KV-Wechsel bei Ausscheiden aus Beamtenverhältnis?

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heihei
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KV-Wechsel bei Ausscheiden aus Beamtenverhältnis?

Beitragvon heihei » 24.08.2010, 23:49

Hallo!

Ich hoffe, ich treffe hier auf ein paar Experten, die mir helfen können. Ich habe zwar schon in Forum gelesen, aber "meinen" Fall habe ich nicht gefunden.. :oops:

Folgender Sachverhalt in Kurzform:
- Ich bin Beamtin, z.zt. unentgeltlich beurlaubt zur Erziehung von Kindern
- getrennt lebend, Ehemann ist auch Beamter
- z.Zt. bin ich zu 70% Beihilfe über Ehemann und 30 %PKV versichert.
- arbeite freiberuflich im Nebenberuf

Nun plane ich, mein Beamtenverhältnis zu beenden und denke über meine zukünftige Versicherung nach (und ob ich sie mir leisten kann...).

Nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gibt es für mich zwei Möglichkeiten, wie ich meinen Lebensunterhalt verdienen kann:

Fall 1: Ich übe meine freiberufliche Tätigkeit weiter aus und verdiene so viel, dass ich neben Unterhalt davon leben kann.
oder
Fall 2: Ich nehme eine versicherungspflichtige Arbeit an (über 400 Euro monatlich) und bleibe freiberuflch im Nebenberuf. (Das ist wahrscheinlicher.)

Meine Fragen sind folgende:
Kann ich in beiden Fällen von der PKV in die GKV? Hat das Noch-verheiratet-sein irgendwelche Auswirkungen in der Beurteilung? Wie wäre es, wenn ich geschieden wäre?

Da ich aus dem Bereich der Musik komme, möchte ich in die KSK. Gibt es da Sonderregelungen?

Danke und liebe Grüße
heihei

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Beitragvon Rossi » 25.08.2010, 18:51

Im Bereich der KSK gibt es Sondervorschriften, ferner muss man sich dort bewerben um die Eigenschaft als Künstler feststellen zu können.

Du findest vieles im Internet bei der KSK!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 25.08.2010, 23:49

Da noch verheiratet Möglichkeit 3 :-)
weiter Beihilfeanspruch über den Ehegatten.
Fall 2 Prüfung der Sozialversicherun durch die Kasse
Fall 1 PKV
Gruß

RHW
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Beitragvon RHW » 26.08.2010, 20:43

Hallo,

hier noch eine ausführlichere Antwort:

Fall 1: Ich übe meine freiberufliche Tätigkeit weiter aus und verdiene so viel, dass ich neben Unterhalt davon leben kann.


Als Selbständige kann man nicht mehr zurück in die GKV.
Einzige Ausnahme sind die Künstler (und die Landwirte). Die Versicherungspflicht in der KSK tritt frühestens mit Eingang der Anmeldung bei der KSK ein. Eine telefonische Beratung durch die KSK ist sinnvoll. Selbständige Musiklehrer unterliegen übrigens auch der Versicherungspflicht als Künstler. Verheiratet oder geschieden spielt bei der KSK keine Rolle.

oder
Fall 2: Ich nehme eine versicherungspflichtige Arbeit an (über 400 Euro monatlich) und bleibe freiberuflch im Nebenberuf. (Das ist wahrscheinlicher.)

Wenn die Selbständigkeit nebenberuflich ist, tritt ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht in der GKV ein. Bei der Prüfung der Nebenberuflichkeit spielen wöchentliche Arbeitszeit, Haupteinnahmequelle und die Tatsache, ob in der Selbständigkeitt Arbeitnehmer beschäftigt werden, eine Rolle. Aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit sind dann keine Beiträge zu zahlen (Ausnahme bei Rentnern). Verheiratet oder geschieden spielt bei hauptberuflichen Arbeitnehmern keine Rolle.


Fall 3: Weiterhin Beihilfeanspruch über den Ehegatten:
Hier ist die Einkommensgrenze der Beihilfe zu beachten. Ggf. gibt es noch weitere Ausschlussklauseln in den Beihilferegelungen. Bei Wegfall der Beihilfe (auch bei Scheidung) ist die PKV auf eine 100%-Versicherung umzustellen.

Gruß
RHW


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