keine Krankenkasse....anscheinend ein leidiges Thema

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Stb
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keine Krankenkasse....anscheinend ein leidiges Thema

Beitragvon Stb » 19.11.2010, 23:28

Hallo Allerseits,
hier ist wieder mal ein Selbstständiger, der keine Krankenversicherung besitzt.
Fakten:
Gewerbeanmeldung seit dem 20.12.2005
Mein Verdienst lag in den Jahren zwischen 1000 und 1400 Euro pro Monat.
Vorher war ich bei in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Es scheint ja eine saftige Nachzahlung auf mich zu zukommen.

Nun meine Fragen:

Was kommt auf mich zu ?
Handelt es sich um eine Strafzahlung oder eine Nachzahlung?
Ich frage deswegen, weil ich 2008 einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch hatte.
Nach meinen Rechtsempfinden müsste dieser Betrag, den ich aus eigener Tasche (11.000 Euro)
bezahlt habe, dann ja wohl auch erstattet bzw. verrechnet werden.

Vielen dank für eure Antworten

Grüße Stb

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.11.2010, 00:08

Es ist mehr als abenteuerlich, wieviel unversicherte Schäfchen derzeit noch durch die Gegend rennen.

Obwohl, die unversicherten Schäfchen soll es ja ab dem 01.01.2009 insgesamt in Deutschland nicht mehr geben.

Die Nachzahlung wird min. 210,00 Euro pro Monat ab April 2007 betragen.

Dein Gedankenansatz die bezahlte Rechnung mit den Beitragsrückständen aufzurechnen ist sehr innoativ und creativ.

Aber ich verwette jetzt schon meinen ganzen Popo, dass es nicht funktionieren wird. Meine Prognose, die Kasse wird die vollen Beiträge ab April 2007 fordern und vermutlich die Kosten für den Schien- und Wadeneinbruch nicht löhnen. Jenes ist ziemlich einfach; im Bereich der Krankenversicherung gibt es ein sog. Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Kasse die Behandlungskosten direkt an den Arzt oder Krankenhaus löhnt. Und genau dies, ist bei Dir nicht mehr der Fall. Es ist alles bezahlt, somit gilt das Sachleistungsprinzip nicht mehr.

Sorry, viel Spaß; es tut mir leid; Du wirst vermutlich klagen müssen.

Stb
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Beitragvon Stb » 20.11.2010, 00:53

Rossi hat geschrieben: Dies bedeutet, dass die Kasse die Behandlungskosten direkt an den Arzt oder Krankenhaus löhnt. Und genau dies, ist bei Dir nicht mehr der Fall. Es ist alles bezahlt, somit gilt das Sachleistungsprinzip nicht mehr.

Sorry, viel Spaß; es tut mir leid; Du wirst vermutlich klagen müssen.


Die Zahlung ist bisher zur Hälfte erfolgt.
Bei der Aufnahme ins Krankenhaus wurde meine letzte Krankenkasse erfragt, die dann mitteilte, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Warum hat die Krankenkasse nicht schon damals, als das Gesetz schon aktiv war, Forderung an mich gestellt?
Sollte ich mich vielleicht beeilen, weil die Rechnung noch nicht beglichen ist?

Grüße Stb

Dipling
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Beitragvon Dipling » 20.11.2010, 07:57

Seit 2004 haben GKV-Versicherte die Möglichkeit, das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Das bedeutet: Der Arzt rechnet mit dem Patienten direkt ab, der Patient rechnet wiederum mit der GKV ab. Aber: Die GKV erstattet nur den üblichen Kassenanteil bzw. auf Grund der Verwaltungsgebühren sogar noch etwas weniger.

Im vorliegenden Fall wurde offenbar als Privatpatient/Selbstzahler mit den entsprechend hohen Gebührensätzen abgerechnet; der Threadersteller würde daher auf jeden Fall auf einem großen Teil der Rechnung sitzenbleiben. Es wäre m.E. aber wenn dann die einzige Möglichkeit, die GKV an den Kosten zu beteiligen.

