Stelle gerade fest, dass ich in Sachen Arbeitsmarkt nicht so ganz auf dem laufenden bin und dass es heutzutage Mini-Jobs (bis 400€/M.), Midi-Jobs (bis 800€/M.) und "normale" Beschäftigungsverhältnisse (ab 800€/M) gibt.
Nach was für einem Job muss man sich umsehen, um der freiwilligen Versicherung zu entgehen? Reicht ein Job, bei dem man mehr als 400€ verdient oder müssen es mehr als 800€ sein?
Familienversicherung und Kapitaleinkünfte
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Winston hat geschrieben:Stelle gerade fest, dass ich in Sachen Arbeitsmarkt nicht so ganz auf dem laufenden bin und dass es heutzutage Mini-Jobs (bis 400€/M.), Midi-Jobs (bis 800€/M.) und "normale" Beschäftigungsverhältnisse (ab 800€/M) gibt.
Nach was für einem Job muss man sich umsehen, um der freiwilligen Versicherung zu entgehen? Reicht ein Job, bei dem man mehr als 400€ verdient oder müssen es mehr als 800€ sein?
Hallo, Krankenversicherungspflicht tritt grundsätzlich bei einem Entgelt über 400,00 € mtl. ein - von 401,00 - 800 € nennt sich das Gleitzonenregelung, dies weil hier der Arbeitgeber ggf. mehr Sozialversicherungsanteile tragen muss als der Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna
gut dann beantworte mir folgende Frage:
Jemand hat 1.000000 EUR (1 Mio) auf dem Konto.
Erwirtschaftet davon 24.000 Zinsen pro Jahr (nach Abzug des Sparerpauschbetrages)
kommt also nicht in FAMI rein
Ein anderer legt die 1 Mio so an, dass nur alle 2 Jahre die Zinsen fällig werden
also 48.000 EUR
Wäre dann die Lösung
1 Jahr FAMI und das andere Jahr keine FAMI ??
Jemand hat 1.000000 EUR (1 Mio) auf dem Konto.
Erwirtschaftet davon 24.000 Zinsen pro Jahr (nach Abzug des Sparerpauschbetrages)
kommt also nicht in FAMI rein
Ein anderer legt die 1 Mio so an, dass nur alle 2 Jahre die Zinsen fällig werden
also 48.000 EUR
Wäre dann die Lösung
1 Jahr FAMI und das andere Jahr keine FAMI ??
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Ermittlung des Gesamteinkommens
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuss-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.
Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) haben, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus dieser Erwerbsquelle zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den oben genannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (vgl. BSG 10.11.1982 - 11 RK 1/82, BSG 10.11.1982 - 11 RK 2/82).
Werbungskosten können von Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nur dann abgesetzt werden, wenn sie mit dieser Einkunftsart in Verbindung stehen (§§ 9 und 9a EStG).
Ehegatten können über die Zurechnung von Kapitalvermögen frei entscheiden, sofern sie keine Gütergemeinschaft vereinbart haben - in diesem Falle werden die Einkünfte hälftig zugerechnet.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... 840359729&
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuss-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.
Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) haben, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus dieser Erwerbsquelle zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den oben genannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (vgl. BSG 10.11.1982 - 11 RK 1/82, BSG 10.11.1982 - 11 RK 2/82).
Werbungskosten können von Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nur dann abgesetzt werden, wenn sie mit dieser Einkunftsart in Verbindung stehen (§§ 9 und 9a EStG).
Ehegatten können über die Zurechnung von Kapitalvermögen frei entscheiden, sofern sie keine Gütergemeinschaft vereinbart haben - in diesem Falle werden die Einkünfte hälftig zugerechnet.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... 840359729&
heinrich hat geschrieben:gut dann beantworte mir folgende Frage:
Jemand hat 1.000000 EUR (1 Mio) auf dem Konto.
