schuften und 400€ verdienen als wieder den Staat in Anspruch nehmen zu müssen. Ausserdem denke ich mal dass mein Chef einiges Geld nicht versteuert hat und mehr Einnahmen hatte als angegeben. Seit zwei Wochen arbeite ich jetzt Vollzeit und sehe ja die Einnahmen.

Jetzt muss ich mich natürlich selbst versichern und habe mit der AOK telefoniert. Die sagten mir dass sie einen Monatsverdienst von 1900€ zugrunde legen -nö- soviel wirft der Laden auch in guten Monaten nie ab. Trotzdem bestehen sie auf eine monatliche Versicherung von über 300€ ](*,)

Das kann ich nie aufbringen. Als ich dem Mitarbeiter sagte dass ich dann wieder HarztIV beziehen muss wenn ich den Laden nicht übernehmen kann und somit dem Staat wieder zur Last falle meinte er nur dass kann er auch nicht ändern.

Es kann doch nicht sein dass ich gezwungen werde wieder in die Arbeitslosigkeit zurückzufallen nur weil die Beiträge so hoch sind.

Ich denke in guten Zeiten werde ich ca. 700 -1000€ monatlich verdienen abzgl. aller Kosten. Wenn ich davon noch 350€ Krankenversicherung abziehe dann kann ich das alles vergessen.

Kann mir jemand helfen? Ich möchte unbedingt wieder auf eigenen Beinen stehen und nicht wieder ums Geld betteln müssen.

Danke

Kristin

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Beitragvon DKV-Service-Center » 19.07.2010, 09:46

Hallo Kristin.
willkommen in der Realität.
Alle Infos welche dir vorliegen sind ersteinmal richtig. Möglicherweise gibt es die Chance vorrübergehend als Existensgründer eingestuft zu werden ca. 210 € Beitrag.
Du solltest dich bei der ARGE darüber informieren.
Gruß

kristin
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Beitragvon kristin » 19.07.2010, 10:29

Hallo,

habe ich schon, leider ohne Erfolg. Da ich vor der Übernahme des Geschäftes nicht mehr arbeitslos war zahlen sie auch nichts. Sie hätten nur übernommmen wenn ich bis zur Übernahme des Ladens Arbeitslosengeld bezogen hätte.

Hat denn keiner eine Idee wie ich nicht wieder in HartzIV abrutsche?

Manchmal kann ich über diesen Staat nur den Kopf schütteln. Lieber zahlen sie Lebensunterhalt + Miete bevor sie nur eine kleinen Versicherungsbeitrag berechnen

Danke

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 19.07.2010, 11:16

kristin hat geschrieben:Hallo,

habe ich schon, leider ohne Erfolg. Da ich vor der Übernahme des Geschäftes nicht mehr arbeitslos war zahlen sie auch nichts. Sie hätten nur übernommmen wenn ich bis zur Übernahme des Ladens Arbeitslosengeld bezogen hätte.

Hat denn keiner eine Idee wie ich nicht wieder in HartzIV abrutsche?

Manchmal kann ich über diesen Staat nur den Kopf schütteln. Lieber zahlen sie Lebensunterhalt + Miete bevor sie nur eine kleinen Versicherungsbeitrag berechnen

Danke


Hallo,
ja, etwas schwer zu verstehen - Hartz IV und die gesetzliche Krankenversicherung passen an verschiedenen Stellen nicht zueinander.
Wenn man dem Gedankengang bei der Krankenversicherung von Selbständigen folgen, also den Krankenversicherungsbeitrag nach dem realen Einkommen (lt. Steuerbescheid) zu berechnen dann wär ein Grossteil der Gewerbetreibenden in unserem Lande kostenfrei krankenversichert. Worüber man nachdenken könnte, aber das ist Sache der Politik, ob die Mindestbemessungsgrenze je nach Fallage nicht auf das Niveau der sonstigen freiwillig Versicherten "ca. 860,00 € mtl." festsetzen könnte - das wären dann z.Zt. etwa 140,00 € mtl. (incl. Pflegeversicherung).
Gruss
Czauderna

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Beitragvon kristin » 19.07.2010, 11:51

Ich habe jetzt mit dem Arbeitsamt nochmals telefoniert und auch von dort ist keine Hilfe zu erwarten.

Die Krankenkasse sagte mir dass die Bundesregierung von einem Verdienst von monatl. 1900€ bei einem Selbständigen ausgeht. Weil sich darunter keiner die Mühe macht für weniger zu arbeiten.

ABER ICH SCHON!! Ich will nicht wieder HartzIV beziehen, lieber stelle ich mich für 400€ ganztags in den Laden und er gehört mir. Nur wenn ich davon noch 350€ abziehe dann bleiben nur 50€ und das ist selbst mir zu wenig.

Mist, gibt es denn da nirgends ein Schlupfloch?

