Prämienzuschlag bei Versicherung des Ehepartners in der PKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Prämienzuschlag bei Versicherung des Ehepartners in der PKV
Guten Morgen,
ich habe hier schon viel gelesen, aber leider keine Antwort zu meinem Problem gefunden.
Es geht wie so häufig um den Prämienzuschlag.
Also als erstes schildere ich meine Situation:
Ich bin seit Mitte Okotber 2010 verheiratet und mein Ehemann war 4 Jahre nicht krankenversichert. Seine letzte Versicherung war bei einer GKV.
Da er jetzt beihilfefähig ist, möchte ich ihn über meine PKV versichern. Das ist auch alles kein Problem bis auf einen Risikozuschlag aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung und gestern habe ich den Versicherungsantrag für seine Krankenversicherung bekommen, die ich nur unterschreiben muss und alles ist perfekt.
Von einem Prämienzuschlag war zwar im Vertrag die Rede, aber in der Bestätigung wurde nichts davon erwähnt. Es stand der Satz im Antrag
"die übrige Versicherung ist ohne Erschwerungen möglich". Nun weiß ich nicht, ob sich dieser Satz nur auf den Risikozuschlag aufgrund seiner Schiddrüse bezieht oder halt generell gemeint ist.
Meine Frage ist nun, ob ich noch mit einer Zahlung des Prämienzuschlags zu rechnen habe. Ich würde den Vertrag ja direkt unterschreiben und zurück senden, habe jedoch Angst, dass dann in 2 Wochen noch der Prämienzuschlag eingefordert wird.
Lieben Gruß
Barbara
ich habe hier schon viel gelesen, aber leider keine Antwort zu meinem Problem gefunden.
Es geht wie so häufig um den Prämienzuschlag.
Also als erstes schildere ich meine Situation:
Ich bin seit Mitte Okotber 2010 verheiratet und mein Ehemann war 4 Jahre nicht krankenversichert. Seine letzte Versicherung war bei einer GKV.
Da er jetzt beihilfefähig ist, möchte ich ihn über meine PKV versichern. Das ist auch alles kein Problem bis auf einen Risikozuschlag aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung und gestern habe ich den Versicherungsantrag für seine Krankenversicherung bekommen, die ich nur unterschreiben muss und alles ist perfekt.
Von einem Prämienzuschlag war zwar im Vertrag die Rede, aber in der Bestätigung wurde nichts davon erwähnt. Es stand der Satz im Antrag
"die übrige Versicherung ist ohne Erschwerungen möglich". Nun weiß ich nicht, ob sich dieser Satz nur auf den Risikozuschlag aufgrund seiner Schiddrüse bezieht oder halt generell gemeint ist.
Meine Frage ist nun, ob ich noch mit einer Zahlung des Prämienzuschlags zu rechnen habe. Ich würde den Vertrag ja direkt unterschreiben und zurück senden, habe jedoch Angst, dass dann in 2 Wochen noch der Prämienzuschlag eingefordert wird.
Lieben Gruß
Barbara
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- Postrank7
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Hallo Barbara,
leider kennen wir weder den Antrag noch die zusätzlichen Vereinbarungen welche Sie mit Ihrer PKV geschlossen haben. Wenn Sie die Gesundheitsangaben wahrheitsgemäss gemacht haben, diese auch im Antrag festgehalten wurden, sind Sie auf der sicheren Seite. Was ist mit Wartezeiten? Oder kann es möglich sein das Sie den Basistarif abgeschlossen haben, da keine Vorversicherung bestand.
Gruß
leider kennen wir weder den Antrag noch die zusätzlichen Vereinbarungen welche Sie mit Ihrer PKV geschlossen haben. Wenn Sie die Gesundheitsangaben wahrheitsgemäss gemacht haben, diese auch im Antrag festgehalten wurden, sind Sie auf der sicheren Seite. Was ist mit Wartezeiten? Oder kann es möglich sein das Sie den Basistarif abgeschlossen haben, da keine Vorversicherung bestand.
Gruß
Hallo,
erst einmal Danke für deine schnelle Antwort.
Er hat denselben Tarif bekommen, den ich auch schon seit 10 Jahren bei dieser PKV habe, also nicht den Basistarif. Die Wartezeit entfällt, da er ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hat und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.
Ich stelle meine Frage noch einmal etwas konkreter:
Kann die PKV mich dafür verantwortlich machen, also von mir den Prämienzuschlag aufgrund der fehlenden Vorversicherung meines Ehemannes einfordern, da ich ja der Versicherungsnehmer bin, und ist es möglich, dass ich die Summe erst dann erfahre, wenn ich den Vertrag durch meine Unterschrift und das Absenden abgeschlossen habe.
Lieben Gruß
Barbara
erst einmal Danke für deine schnelle Antwort.