Dabei war die Auskunft der GKV nach der Einweisung ins Krankenhaus falsch. Auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V hätte die Kasse einspringen müssen; unzweifelhaft lag ein Notfall vor.

Die falsche Auskunft ist ein Ansatzpunkt für einen Beitragserlaß nach § 186(11) SGB V. Dieser setzt allerdings voraus, dass Kassenleistungen im Nachzahlungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurden bzw. der Neuversicherte auf seine Ansprüche insoweit verzichtet.

Bei Meldung bei der Kasse wird diese wahrscheinlich Nachforderungen für die Zeit ab 01.04.2007 in der Größenordnung von 10000-15000 EUR stellen. Dabei handelt es sich um Beitragsnachzahlungen, die aufgrund der hohen Mindestbeiträge (ca 300 EUR mtl.) für hauptberuflich Selbständige besonders happig ausfallen. Außerdem drohen Säumniszuschläge in Höhe von 60% (!) pro Jahr, was sich durchaus als Strafzahlung interpretieren lässt.

Optionen:
- rückwirkende Versicherung bei der GKV mit Kostenerstattungsprinzip, soweit sich die Kasse rückwirkend darauf einlässt, mit o.g. Beitragsnachzahlungen

-rückwirkende Versicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen und Versuch einer Ermäßigung nachzuzahlender Beiträge nach § 186(11) SGB V (Stichwort z.B.: Falsche Auskunft)

- Wenn Alter und Gesundheitszustand es zulassen: Versuch bei einer PKV unterzukommen - ohne oder mit weitaus geringeren Strafzahlungen. Die potenziellen Forderungen der GKV verjähren nach vier Jahren.

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Beitragvon Vergil09owl » 20.11.2010, 12:11

rückwirkend lassen sich die Kassen auf das Kostenerstattungsprizip meist nicht ein, die Strafzahlungen , sprich Säumniszuschläge fallen meist flach. Für den verminderten Beitrgsatz muss immer ein Antrag gestellt, werden und denn kommt es denn meist noch zu einen abschlägigen Bescheid.
Man könnte das ganz aber auch so machen das für einen gewissen Zeitraum rückständige Beiträge Inform von Ratenzahlungen gezahlt werden.
das heißt denn ggf sagen wir mal 311 € plus 200 € z.B.
Da die Versichrungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst seit dem 01.04.07 gilt bzw 01.01.09 bist du aus dem Rastergefallen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 20.11.2010, 12:21

Die Aufnahme ins Krankenhaus, die Anfrage bei der letzten GKV und deren eindeutig falsche Auskunft war nach Auskunft des Threaderstellers im Jahr 2008 - also deutlich nach Beginn der Versicherungspflicht in der GKV.

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Beitragvon Rossi » 20.11.2010, 12:32

jooh,

rückwirkend lassen sich die Kassen auf das Kostenerstattungsprizip meist nicht ein


Jenes ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwar die Möglichkeit direkt mit dem Arzt abzurechnen und dann bei der Kasse um Erstattung bitten. Dies ist aber nur ganz eingeschränkt möglich.

Es gibt hierzu eine rechtliche Grundlage:

§ 13 SGB V Kostenerstattung

...

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.


Auch wenn Du die Unaufschiebarkeit nachweisen könntest, dann wird die Kasse max. nur zu deren Sätze erstatten. Und die Sätze der Kassen sind wesentlich geringer, als das Krankenhaus Dir als Privatpatient in Rechnung gestellt hat.

Das Beste wäre es, wenn das Krankenhaus Dir die Abschlagssumme wieder erstattet und sich dann kpl. an die Kasse wendet. Dann dürfte alles bezahlt werden. So einen Fall hatte wir hier schon einmal und es hat auch so funktioiert.

