Hallo zusammen. Ich bin seit 2006 nicht mehr gesetzlich versichert und war in diesem Zeitraum auch nicht in der privaten Kasse. Weder war selbstständig, noch im Ausland oder arbeitslos gemeldet. Warum das so kam möchte ich nicht näher beschreiben, sofern dies nicht zur Klärung meiner Problematik nötig ist. Als Stichwort nenne ich der Einfachheit halber schwere Depressionen.
Im Zuge eines Neustarts meines Lebens habe ich am 30.09. einen ALG2 Antrag gestellt, der auch innerhalb einer Woche bewilligt wurde. Vom Jobcenter wurde mir aufgetragen mir eine Krankenversicherung möglichst ohne Zusatzbeitrag zu suchen, die mich versichert. Ich bin darauf hin zu meiner alten Kasse (Barmer), habe dort vorgesprochen und bin mit dem Verweis auf meine nicht unbeträchtlichen Beitragsschuldenchulden und der ungewissen Möglichkeit diese jemals bezahlen zu können abgewiesen worden. Mein nächster Weg führte mich zur AOK. Diese stellte sich auf den Standpunkt mich nicht versichern zu können, weil einzig meine alte Kasse dazu gesetzlich in der Lage und verpflichtet sei. Meinen nächsten Versuch startete ich bei der TK. Dort bekam ich die Auskunft Mitglied werden zu können unter der Vorraussetzung eines vorhandenen ALG2 Bescheids und das mir klar sein müsste, dass ich mit einem Haufen Schulden (Beiträge seit 2007) in das Vertragsverhältnis starten würde. Habe einen Mitgliedsantrag gestellt, den ALG2 Bescheid vorgelegt und war erst einmal guter Dinge. Letzte Woche war ich noch einmal auf der Geschäftsstelle um nachzufragen und habe eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung erhalten, die ich beim Jobcenter engereicht habe. Vorgestern schickte mir die TK dann eine Absage mit der Begründung, das einzig meine alte Kasse mich aufnehmen dürfe. Ein neuerlicher Besuch auf der Geschäftsstelle der TK brachte nichts ausser tausend Entschuldigungen einer aufgelösten Mitarbeiterin.
Ich bin sauer, verwirrt, wütend und immer noch nicht versichert, mit dem Jobcenter im Nacken, die natürlich immer noch den Nachweis einer Versicherung brauchen. Wer hat jetzt Recht? Kann mich die Barmer ablehnen oder ist sie verpflichtet mich wieder zu versichern? Oder habe ich aufgrund der Tatsache, dass ich zum Stichpunkt 2007 nicht versichert war den Luxus einer freien Kassenwahl, Beitragsschulden hin oder her? Muss mich die TK also als Kunden akzeptieren, oder habe ich mein Anrecht auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV komplett verwirktt? Danke für das Lesen meines nicht gerade kurzen Beitrags und für die hoffentlich hilfreichen Antworten!
Rückkehr in die gesetzliche KV - alte Kasse oder freie Wahl?
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Guten Tag, es ist leider so das du kein Wahlrecht hast, vergl § 174 Abs. 5 SGB V. Deine letzte Krankenkasse ist zuständig, leider.
Sie muss dich aufnehmen ab Beginnd er Versichrungspflicht, aufgrund des Leistungsbezuges von ALG II. Allerdings ob sie dir rückwirkend mal ebendso 3 Jahre rückwirkend Beiträge rückfordern kann , mag ich bezweifeln.
Denn es gilt § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V, wenn du von nichts weiß und du nicht in der Lage warts zu wissen , du den Nachweis führen kannst, kann dieses zu einer stundung führen, Erlass, oder Verringerung der Beiträge.
Sofern du keine Leistungen bezogen hast.
Oder einem nacktem Menschen kannst du nicht in die Tasche, greifen.
§ 186 (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Am besten sich denn mal beraten lassen bei dem SovD , VDAK, Arbeitslosenzentren usw usw.
Und mit der BEK - GEK reden. Ist immer das wichtigste.
achja
ggf. würde ich diesen § noch anführen
§ 76 Erhebung der Einnahmen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Ich denke mal Pkt. 2 trifft auf dich zu.
