Rechnungssteller = Versicherungsfrei???

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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Jack
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Beitragvon Jack » 30.10.2010, 12:43

ja gute frage... der ist sozusagen freiberuflich und unterrichtet in unregelmäßigen abständen an der volkshochschule

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 30.10.2010, 13:15

und deine Mutter?

Jack
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Beitragvon Jack » 30.10.2010, 14:17

Die arbeitet als verbeamtete Lehrerin.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 30.10.2010, 16:31

Alles klar. ich denek dennmal das das ganze denn so aussieht als wenndas ganz direkt denn über die Beihilfe abgerechnet wird. Taja stellt sich jetzt nur denn die Frage wie du dich jetzt versicern mußt, da du ja in der GKV befreit bist. Am besten denn mal erst mit der Beihilfestelle deiner Mutter sprechen wie der stand der Dinge da ist und denn gg.f eine PKV suchen. Und denn dich vernünftig beraten lassen.

GS
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Beitragvon GS » 30.10.2010, 17:12

Dann seid Ihr beide über Mutter bzw. Ehefrau über deren Beihilfeanspruch "berücksichtigungsfähig". Auf Normaldeutsch heißt das: Deine Mutter erhält bei Nachweis entstandener Krankheitskosten für eine/n von euch dreien (oder gibts noch mehr "berücksichtigungsfähige" Kinder in Eurem Familienclub?) einen bestimmten Prozentsatz ab 50% aufwärts.

Ich tippe jetzt mal für die Staffel Mutter/Vater/Jack auf 50/70/80%, und zwar von keiner Versicherung, sondern als "Beihilfe" direkt vom Brötchengeber. Welches Bundesland ist das? Hoffentlich nicht Hessen oder Bremen ;-)

Normalerweise deckt man die restlichen 50/30/20% mit einer privaten. Restkostenversicherung ab. Die Schwiegermutter deiner künftigen Frau - über Mütter soll man ja nichts Schlechtes sagen - war aber wohl der Meinung, die Beihilfe genügt, und hat auf eine Restkostenversicherung verzichtet, der Einfachkeit halber so auch für den Rest der Familie, der in dem Beritt offenbar ohnehin keinen Durchblick hatte.

Mann oh Mann, "ohne Restkostenversicherung" bedeutet, dass seit 2009 auch kein Anspruch auf die Beihilfe mehr besteht. Ich gehe jede Wette ein, Jack, dass deine Mutter das inzwischen gemerkt - und für sich behalten hat.

Abgesehen von diesem vor allem deine Eltern betreffenden Problem ist es für Dich umso wichtiger, die sache in eigen Hände zu nehmen.

Geh zu der Kasse, in der du in den beiden "Post"-Moanten versichert warst (in welchem Jahr war das noch?) , und lass dich mit dem Ziel beraten, dass Du - als zuletzt dort versichert - auch seither dort versichert sein musst - in der studentischen Pflichtversicherung, da du ja bis zum Studienbeginn (30.9./1.10.?) gearbeitet hast.

Der Befreiungsantrag, dem die AOK stattgegeben hat, ist m. E. nichtig, wenn Du zu der Zeit gar nicht krankenversichert warst. Die Beihilfe ist keine KV, und wenn das im Jahr 2009 war, dann hätte ohne KV auch nicht einmal ein Beihilfeanspruch für Dich bestanden.

Bevor wir weiter vermuten, kläre doch erstmal folgendes ab, was wohl nicht ohne "Unterstützung" durch die Frau Mama und die AOK zu machen ist:
a) Warst Du jemals krankenversichert, wenn ja, wo, wo zuletzt und bis wann?
b) Wie sah dein ausgefüllter Befreiungsantrag aus? Was war ihm als Anlage beigefügt?

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Beitragvon ratte1 » 30.10.2010, 17:22

GS hat geschrieben:Der Befreiungsantrag, dem die AOK stattgegeben hat, ist m. E. nichtig, wenn Du zu der Zeit gar nicht krankenversichert warst. Die Beihilfe ist keine KV, und wenn das im Jahr 2009 war, dann hätte ohne KV auch nicht einmal ein Beihilfeanspruch für Dich bestanden.