Er hat denselben Tarif bekommen, den ich auch schon seit 10 Jahren bei dieser PKV habe, also nicht den Basistarif. Die Wartezeit entfällt, da er ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hat und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.
Ich stelle meine Frage noch einmal etwas konkreter:
Kann die PKV mich dafür verantwortlich machen, also von mir den Prämienzuschlag aufgrund der fehlenden Vorversicherung meines Ehemannes einfordern, da ich ja der Versicherungsnehmer bin, und ist es möglich, dass ich die Summe erst dann erfahre, wenn ich den Vertrag durch meine Unterschrift und das Absenden abgeschlossen habe.
Lieben Gruß
Barbara
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- Postrank7
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Wenn ich Sie recht verstehe geht es um dem Strafzuschlag wegen Nichtversicherung. Im Antrag oder im Versicherungsschein wird drin stehen, dass Sie die Vorversicherung noch nachweisen müssen. Sollte dies nicht möglich sein wird der Zuschlag höchstwahrscheinlich noch auf Sie zukommen.
Kam die Post aus 56057 Koblenz?
Kam die Post aus 56057 Koblenz?
Ja, die Post kam aus Koblenz.
Im Antrag kam die Frage nach der Vorversicherung, die mit nein beantortet wurde. Nun kam die Post, ob ich die beantragte Versicherung wünsche und mit meiner Einverständniserklärung kommt der Vertrag zustande.
Der Prämienzuschlag oder auch ein Nachweis der Vorversicherung wurde mit keinem Wort erwähnt.
Wenn ich nun meine Einverständniserklärung abschicke, kaufe ich also die Katze im Sack was den Strafzuschlag angeht??????
Im Antrag kam die Frage nach der Vorversicherung, die mit nein beantortet wurde. Nun kam die Post, ob ich die beantragte Versicherung wünsche und mit meiner Einverständniserklärung kommt der Vertrag zustande.
Der Prämienzuschlag oder auch ein Nachweis der Vorversicherung wurde mit keinem Wort erwähnt.
Wenn ich nun meine Einverständniserklärung abschicke, kaufe ich also die Katze im Sack was den Strafzuschlag angeht??????
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- Postrank7
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Wirklich?Cassiesmann hat geschrieben:Der Strafzuschlag kommt, keine Sorge. Immerhin ist es gesetzlich so vorgesehen.
Die letzte Versicherung war eine gesetzliche KK, und dort ist kein Strafzuschlag, sondern eine rückwirkende Versicherung ab 01.04.07 bis zum Zustandekommen eines anderweitigen Versicherungschutze (hier durch die private KV) vorgesehen. Dieses ist aber von Seite der gesetzlichen KV und nicht der privaten KV einzufordern.
MfG
ratte1
Nee, ich denke mal - auch so wie ratte1 - die PKV kann hier keinen Strafzuschlag erheben.
Die rechtliche Grundlage zur Erhebung eines Strafzuschlages ergibt sich aus § 193 Abs. 4 VVG.
Hiernach kann ein Prämienzuschlag nur dann erhoben werden, wenn der Holde im Bereich der PKV gem. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet war ab dem 01.01.2009 eine priv. Kv. abzuschließen und zu unterhalten. Und hieran scheitert es gerade. Der Holde hat keine Verpflichtung in der priv. Kv. einen Vertrag abzuschliessen, da er nämlich seit dem 01.04.2007 in der GKV versicherungspflichtig ist. Dies ergit sich zwangsläufig aus § 193 Abs. 3 Nr. S. 2 Nr. 1 VVG. Ist doch auch relativ logo, warum ne PKV, wenn er in der GKV versicherungspflichtig ist. Also niemals in beiden Systemen versicherungsfpflichtig.
Damit wird aber auch schon mal klar, dass die PKV hier weder den Bassitarif noch den derzeitigen Tarif anbieten muss. Es ist alles freiwillig. Wenn der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist, kann die PKV hiervon auch noch zuzurücktreten. Sie kann zurücktreten, muss es aber nicht.
Ich denke mal, dort wird noch etwas kommen. Wenn Du Glück hast, dann kommt der Vertrag zustande; eine Prämienzuschlag kann jedoch nicht gefordert werden. Kann natürlich sein, dass die ganze Klamotte jetzt auffällt.
Mal sehen, wie es ausgeht.
Die rechtliche Grundlage zur Erhebung eines Strafzuschlages ergibt sich aus § 193 Abs. 4 VVG.
Hiernach kann ein Prämienzuschlag nur dann erhoben werden, wenn der Holde im Bereich der PKV gem. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet war ab dem 01.01.2009 eine priv. Kv. abzuschließen und zu unterhalten. Und hieran scheitert es gerade. Der Holde hat keine Verpflichtung in der priv. Kv. einen Vertrag abzuschliessen, da er nämlich seit dem 01.04.2007 in der GKV versicherungspflichtig ist. Dies ergit sich zwangsläufig aus § 193 Abs. 3 Nr. S. 2 Nr. 1 VVG. Ist doch auch relativ logo, warum ne PKV, wenn er in der GKV versicherungspflichtig ist. Also niemals in beiden Systemen versicherungsfpflichtig.