Allerdings gibt es dazu auch wieder ein paar Einschränkungen:
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 20.03.2007 zu § 186 Abs. 11 Satz 4
[3] Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht zeitnah bei Beginn an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Dabei sind folgende Eckpunkte bei dieser in der Satzung zu treffenden Härtefallregelung zu berücksichtigen:
1. Die beitragsrechtliche Begünstigung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet ("... Gründe, die er nicht zu vertreten hat...") zu spät anzeigen. Den Nachweis des "Unverschuldetseins" hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.
2. Für die Ermäßigung, Stundung oder Nichterhebung der nachzuzahlenden Beiträge sind die zu § 76 Abs. 2 und 4 SGB IV entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Ergänzend hierzu ist die Erklärung des Versicherten über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen bzw. der Verzicht auf die Einreichung von Rechnungen für den in Rede stehenden Zeitraum unverzichtbarer Bestandteil einer Ermäßigungsregelung.
3. Eine beitragsrechtliche Begünstigung ist durch die Satzung auszuschließen, wenn zum Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.
Ausserdem würde ich denn noch einen Blick in § 22 der BEK - GEK Satzung werfen.
Aber wie schon geschrieben, am besten beraten lassen.
Gruß
vergil
Sie muss dich aufnehmen ab Beginnd er Versichrungspflicht, aufgrund des Leistungsbezuges von ALG II. Allerdings ob sie dir rückwirkend mal ebendso 3 Jahre rückwirkend Beiträge rückfordern kann , mag ich bezweifeln.
Denn es gilt § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V, wenn du von nichts weiß und du nicht in der Lage warts zu wissen , du den Nachweis führen kannst, kann dieses zu einer stundung führen, Erlass, oder Verringerung der Beiträge.
Sofern du keine Leistungen bezogen hast.
Oder einem nacktem Menschen kannst du nicht in die Tasche, greifen.
§ 186 (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Am besten sich denn mal beraten lassen bei dem SovD , VDAK, Arbeitslosenzentren usw usw.
Und mit der BEK - GEK reden. Ist immer das wichtigste.
achja
ggf. würde ich diesen § noch anführen
§ 76 Erhebung der Einnahmen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Ich denke mal Pkt. 2 trifft auf dich zu.
Allerdings gibt es dazu auch wieder ein paar Einschränkungen:
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 20.03.2007 zu § 186 Abs. 11 Satz 4
[3] Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht zeitnah bei Beginn an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Dabei sind folgende Eckpunkte bei dieser in der Satzung zu treffenden Härtefallregelung zu berücksichtigen:
1. Die beitragsrechtliche Begünstigung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet ("... Gründe, die er nicht zu vertreten hat...") zu spät anzeigen. Den Nachweis des "Unverschuldetseins" hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.
2. Für die Ermäßigung, Stundung oder Nichterhebung der nachzuzahlenden Beiträge sind die zu § 76 Abs. 2 und 4 SGB IV entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Ergänzend hierzu ist die Erklärung des Versicherten über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen bzw. der Verzicht auf die Einreichung von Rechnungen für den in Rede stehenden Zeitraum unverzichtbarer Bestandteil einer Ermäßigungsregelung.
3. Eine beitragsrechtliche Begünstigung ist durch die Satzung auszuschließen, wenn zum Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.
Ausserdem würde ich denn noch einen Blick in § 22 der BEK - GEK Satzung werfen.
Aber wie schon geschrieben, am besten beraten lassen.
Gruß
vergil
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Vielen Dank für Deinen hervorragenden und informativen Beitrag Vergil!
Bin dann erst einmal im Bilde und sehe wieder etwas Licht am Ende des Tunnels (hoffentlich ist es kein Zug...). Die Barmer muss mich also nehmen und vielleicht komme ich sogar preiswert aus der Situation raus und in die Kasse rein. Das wäre ein Traum. Morgen haben ich einen Termin bei einer diakonischen Beratungsstelle für Menschen in besonderen sozialen Notlagen. Dann schaue ich weiter. Step by Step. Tausend Dank!
Bin dann erst einmal im Bilde und sehe wieder etwas Licht am Ende des Tunnels (hoffentlich ist es kein Zug...). Die Barmer muss mich also nehmen und vielleicht komme ich sogar preiswert aus der Situation raus und in die Kasse rein. Das wäre ein Traum. Morgen haben ich einen Termin bei einer diakonischen Beratungsstelle für Menschen in besonderen sozialen Notlagen. Dann schaue ich weiter. Step by Step. Tausend Dank!
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