Bevor wir weiter vermuten, kläre doch erstmal folgendes ab, was wohl nicht ohne "Unterstützung" durch die Frau Mama und die AOK zu machen ist:
a) Warst Du jemals krankenversichert, wenn ja, wo, wo zuletzt und bis wann?
b) Wie sah dein ausgefüllter Befreiungsantrag aus? Was war ihm als Anlage beigefügt?

Dem Befreiungsantrag ist kein Nachweis eines anderweitigen KV-Schutzes beizufügen (das gab es früher mal), zumindest nicht gegenüber der AOK. Er ist auch nicht Voraussetzung für die Befreiung. s. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
Daher ist der Befreiungsantrag auch nicht nichtig.

Unabhängig davon wäre der rückwirkende KV-Schutz von der damaligen, für 2 Monate zuständige, gesetzlichen Krankenkasse nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V zu prüfen.

MfG
ratte1

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Beitragvon Vergil09owl » 30.10.2010, 17:27

Richtig, denn die Befreiung ist bindend und kannnur nach § 45 SGB X von der AOK aufgehoben werden.

Wie schon geschrieben mal schleunigstgfründlich beraten lassen. Taja und denn wären wieder bei Krux des Nachweises des Versicherungsschutzes.

Seit wann studierst du denn?

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Beitragvon ratte1 » 30.10.2010, 18:23

Vergil09owl hat geschrieben:Richtig, denn die Befreiung ist bindend und kannnur nach § 45 SGB X von der AOK aufgehoben werden.
:?: Warum sollte die Befreiung ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt sein?

Wie schon mehrfach geschrieben, musste bei einer gesetzlichen KK lediglich einen Antrag auf Befreiung gestellt werden, des Nachweises eines anderweitigen Versicherungssschutzes bedarf es dabei nicht! Daher kann der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig sein und in der Folge auch nicht nach § 45 SGB aufgehoben werden.

Zu prüfen ist lediglich von der nach dem Abi zuständigen gesetzlichen KK der Anspruch auf eine Mitgliedschaft nach §5/1/13 SGB V.

MfG
ratte1

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Beitragvon GS » 31.10.2010, 17:41

ratte1 hat geschrieben:Wie schon mehrfach geschrieben, musste bei einer gesetzlichen KK lediglich einen Antrag auf Befreiung gestellt werden, des Nachweises eines anderweitigen Versicherungssschutzes bedarf es dabei nicht!
Dann wird es auch so sein - ok.
Zu prüfen ist lediglich von der nach dem Abi zuständigen gesetzlichen KK der Anspruch auf eine Mitgliedschaft nach §5/1/13 SGB V.
Also die Kralle für mindestens 140 Euro monatlich.

@ratte1 und Vergil(aok)ostwestfalen-lippe, schön, wenn Ihr hier unter Euch zwei beiden §§-Pingpong spielt, aber dem TE hilft das herzlich wenig.

@Jack, dann bist Du besser dran, wenn Du Deinen "Beihilfeanspruch" über die verbeamtete Mutter selbst mit einer privaten Restkostenversicherung ergänzen kannst. Kommt dann auf etwa die Hälfte monatlich, und du entkommst der Kralle.

Einen Versuch ist es jedenfalls wert. Auch Vergil09owl hat es schon empfohlen:
Alles klar. ich denek dennmal das das ganze denn so aussieht als wenndas ganz direkt denn über die Beihilfe abgerechnet wird. Taja stellt sich jetzt nur denn die Frage wie du dich jetzt versicern mußt, da du ja in der GKV befreit bist. Am besten denn mal erst mit der Beihilfestelle deiner Mutter sprechen wie der stand der Dinge da ist und denn gg.f eine PKV suchen. Und denn dich vernünftig beraten lassen.

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Beitragvon ratte1 » 31.10.2010, 18:41

@GS
mir war es wichtig, dass der TE nicht irrtümlich eine Rücknahme des Befreiungsantrags in Aussicht gestellt wurde, und dieses wurde - nicht für ungut - von Dir ins Spiel gebracht.

MfG
ratte1

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Beitragvon GS » 31.10.2010, 19:09

@ratte1
schon ok. Wenn ich da auf dem Holzweg war, umso besser, dass es jetzt klargestellt ist. Ich lerne gern dazu. Es war sicher mal anders, zumindest 2008 hat die BEK bei einem Befreiungsantrag eines Studenten, in den ich involviert bin, auf dem PKV-Nachweis bestanden.

