Krankenversicherung und Riester in der Elternzeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank1
- Beiträge: 5
- Registriert: 01.11.2010, 08:02
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
4.2 Ehegatten
Ist ein aus der Familienversicherung ausgeschiedener Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG freiwillig krankenversichert, sind die Einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners bei der Einstufung nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sieht folgende Regelung vor:
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1.
für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag von einem Drittel
2.
für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen.
Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
* wenn die Einnahmen des Mitgliedes die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
* wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
* bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
* bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
* bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
Beispiel 1
Sachverhalt:
Frau Fischer ist freiwillig krankenversichert. Sie hat selbst Mieteinnahmen in Höhe von 300,00 EUR im Monat. Ihr Ehegatte ist privat versichert. Sein Arbeitseinkommen beträgt 4.200,00 EUR monatlich. Herr und Frau Fischer haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt sind. Die Kinder haben keine eigenen Einkünfte und sind ebenfalls privat versichert, da die Familienversicherung über die Versicherung der Frau Fischer gesetzlich ausgeschlossen ist.
Beurteilung:
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Frau Fischer:
Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge 1.398,33 EUR
Monatliche Einnahmen des Herrn Fischer 4.200,00 EUR
abzgl. zwei Mal 1/3 der monatlichen Bezugsgröße
(2.555,00 EUR ÷ 3 = 851,67 EUR × 2) 1.703,34 EUR
gekürzte Bruttoeinnahmen des Herrn Fischer 2.496,66 EUR
Monatliche Einnahmen der Frau Fischer 300,00 EUR
Berücksichtigungsfähiges Familien-Gesamteinkommen 2.796,66 EUR
davon die Hälfte 1.398,33 EUR
Ergebnis:
Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen überschreitet nicht die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 1.875,00 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen der Frau Fischer sind daher 1.398,33 EUR zugrunde zu legen.
Beispiel 2
Sachverhalt:
Frau Jäger ist freiwillig krankenversichert. Sie hat selbst Mieteinnahmen in Höhe von 1.000,00 EUR im Monat. Ihr Ehegatte ist privat versichert. Sein Arbeitseinkommen beträgt 4.000,00 EUR monatlich. Herr und Frau Jäger haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt sind. Die Kinder haben keine eigenen Einkünfte und sind über Frau Jäger familienversichert.
Beurteilung:
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Frau Jäger:
Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge 1.875,00 EUR
Monatliche Einnahmen des Herrn Jäger 4.000,00 EUR
Abzüglich zwei Mal 1/5 der monatlichen Bezugsgröße
(2.555,00 EUR ./. 5 = 511 EUR × 2) 1.022,00 EUR
Gekürzte Bruttoeinnahmen des Herrn Jäger 2.978,00 EUR
Monatliche Einnahmen der Frau Jäger 1.000,00 EUR
Berücksichtigungsfähiges Familien-Gesamteinkommen 3.978,00 EUR
davon die Hälfte 1.989,00 EUR
Ergebnis:
Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen überschreitet die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 1.875,00 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen der Frau Jäger sind daher 1.875,00 EUR zugrunde zu legen
Nur mal so zum Beispeil der Beitragberecnhung vom BKK onlien Lexikon
Ist ein aus der Familienversicherung ausgeschiedener Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG freiwillig krankenversichert, sind die Einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners bei der Einstufung nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sieht folgende Regelung vor:
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1.
für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag von einem Drittel
2.
für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen.
Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
* wenn die Einnahmen des Mitgliedes die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
* wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
* bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
* bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
* bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
Beispiel 1
Sachverhalt:
Frau Fischer ist freiwillig krankenversichert. Sie hat selbst Mieteinnahmen in Höhe von 300,00 EUR im Monat. Ihr Ehegatte ist privat versichert. Sein Arbeitseinkommen beträgt 4.200,00 EUR monatlich. Herr und Frau Fischer haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt sind. Die Kinder haben keine eigenen Einkünfte und sind ebenfalls privat versichert, da die Familienversicherung über die Versicherung der Frau Fischer gesetzlich ausgeschlossen ist.
Beurteilung:
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Frau Fischer:
Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge 1.398,33 EUR
Monatliche Einnahmen des Herrn Fischer 4.200,00 EUR
abzgl. zwei Mal 1/3 der monatlichen Bezugsgröße
(2.555,00 EUR ÷ 3 = 851,67 EUR × 2) 1.703,34 EUR
gekürzte Bruttoeinnahmen des Herrn Fischer 2.496,66 EUR
Monatliche Einnahmen der Frau Fischer 300,00 EUR
Berücksichtigungsfähiges Familien-Gesamteinkommen 2.796,66 EUR
davon die Hälfte 1.398,33 EUR
Ergebnis:
Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen überschreitet nicht die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 1.875,00 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen der Frau Fischer sind daher 1.398,33 EUR zugrunde zu legen.
Beispiel 2
Sachverhalt:
Frau Jäger ist freiwillig krankenversichert. Sie hat selbst Mieteinnahmen in Höhe von 1.000,00 EUR im Monat. Ihr Ehegatte ist privat versichert. Sein Arbeitseinkommen beträgt 4.000,00 EUR monatlich. Herr und Frau Jäger haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt sind. Die Kinder haben keine eigenen Einkünfte und sind über Frau Jäger familienversichert.
Beurteilung:
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Frau Jäger:
Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge 1.875,00 EUR
Monatliche Einnahmen des Herrn Jäger 4.000,00 EUR
Abzüglich zwei Mal 1/5 der monatlichen Bezugsgröße
(2.555,00 EUR ./. 5 = 511 EUR × 2) 1.022,00 EUR
Gekürzte Bruttoeinnahmen des Herrn Jäger 2.978,00 EUR
Monatliche Einnahmen der Frau Jäger 1.000,00 EUR
Berücksichtigungsfähiges Familien-Gesamteinkommen 3.978,00 EUR
davon die Hälfte 1.989,00 EUR
Ergebnis:
Die Hälfte der gemeinsamen Einnahmen überschreitet die halbe monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 1.875,00 EUR. Als beitragspflichtige Einnahmen der Frau Jäger sind daher 1.875,00 EUR zugrunde zu legen
Nur mal so zum Beispeil der Beitragberecnhung vom BKK onlien Lexikon
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 12 Gäste