Erwirtschaftet davon 24.000 Zinsen pro Jahr (nach Abzug des Sparerpauschbetrages)
kommt also nicht in FAMI rein
Ein anderer legt die 1 Mio so an, dass nur alle 2 Jahre die Zinsen fällig werden
also 48.000 EUR
Wäre dann die Lösung
1 Jahr FAMI und das andere Jahr keine FAMI ??
Hallo,
heisste es nicht "in der Höhe im Voraus nicht zu erwartende Zahlung" ?
Also, wenn es von vornehrein feststeht wie hoch der Ertrag ust dann würde ich den schon auf die Monate umlegen.
Wernn aber, um bei dem Beispiel zu bleiben jemand die 1Million
verleiht oder anlegt ohne das ein Zinsertag vereinbart wurde und wenn dann nach zwei Jahren dann 10.000 € als Kapitalertrag anfallen, dann würde ich diesen Ertrag auf die 12 Monate des Jahres verteilen in dem dieser Ertrag zur Auszahlung kam - meine Meinung.
Gruss
Czauderna
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DKV-Service-Center hat geschrieben:Sorry, von welcher Krankheit sprechen wir hier.
Diese Diskussion ist das Paradebeispiel warum die Familienversicherung abgeschaft gehört.
Gruß
Hallo,
na ja, Ausgangspunkt war wohl der das feststand dass die Familienversicherung wegen Einkommensüberschreitung nicht mehr möglich war. Es ging um die Frage der Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied und welche Einnahmen dort zur Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden müssen - als Alternative wurde noch die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit genannt.
Zuletzt ging es dann wohl darum inwieweit Kapitalerträge beitragspflichtig sind und/oder als Einnahmen zur Beurteilung der Familienversicherung bewertet werden können.
Ja,ich denke so war es - wurde die "Erkrankung" richtig beschrieben ??
Einfacher wäre das Ganze wirklich wenn die Familienversicherung abgeschafft würde und es nur noch Versicherte gäbe die einen Mindestbeitrag entrichten müssten (z.B. nach der Hälfte der derzeit gültigen Mindestbeitragsbemssungsgrenze - das wären ca. 430,00 €)
Gruss
Czauderna
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wo liegt denn das Problem, sehe ich hier wirklich nicht, warum sollte man mal ebend denn jeden ab der Geburt Prämien zahlen lassen, sage wir mal so 170 € das ganz mal 4 denn wären wir bei 680 € Prämienbelastung im Monat und Haushalt, denn das ganze npoch mal durch das Finanzamt bezuschussen und schon stellt sich herraus, eine steuerfinanziertes System käme insgesamt billiger
Kein Kassen mehr keine PKV, wenn PKV denn nur noch für zusatzversicherungen.
Keine Beiträge mehr zahlen der Gesundheitsfond in Reinkultur.
Hat auch was..
Kein Kassen mehr keine PKV, wenn PKV denn nur noch für zusatzversicherungen.
Keine Beiträge mehr zahlen der Gesundheitsfond in Reinkultur.
Hat auch was..
Hallo,
nach § 10 SGB V und § 16 SGB IV sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts maßgebend. Ggf. ist ein Gespräch mit der Bank und dem Steuerberater sinnvoll. Wenn es im Steuerrecht keine Einkünfte sind, hat es keine Auswirkungen auf die Familienversicherung.
Ggf. kann der Steuerberater auch eine allgemeine Anfrage bei der Kasse stellen.
Vor Änderungen im Steuerrecht, die dann indirekt Auswirkungen auf die Familienversicherung haben, ist man aber nicht sicher.
Einzelheiten:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Gruß
RHW
nach § 10 SGB V und § 16 SGB IV sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts maßgebend. Ggf. ist ein Gespräch mit der Bank und dem Steuerberater sinnvoll. Wenn es im Steuerrecht keine Einkünfte sind, hat es keine Auswirkungen auf die Familienversicherung.
Ggf. kann der Steuerberater auch eine allgemeine Anfrage bei der Kasse stellen.
Vor Änderungen im Steuerrecht, die dann indirekt Auswirkungen auf die Familienversicherung haben, ist man aber nicht sicher.
Einzelheiten:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Gruß
RHW
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