Unter der Annahme, dass bei dem Befreiungsvorgang zumindest die Frage gestellt wurde, ob auch (neben der Beihilfe) eine PKV-Restkostenversicherung besteht - die dann von Jack wohl irrtümlich bejaht wurde - ziehe ich auch die eingänglich so titulierte "Schlamperkasse" zurück.

Gruß von
GS

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Beitragvon Rossi » 31.10.2010, 19:59

Das Dumme daran ist wirklich, dass bei bestimmten Befreiungsmöglichkeiten kein Hahn danach kräht, ob man überhaupt versichert ist.

Die Möglichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ist ja abschließend in § 8 SGB V geregelt.

Dort gibt es insgesamt 7 Möglichkeiten sich befreien zu lassen.

Nur bei der Befreiung im Rahmen des ALG I-Bezuges (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V), wird eine Absicherung im Krankheitsfall nach dem Wortlaut des Gesetzes gefordert. Hier muss man eine PKV nachweisen, die dem Leistungskatalog der GKV entspricht und zudem min. 5 Jahre PKV versichert gewesen sein.

Bei den anderen Tatbeständen ist es offensichtlich völlig Latte.

Meines Erachtens kommt dann auch nicht die Kralle ins Spiel, auch wenn man zuletzt GKV versichert war. Denn der Gesetzgeber hat die Bestimmungen der sog. absoluten Versicherungsfreiheit zum 01.01.2009 überarbeitet.

Hier heißt es nämlich:

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Man hat genau den Passus "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13" zum 01.01.2009 geändert, zuvor stand dort "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12".

Jenes führt dann in der Praxis zu ganz komischen Konstellationen.

Solange der Poster Student ist, kommt er nicht in die Kralle, da er sich damals hat befreien lassen. Es kommt der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit zum tragen. Will heißen, als Student versicherungsfrei kann niemals von der Kralle erwischt werden.

Jetzt wird das Studium beendet und der Poster hat immer noch keine priv. Restkostenversicherung. Damit war er zuletzt GKV versichert und wird jetzt von der Kralle erwischt. Der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr, da die Befreiung als Student mit der Beendigung bzw. Ausschreibung des Studiums endet.

Boah, habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.10.2010, 23:31

Also, klipp und klar, Jack entkommt aufgrund des Grundsatzes der absuloten Versicherungsfreiheit zumindest ab dem 01.01.2009 der Kralle.

Gretchenfrage ist natürlich, was vor dem 01.01.2009 gilt?

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SGB V (absolute Versicherungsfreiheit) enthalten keine Übergangs- bzw. Stichtagsregelungen. Gilt hier der Grundsatz der sog. unechten Rückwirkung von geseztlichen Bestimmungen, sodass heute auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 das neue Recht ab dem 01.01.2009 zu berücksichtigen ist? Die Klamotte mit der sog. unechten Rückwirkung von Gesetzen wird in der Rechtsprechung total unterschiedlich beurteilt.

Nun denn, mein Tipp. Besorge Dir im Schweinsgalopp ein priv. Restkostenversicherung und dann sollte zunächst alles in Butter sein.

Aber ein kleines Problemchen hast Du noch. Die Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Restkostenversicherung besteht vermutlich seit dem 01.01.2009. Wenn Du jetzt den Versicherungsvertrag anzeigst, dann löhnst Du ab dem 01.01.2009 erst einmal einen Strafzuschlag.

Also last und least, Du hast ein kleines wenn nicht sogar großes Problemchen.

Jack
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Beitragvon Jack » 05.11.2010, 17:12

sorry dass ich erst jetzt wieder schreibe aber gab viel zu tun.

um jetzt noch mal alles zusammenzufassen:

ich gehe jetzt so schnell wie möglich zu irgendeiner versicherung bei der man sich auch privat versichern lassen kann. (vorschläge welche da die beste ist?)
anschließend lasse ich mich dort beraten und habe gute chancen "der kralle" (-> also der Straf- / Nachzahlung) zu entkommen?
Kann ich mich mit dem Beihilfeanspruch meiner Mutter überhaupt dann selbst versichern?

Grüße

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 05.11.2010, 19:18

Nein


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