Damit wird aber auch schon mal klar, dass die PKV hier weder den Bassitarif noch den derzeitigen Tarif anbieten muss. Es ist alles freiwillig. Wenn der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist, kann die PKV hiervon auch noch zuzurücktreten. Sie kann zurücktreten, muss es aber nicht.
Ich denke mal, dort wird noch etwas kommen. Wenn Du Glück hast, dann kommt der Vertrag zustande; eine Prämienzuschlag kann jedoch nicht gefordert werden. Kann natürlich sein, dass die ganze Klamotte jetzt auffällt.
Mal sehen, wie es ausgeht.
Hallo Rossi,
vielen Dank für deine Antwort. Allerdings verstehe ich diesen Satz nicht so ganz:
"Ich denke mal, dort wird noch etwas kommen. Wenn Du Glück hast, dann kommt der Vertrag zustande; eine Prämienzuschlag kann jedoch nicht gefordert werden. Kann natürlich sein, dass die ganze Klamotte jetzt auffällt. "
Ich muss das Versicherungsangebot der PKV nur noch unterschreiben und absenden und dann kommt der Vertrag zustande. Was denkst du kann dann noch auf mich zukommen und welche Klamotte kann auffallen?
Lieben Gruß
Barbara
vielen Dank für deine Antwort. Allerdings verstehe ich diesen Satz nicht so ganz:
"Ich denke mal, dort wird noch etwas kommen. Wenn Du Glück hast, dann kommt der Vertrag zustande; eine Prämienzuschlag kann jedoch nicht gefordert werden. Kann natürlich sein, dass die ganze Klamotte jetzt auffällt. "
Ich muss das Versicherungsangebot der PKV nur noch unterschreiben und absenden und dann kommt der Vertrag zustande. Was denkst du kann dann noch auf mich zukommen und welche Klamotte kann auffallen?
Lieben Gruß
Barbara
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Hm, thools, jede PKV hat sog. Aufnahmerichtlinien.
Nach meiner bescheidenen Kenntnis hast Du jetzt erst einmal alle entscheidungserheblichen Sachverhalte in dem Aufnahmeantrag eingetragen. Danach prüft die PKV und des kommt evtl. ein Vertrag zustande, oder es kommt kein Vertrag zustande.
Ich hatte letztens auch so einen ähnlichen Fall. Der Kunde hatte auf einen Vertrag zu günstigen Konditionen im Rahmen des sog. Aufnahmeantrages unterschrieben. Und danach kam das Ätschi, Bätschi!
Der Versicherungsbeginn fängt doch auch erst mit dem Zugang der Police an, oder irre ich mich dort?
Nach meiner bescheidenen Kenntnis hast Du jetzt erst einmal alle entscheidungserheblichen Sachverhalte in dem Aufnahmeantrag eingetragen. Danach prüft die PKV und des kommt evtl. ein Vertrag zustande, oder es kommt kein Vertrag zustande.
Ich hatte letztens auch so einen ähnlichen Fall. Der Kunde hatte auf einen Vertrag zu günstigen Konditionen im Rahmen des sog. Aufnahmeantrages unterschrieben. Und danach kam das Ätschi, Bätschi!
Der Versicherungsbeginn fängt doch auch erst mit dem Zugang der Police an, oder irre ich mich dort?
@ Rossi,
Wir haben zusammen mit unserem Versicherungsvertreter den Aufnahmeantrag ausgefüllt und unterschrieben. Es fehlte nur noch das ärztliche Gutachten, welches in der Frist von 2 Wochen nachgereicht wurde.
Gestern bekam ich die Antwort der PKV, ob ich diesen aufgrund des ärtzlichen Gutachtens geänderten Bedingungen, also einer 30%igen Erhöhung des Tarifs zustimme und dort steht der folgende Satz:
"Der Versicherungsvertrag gilt deshalb mit Zugang dieser Erklärung bei.... zu dem beantragten Versicherungsbeginn als abgeschlossen."
Zweifel, dass die PKV vom Vertrag zurücktreten könnte hatte bis dato gar nicht.
Meine ursprüngliche Frage war eigentlich, ob ich da die Katze im Sack kaufen muss, weil von einem Strafzuschlag keinerlei Rede war und ich befürchtete, dass dieser Strafzuschlag dann nach Abschluss des Vertrags 2 Wochen später auf mich zukommt. Ich würde nämlich gerne im Vorfeld wissen, welcher Betrag dann auf mich zukommen würde.