Ferner würde ich auf jeden Fall die sog. Härftefallbemessung für Selbständige (Beitragseinstufung) beantragen. Dann geht es bei ca. 210,00 Euro monatlich los. Voraussetzung hierfür ist, dass Deine Einkünfte unterhalb von 1.250,00 Euro monatlich liegen, Du keine Miet- und Zinseinkünfte hast. Bei der Einkommensgrenze werden allerdings auch teilweise Einkünfte von Ehegatten oder eheähnlichen Partnern berücksichtigt.

Auch wenn Du die Nachzahlung (Beiträge) nicht löhnst, muss die Kasse die Krankenhauskosten zahlen.

Ich denke mal, diese Variante, jetzt die Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 anzuzeigen, dürfte die Beste sein. Musst Du aber selber entscheiden. Eins ist schon mal klar; Du hast ein Problem, welches derzeit nur aufgeschoben und nicht aufgehoben ist.

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Beitragvon Vergil09owl » 20.11.2010, 13:44

2008, sollte die Anfrage stattgefunden haben und der Deliquent ist seiner mitwirkungspflicht nicht nachgekommen auf Anschreiben der zuständigen KK hätte die zuständig Kasse grundsätzlich rückwirkend Beiträge fordern müssen, eigentlich ist aber ein ziemlich brotlose kunst, die viel kostet nichts bringt . Aber egal,stellt sich nur die Frage warum seitens des Fragestellers nichts passiert ist seit 2008. Aber das sit hier auch nicht die Frage, es stellt sicheher die frage wie denn die Kuh vom eis zu bekommen ist. Denn grobgepeil sind das dennn immer noch 10128 € die gezahlt werden müßten bei einer Beitrags -ermäßigung, bei 311 € sind das rund 13684 €, voll

plus denn den laufende Beitrag vo 311 € ab dem 01.12.10 z.b plus der nevelierten Krankenhausrechnung.

Nuja Aber rossi hat da denn schon eine Weg aufgezeigt wie so was laufen kann. Stellt sich jetzt denn nur die Frage ob das Unternehmen denn soviel abwirft um die Zusaztkosten monatlich von rund 550 € aufzubringen

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Beitragvon Rossi » 20.11.2010, 20:07

Da haben wir es mal wieder, vergil schildert die Sicht der Kasse

2008, sollte die Anfrage stattgefunden haben und der Deliquent ist seiner mitwirkungspflicht nicht nachgekommen auf Anschreiben der zuständigen KK hätte die zuständig Kasse grundsätzlich rückwirkend Beiträge fordern müssen


War es wirklich so?

Oder war es so, dass das Krankenhaus lediglich bei der letzten Kasse angefragt hat, ob der Patient dort versichert ist? Ich denke mal, so ist es gewesen. Und es wurde einfach nur gesagt, nöh der Kunde ist nicht mehr bei uns versichert!

Oder war es wirklich so, dass die Kasse Dich im Jahre 2008 angeschrieben hat, mit der Bitte sich mit der Kasse in Verbindung zu setzen?

Kann ich mehr ehrlich gesagt nicht vorstellen.

Schlappi
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Beitragvon Schlappi » 21.11.2010, 11:49

Hallo stb,

vermutlich stellt sich die Situation etwas anders dar.
Wurde Dir nicht mitgeteilt, dass Du als Selbständiger nicht mehr Pflichtversichert bist und einen Antrag bei deiner Krankenkasse als freiwillig versichertes Mitglied stellen kannst.
Außerdem hättest Du ja auch die Möglichkeit gehabt Dich privat zu versichern.

Wenn Du darauf nicht reagiert hast, bzw. nicht tätig geworden bist, liegt der Fehler bei Dir und nicht bei der Krankenkasse.

Der Wechsel in die Selbständigkeit verlangt schon,
dass man sich ausreichend darüber informiert.

Gruß Schlappi


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