Danke

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 19.07.2010, 12:07

Hallo,
wenn dies deine einzige Einnahmequelle sein sollte dann gibt es dieses "Schlupfloch" nicht - leider.
Du schreibst, dass du bisher auch nur 400,00 € verdient hast ??
Zusätzlich hast du aber Hartz IV. bekommen ??
Da wurden dann doch auch deine Krankenversicherungsbeiträge übernommen ??
Rein logisch gedacht - warum willst du dich selbständig machen mit der Aussicht auf 0,00 € Einkommenssteigerung ?.
Da wäre ja die Geschäftsübernahme durch eine dritte Person, die dadurch aber nicht hauptberuflich selbständig würde und deine weitere 400,00 € Tätigkeit die bessere Lösung für dich.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon kristin » 19.07.2010, 12:41

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn dies deine einzige Einnahmequelle sein sollte dann gibt es dieses "Schlupfloch" nicht - leider.
Du schreibst, dass du bisher auch nur 400,00 € verdient hast ??
Zusätzlich hast du aber Hartz IV. bekommen ??
Da wurden dann doch auch deine Krankenversicherungsbeiträge übernommen ??
Rein logisch gedacht - warum willst du dich selbständig machen mit der Aussicht auf 0,00 € Einkommenssteigerung ?.
Da wäre ja die Geschäftsübernahme durch eine dritte Person, die dadurch aber nicht hauptberuflich selbständig würde und deine weitere 400,00 € Tätigkeit die bessere Lösung für dich.
Gruss
Czauderna


Hallo,

ich habe bis Dezember HarztIV bekommen und seit 2.1.10 arbeite ich hier im Laden auf 400€ Basis. So ist es richtig. Mein Mann arbeitet für eine Zeitarbeitsfirma auch für mickriges Geld aber eben selbst erarbeitet und darauf legen wir viel Wert. Er kann den Laden leider nicht übernehmen da er in einem Insolvenzverfahren ist und nicht mehr als 980€ verdienen darf. Wenn er mehr verdient dann muss er das Geld abgeben (wäre ja kein Problem) aber dann sind wir ja auf dem gleichen Stand wie jetzt auch.

Liebe Grüße

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Beitragvon ratte1 » 19.07.2010, 17:31

Hallo,

m.E. sollte die KK auf die Einstufung als Selbständiger mit geringem Einkommen und Vermögen angesprochen werden.
Der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt dann "nur" rund 210,- Euro.

MfG
ratte1

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Beitragvon Czauderna » 19.07.2010, 18:38

ratte1 hat geschrieben:Hallo,

m.E. sollte die KK auf die Einstufung als Selbständiger mit geringem Einkommen und Vermögen angesprochen werden.
Der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt dann "nur" rund 210,- Euro.

MfG
ratte1


Hallo Ratte,
ja fragen kann man ja einmal, aber so wie das hier geschildert wurde kann ich mir kein vorhandenes Vermögen in einer solchen Höhe vorstellen dass es für eine nicht hauptberufliche Tätigkeitsbeurteilung reichen wird. War da nicht schon bis Dezember Harzt IV ??
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ratte1 » 19.07.2010, 18:57

Czauderna hat geschrieben:
ratte1 hat geschrieben:Hallo,

m.E. sollte die KK auf die Einstufung als Selbständiger mit geringem Einkommen und Vermögen angesprochen werden.
Der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt dann "nur" rund 210,- Euro.

MfG
ratte1


Hallo Ratte,
ja fragen kann man ja einmal, aber so wie das hier geschildert wurde kann ich mir kein vorhandenes Vermögen in einer solchen Höhe vorstellen dass es für eine nicht hauptberufliche Tätigkeitsbeurteilung reichen wird. War da nicht schon bis Dezember Harzt IV ??
Gruss
Czauderna


Hallo czauderna,

der Hintergrund meiner Anregung war nicht, die Hauptberuflichkeit wegzudiskutieren. Dieses wäre ja schon auf Grund der zeitlichen Komponente nicht möglich.

Vielmehr sollte der TE auf die Möglichkeit hingewiesen werden, bei seiner KK den Tarif für Selbständige mit sehr geringem Einkommen nachzufragen. Schließlich könnte er hiermit mehr als 100,- Euro im Monat einsparen.

MfG
ratte1

RHW
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Beitragvon RHW » 19.07.2010, 21:32

Hallo,
bei der bereits angesprochenen Einstufung für einnahmeschwache Selbständige werden die Beiträge aus einer Mindesteinnahme von 1277 Euro (statt 1916 Euro) berechnet: ergibt einen monatlichen Beitrag zwischen 207 und 218 Euro monatlich.

Wichtige Voraussetzungen:
- es darf kein Vermögen vorhanden sein (Grenze wie bei Bezug von Arbeitslosengeld II)
- es darf keine Immobilie vorhanden sein
-

(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen 1916 Euro unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1277 Euro bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1916 Euro entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Satz 2 gehören das hauptberuflich
selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt,
3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner.
Bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 2 Nr. 1 wird für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt; ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 aus der Versicherung des Mitglieds oder aus der Versicherung des Partners erfüllt sind. Als Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen; nicht berücksichtigt werden die in § 12
Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Siebenfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.


Quelle: Seite 9+10
https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf

Der Antrag auf Beitragsermäßigung kann nur für die Zukunft gestellt werden. Also am besten schnellstmöglich schriftlichen (ggf. auch persönlich bei der Kasse) Antrag bei der Kasse stellen!

Gruß
RHW

Dipling
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Beitragvon Dipling » 19.07.2010, 22:13

Zwei Ergänzungen:

Die Aussage des Steuerberaters "hat nach Abzug 'aller Kosten' nicht mehr als 400 EUR verdient" kann alles bedeuten. Denn viele Kosten sind nicht zahlungswirksam, wie z.B. Abschreibungen. Eventuell hat der ehemalige Chef erheblich besser verdient.

Außerdem bietet § 26(3) SGB II die Möglichkeit, die Beiträge von der Arbeitsagentur übernommen zu bekommen, soweit dadurch "Hartz 4"-Bezug vermieden wird.

"(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen."


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