Aber diese Frage hast du mir ja schon beantwortet, das die PKV für einen eigentlichen GKVler keinen Strafzuschlag erhebt.
Lieben Gruß
Barbara
Wir haben zusammen mit unserem Versicherungsvertreter den Aufnahmeantrag ausgefüllt und unterschrieben. Es fehlte nur noch das ärztliche Gutachten, welches in der Frist von 2 Wochen nachgereicht wurde.
Gestern bekam ich die Antwort der PKV, ob ich diesen aufgrund des ärtzlichen Gutachtens geänderten Bedingungen, also einer 30%igen Erhöhung des Tarifs zustimme und dort steht der folgende Satz:
"Der Versicherungsvertrag gilt deshalb mit Zugang dieser Erklärung bei.... zu dem beantragten Versicherungsbeginn als abgeschlossen."
Zweifel, dass die PKV vom Vertrag zurücktreten könnte hatte bis dato gar nicht.
Meine ursprüngliche Frage war eigentlich, ob ich da die Katze im Sack kaufen muss, weil von einem Strafzuschlag keinerlei Rede war und ich befürchtete, dass dieser Strafzuschlag dann nach Abschluss des Vertrags 2 Wochen später auf mich zukommt. Ich würde nämlich gerne im Vorfeld wissen, welcher Betrag dann auf mich zukommen würde.
Aber diese Frage hast du mir ja schon beantwortet, das die PKV für einen eigentlichen GKVler keinen Strafzuschlag erhebt.
Lieben Gruß
Barbara
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- Postrank7
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- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, dass das so stimmt.
§193 (4) VVG: (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
Absatz 3 definiert folgenden Personenkreis:
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
M.E. ist der Mann weder ab 01.01.09 in der GKV versichert gewesen noch GKV-Pflichtig!
@ Barbara: Rufen Sie morgen in Koblenz an und Fragen ob ein Zuschlag erhoben wird.
§193 (4) VVG: (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
Absatz 3 definiert folgenden Personenkreis:
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
M.E. ist der Mann weder ab 01.01.09 in der GKV versichert gewesen noch GKV-Pflichtig!
@ Barbara: Rufen Sie morgen in Koblenz an und Fragen ob ein Zuschlag erhoben wird.
Hm, da bin ich mir allerdings ziemlich sicher.
Der Knaktus in § 193 Abs. 4 VVG ist doch:
§193 (4) VVG: (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten
Er fällt über die Nr. 1 des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG heraus:
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Na logo, es ist bis dato nicht versichert in der GKV, völlig klar. Er ist aber dem 01.04.2007 versicherungspflichtig. Die Kralle entsteht kraft Gesetz und zählt zu den Versicherungspflichttabeständen.
Ich sage nach wie vor, dort kommt noch etwas. Vermutlich wird die PKV den Strafzuschlag fordern und wenn man dort gegen angeht, dann geht das Theater los.
Der Knaktus in § 193 Abs. 4 VVG ist doch:
§193 (4) VVG: (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten
Er fällt über die Nr. 1 des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG heraus:
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Na logo, es ist bis dato nicht versichert in der GKV, völlig klar. Er ist aber dem 01.04.2007 versicherungspflichtig. Die Kralle entsteht kraft Gesetz und zählt zu den Versicherungspflichttabeständen.
Ich sage nach wie vor, dort kommt noch etwas. Vermutlich wird die PKV den Strafzuschlag fordern und wenn man dort gegen angeht, dann geht das Theater los.
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- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Und nun wird es lustig, genau das muss er nämlich der PKV nachweise um den Zuschlag zu entgehen. Wie bekommt er die Bescheinigung einer GKV?
Unter "Versicherungspflichtig" versteh ich die versicherungspflichtig nach §5 SGB V, die leigt hier wohl nicht vor. Hast du eine Rechtsquelle, die den Begriff in dem Zusammenhang als "die Kralle" definiert? Im Übrigen war ja Kernstück der damaligen Gesundheitsrefrom möglichst alle zu versichern, wenn die den Begriff versicheurngspflichtig also teleologisch auslegen, bezeiht sich der Befreiungstatabestand eben nur auf die §5 SGB Vler.
Aus der Praxis sage ich, er muss zahlen.
Unter "Versicherungspflichtig" versteh ich die versicherungspflichtig nach §5 SGB V, die leigt hier wohl nicht vor. Hast du eine Rechtsquelle, die den Begriff in dem Zusammenhang als "die Kralle" definiert? Im Übrigen war ja Kernstück der damaligen Gesundheitsrefrom möglichst alle zu versichern, wenn die den Begriff versicheurngspflichtig also teleologisch auslegen, bezeiht sich der Befreiungstatabestand eben nur auf die §5 SGB Vler.
Aus der Praxis sage ich, er muss zahlen.
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