Bin ab 1.11. Rentner. Wo ist meine Frau krankenversichert?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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PeterPan100
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Bin ab 1.11. Rentner. Wo ist meine Frau krankenversichert?

Beitragvon PeterPan100 » 21.08.2010, 19:05

bin seid heute registriert und habe gleich eine Frage.
Meine Frau ist bei mir in der GKV familienversichert, da kein eigenes Einkommen. Sie wird erst ab Febr. 2011 eine kleine Rente bekommen.
Wo ist meine Frau ab 1.11.2010 krankenversichert. Muß ich irgendwelche Anträge dazu stellen?
vielen Dank schon jetzt für die Antworten.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 21.08.2010, 22:33

Hallo Peter Pan ,
wie klein ist denn die Rente gibt es einen Zuschlag für Kinder?
Gruß

PeterPan100
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Beitragvon PeterPan100 » 21.08.2010, 23:04

Die genaue Höhe ist noch nicht bekannt, dürfte aber bei max. 300 € liegen.
2 Kindererziehungszeiten, je für ein Jahr sind anerkannt.

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Beitragvon Christa43 » 22.08.2010, 11:40

Hallo PeterPan,
lassen wir zunächst einmal Deine Frau außen vor. :)
Spaß beiseite.

Zunächst sind diese Fragen zu klären:
Wie bist Du denn ab 1.11.2010 versichert?
Bist Du als Rentner pflichtversichert oder bis Du freiwillig versichert weil die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllt sind.

Christa

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Beitragvon DKV-Service-Center » 22.08.2010, 13:13

Hi Peter Pan,
mM nach ist die Holde weiter bei dir beitragsfrei Familienversichert.
Begründung:§ 10
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro

Besonders ist Punkt 5 zu beachten.

Gruß

Wo Christa hin will sehe ich noch nicht :-)

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Beitragvon PeterPan100 » 22.08.2010, 13:17

Hallo Christa,
ich nehme an, daß ich pflichversichert bin.
Ich bin bis 31.10.10 in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Allerdings übersteigt das Einkommen 2010 die Versicherungspflichtgrenze von 49950.- Ich komme erst 2011 mit Rentenbezug wieder unter diese Grenze.

Gruß PeterPan

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Beitragvon Christa43 » 22.08.2010, 13:43

Hallo PeterPan,

ich gehe mal davon aus, dass Du langjährig in der GKV versichert warst, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, also nicht zwischenzeitlich PKV-versichert.
Dann erfüllst Du die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner.

Nun wieder zu Deiner Frau:
Auch hier unterstelle ich mal dass ihr langjährig verheiratet seid und die Frau in der GKV familienversichert ist.

In diesem Falle erfüllt auch Deine Frau die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner.
Das bedeutet, Deine Frau wird ab Rentenbeginn eigenständig pflichtversichert und muß aus ihrer Rente, egal wie hoch sie sein wird, die üblichen Beiträge aus iherer Rente bezahlen.

Für eine Familienversicherung - wie vom DKV Service-Center beschrieben - ist dann kein Raum.

Gruß von Christa

RHW
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Beitragvon RHW » 22.08.2010, 19:58

Hallo,

wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und während des Berufslebens immer (oder fast immer) eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland bestanden hat, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ab Rentenantrag (unabhängig von der Rentenhöhe).
Zwischen Rentenantrag und Rentenbeginn besteht Beitragsfreiheit.

Zum Ablauf:
Wenn der Rentenantrag gestellt wird, ist ein Fragebogen für die Krankenkasse auszufüllen: Beginn 1. Berufstätigkeit und Art der Krankenversicherung während des Berufslebens

Anhand dieses Fragebogens prüft die Kasse die Versicherung ab Rentenantrag bzw. ab Rentenbeginn.

Von der Rente behält die Rentenversicherung dann direkt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente ein.

Für den Rentenantrag wird nach meiner Kenntnis ein Datum 3 Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn empfohlen.

Gruß
RHW

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Beitragvon DKV-Service-Center » 23.08.2010, 21:59

hi RHW jetzt brauch ich ne kleine Schulung :-) wenn es dir nix ausmacht :-)

es geht um die Mini Renten von Ehefrauen wenn diese nicht pflichtversichert sind.
Ich habe gerade so einen Fall.

Frau vor Rentenantrittt selbstständig (12 Jahre)
Rente von 400 Euro davon 75 Kinderzuschlag diese ist beim Ehemann Beitragsfrei Familienversichert.
Jetzt komme ich ins Grübeln Fehler vom Amt oder hab ich einen Denkfehler?
Gruß

RHW
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Beitragvon RHW » 23.08.2010, 22:17

Hallo,

kein Grund zur Panik :lol:

Der Teil der Rente, der auf Kindererziehungszeiten beruht, wird bei der Prüfung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht berücksichtigt:

§ 10 Absatz 1 Nr. 5 SGB V:
bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;


Positive Auswirkungen für den Versicherten hat es immer nur dann, wenn die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erfüllt sind.

Das relevante Einkommen für die Familienversicherung ist in diesem Fall 325 Euro.

Hinweis am Rande: Neben diesem Rententeil, der auf Kindererziehungszeiten beruht, gibt es in URALT-Rentenfällen für behinderte Kinder auch noch einen Kinderzuschlag zur Rente (anstelle des Kindergeldes). Das sind aber zwei völlig verschiedene Fälle.

Gruß
RHW

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Beitragvon DKV-Service-Center » 23.08.2010, 22:18

Thx

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Beitragvon Christa43 » 24.08.2010, 09:08

Hinweis am Rande: Neben diesem Rententeil, der auf Kindererziehungszeiten beruht, gibt es in URALT-Rentenfällen für behinderte Kinder auch noch einen Kinderzuschlag zur Rente (anstelle des Kindergeldes). Das sind aber zwei völlig verschiedene Fälle.


Ein Kinderzuschuß zur Rente wird gezahlt, wenn vor dem 1.1.1984 ein Anspruch bestanden hat, längstens bis zum 27. Lebensjahr, es sei denn das Kind hätte Wehrdienst geleistet. Dann verlängert sich der Anspruch entsprechend.
Die Anzahl dieser Renten ist durch Zeitablauf gleich Null.

Nur am Rande:
Die Regelung, dass der Rentenanteil der auf Kindererziehungszeiten beruht, außer Betracht bleibt, ist am 1.1.1998 eingeführt worden.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kindererziehungszeiten in der Rente durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2998) .
Einem Abgeordneten ist doch tatsächlich aufgefallen, dass durch diese Erhöhung seine Schwiegermutter aus der Familienversicherung herausfallen würde! (kein Scherz).



Gruß von Christa

RHW
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Beitragvon RHW » 24.08.2010, 19:51

Dann sind die bösen Schwiegermütterwitze doch nicht wahr. :-)))

Es hatte dann was Gutes für die Betroffenen (und Arbeitsplätze bei den Krankenkassen, um das Ganze verstehen und erklären zu können)


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