Muss ich nach der Trennung meine GKV selbst tragen ?

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

AnamCara
Beiträge: 3
Registriert: 26.06.2007, 21:23

Muss ich nach der Trennung meine GKV selbst tragen ?

Beitragvon AnamCara » 26.06.2007, 21:47

Hallo

Ich habe heute dieses Forum gefunden und hoffe nun das man mir vielleicht meine Frage beantworten kann.

Es geht darum, das mein Mann in der Schweiz arbeitet. Anfang 2003 ist er wegen Arbeitslosigkeit in die GKV gekommen, da er mit mir in D wohnte.

Nach der Arbeitslosigkeit hat er wieder in der CH gearbeitet, jedoch ist er in der GKV geblieben da es für ihn günstiger war als in der CH.

Als er seinen Job wieder wechselte stellte er fest, dass wenn er sich alleine in der CH versichert und mich mit dem Kind in der GKV (D) versichert er weniger zahlt als alle drei in der GKV.

Somit wurde ich noch in der Ehe selbst versichert.

Wir haben uns nun letzten Sommer getrennt. Ich zahle seither meine GKV immer noch selbst.

Meine Frage : Ich bin doch als getrennt lebende Frau immer beim Mann mitversichert. Erst nach der Scheidung muss ich mich selbst darum kümmern oder nicht ?

Den Unterhalt den ich bekomme ist über die duetsche (Düsseldorfertabelle) errechnet worden. Dieser Betrag steht jeder getrennt lebenden Frau zu und die ist im normal Fall mit dem noch Ehemann mit versichert.

Liege ich da falsch wenn ja, kann mir das jemand erklären ?

In keinem Rechtsforum wird dir GKV aufgeführt. Oder mit einen Fall wie meinem ein Thema geschrieben.

Ich habe ihn nun mitgeteilt das ich den Beitrag nicht mehr länger zahlen kann...wie auch ? in der Ehe konnte ich ihn auch nicht zahlen, da ich ja zu hause war.
:cry:

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Re: Muss ich nach der Trennung meine GKV selbst tragen ?

Beitragvon DKV-Service-Center » 26.06.2007, 22:31

Hallo AnamCara,

solange du verheiratet bist und dein Mann in Deutschland eine Krankenversicherung hat bist du Familienversichert.Anders sieht es aus wenn er in der Schweiz versichert ist dann musst du selbst eine Versicherung unterhalten.

§ 10 Familienversicherung
(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

Gruß

AnamCara
Beiträge: 3
Registriert: 26.06.2007, 21:23

Beitragvon AnamCara » 26.06.2007, 22:50

Vielen Dank für die schnelle Antwort...

Habe ich das richtig gelesen das ich wirklich die Kosten selbst tragen muss...?? :shock:

Wenn er sich erst nach der Trennung in der CH versichert hätte, wäre ich dann auch gezwungen meine KV selbst zu tragen ?
Andere sind 3 Jahre mitversichert....dumm gelaufen was ?

Nun gut, wenn es so ist hat er wieder einmal mehr nen Kostenfaktor vom Hals. :?

Gruss von einer Mama, die immer weniger an die Gerechtigkeit glaubt.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 27.06.2007, 00:40

Nöh, solange Dein Nochehemann in der BRD in einer GKV versichert ist, geniesst Du die kostenlose Familienversicherung.

Na klar, wenn er sich in der Schweiz versichert, hast Du natürlich schlechte Karten, dann musst Du dich hier selber versichern und den Beitrag aus eigener Tasche löhnen. Ist leider Gottes sooh!!!

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 27.06.2007, 13:47

Hallo Mama, die immer weniger an die Gerechtigkeit glaubt!

Ein Netter Kollege sagt immer auf hoher See und vor einem Deutschen Gericht sind wir immer in Gottes Hand :-)

Ja Sie haben richtig gelesen Der Papa ist adlig, auf und davon.

Mein Tip neuen Papa suchen :-)

gruß

AnamCara
Beiträge: 3
Registriert: 26.06.2007, 21:23

Beitragvon AnamCara » 28.06.2007, 21:07

Vielen Dank für Euere Einträge...

Neuen Papa ? nee danke.....der reicht uns noch und wird uns noch ne Weile nicht in ruhe lassen....

Der ist Schweizer und lebt nach dem Motto *Kopf hoch auch wenn der Hals dreckig ist*

Ich möchte nur noch ruhe und nach dem ich endlich diese fibro so gut wie geschaft habe mal leben wie Mama sich eine Leben wünscht...meine Kinder geniessen.

Bis dann und nochmals Danke....

Anam Cara


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 21 Gäste