Hallo,
aufgrund von Arbeitslosigkeit konnte ich wieder in die GKV versichert werden.
Die PKV weigert sich die sofortige Kündigung anzuerkennen. Die Arbeitslosigkeit dauerte Gott sei Dank nur zwei Monate und ich möchte weiterhin in der GKV bleiben.
Muss ich tatsächlich weiterhin in der PKV bleiben, obwohl die Versicherung der GKV weiterhin bestehen kann?
vielen Dank
PKV erkennt Kündigung nicht an??
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PKV erkennt Kündigung nicht an??
Hallo,
ja, der Nachweis ist erbracht worden. Aber die PKV sagt, dass a.) das Arbeitsamt auch die Kosten für bezw. einen Anteil an der PKV zahlt und b.) die Arbeitslosigkeit nicht lange genug gedauert hätte
Selina
ja, der Nachweis ist erbracht worden. Aber die PKV sagt, dass a.) das Arbeitsamt auch die Kosten für bezw. einen Anteil an der PKV zahlt und b.) die Arbeitslosigkeit nicht lange genug gedauert hätte
Selina
Lustig, da hat die PKV allerdings sich selber etwas zusammengebastelt.
Die Grundlage findet man in § 205 Abs. 2 VVG. Und diese ist mehr als eindeutig. Du kannst außerordentlich kündigen.
Es ist zwar richtig, dass das Arbeitsamt auch die Kosten für die priv. Kv. übernehmen kann. Dies setzt aber voraus, dass Du zuvor einen Antrag auf Befreiung bei der GKV stellst. Und diese Entscheidung obliegt Dir einzig allein, ob Du den Antrag stellst, oder nicht stellst.
Die Auskunft der PKV finde ich völlig daneben, oder klärt mich mal auf!
Die Grundlage findet man in § 205 Abs. 2 VVG. Und diese ist mehr als eindeutig. Du kannst außerordentlich kündigen.
Es ist zwar richtig, dass das Arbeitsamt auch die Kosten für die priv. Kv. übernehmen kann. Dies setzt aber voraus, dass Du zuvor einen Antrag auf Befreiung bei der GKV stellst. Und diese Entscheidung obliegt Dir einzig allein, ob Du den Antrag stellst, oder nicht stellst.
Die Auskunft der PKV finde ich völlig daneben, oder klärt mich mal auf!
PKV erkennt Kündigung nicht an??
auch das habe ich gemacht.
Vielleicht meinen die ja auch.
"Mal sehen ob die das schlucken."
Grüße
Selina
Vielleicht meinen die ja auch.
"Mal sehen ob die das schlucken."
Grüße
Selina
Die PKV will wahrscheinlich auf § 5 Abs. 9 SGB V hinaus:
("9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Für die Zeit der Arbeitslosigkeit ist der Fall klar - Pflichtversicherung in der GKV ggf. mit Befreiungsmöglichkeit.
Bei Wiederaufnahme eines Jobs gilt aber: Wird die Versicherungspflichtgrenze trotz der Arbeitslosigkeit überschritten und bestand in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosigkeit keine GKV-Mitgliedschaft, wären die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV nicht erfüllt und die GKV müsste das Mitglied daher an die PKV verweisen.
("9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Für die Zeit der Arbeitslosigkeit ist der Fall klar - Pflichtversicherung in der GKV ggf. mit Befreiungsmöglichkeit.
Bei Wiederaufnahme eines Jobs gilt aber: Wird die Versicherungspflichtgrenze trotz der Arbeitslosigkeit überschritten und bestand in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosigkeit keine GKV-Mitgliedschaft, wären die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV nicht erfüllt und die GKV müsste das Mitglied daher an die PKV verweisen.
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