JAE-Über 14-tägigen "Austrittsmöglichkeit", aber o

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heinrich
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JAE-Über 14-tägigen "Austrittsmöglichkeit", aber o

Beitragvon heinrich » 20.02.2011, 12:32

an die Experten der PKV

zum 31.12.2010 sind reichlich JAE-Überschreiter aus der Vers.Pflicht ausgeschieden. Die Gründe kennt ihr (Wegfall der 3-Jahresregelung).

Nunmehr setzt sich in der GKV eine freiw. Versicherung fort, wenn der Versicherte NICHT innerhalb von 14 Tage nach Hinweis der KK von der
Austrittsmöglichkeit Gebrauch macht.

Was ist aber (und hier meine ich nur das PKV-Recht), wenn so ein JAE-Überschr. NICHT AB 01.01.2011 EINE PKV hat.

Einen Nachweis über eine PKV muss er ja nicht nachweisen. Eine Bürgerversicherung (5,1,13 SGB V) kommt für JAE-Überschr (seit 01.01.2009 nicht mehr) in Betracht.

BSP:
KK schreibt. JAE am 16.02.2011 an, dass Mitgliedschaft ab 01.01.2011 als freiw. Mitgliedschaft fortbesteht.
JAE-Über. teilt innerhalb der 14 mit: Ich mache vom Austrittsrecht Gebrauch.

Jetzt marschiert er am 05.03.2011 zu einer PKV.

Frage: ab wann versichert die PKV ihn.
AB 01.03 oder ab 01.04.
oder ab 01.01.2011 im Basistarif
oder
ab ab 01.03 oder 01.04
und für Jan/Feb (ggf. März) mit Strafzuschlägen

Könnt ihr mir die Vorschrift benennen.?

Wenn im Basistarif, muss er dann ab im Basistarif bleiben. ???

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Beitragvon DKV-Service-Center » 20.02.2011, 17:38

@ Heinrich ab 1.1. ohne Strafzuschläge und Basistarif :-)
Allerdings kenne ich dafür keine Vorschrift, es wird so gemacht .
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.02.2011, 22:36

Hm, wird das wirklich imme so gemacht, Rüdiger?

Na klaro, dadurch dass der Kunde in der GKV explizit seinen Austritt erklärt hat, fällt er nicht in die Kralle. Es gilt der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V. Er muss dabei noch nicht einmal anschließend eine Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Dies dürfte sich explitzit aus § 186 Abs. 1 SGB V ergeben.

Im Bereich der PKV beginnt der Versicherungsvertrag und damit der Leistungsanspruch nicht kraft Gesetz. Wir sind hier nämlich im Vertagsrecht. Hierbei handelt es sich um eine sog. zweiseitige Willenserklärung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu der GKV.

Für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages hat der Gesetzgeber extra den § 10 VVG geschaffen. Hiernach beginnt der Vertrag erst mit dem Zustandekommen.

Es dürften mehrere Schritte erforderlich sein. Dafür muss der Kunde zunächst einmal um Vertragsaufnahme bitten. Danach übersendet die priv. Kv. den sog. Aufnahme- und ärztlichen Fragebboben. Der Kunde füllt diese Unterlagen aus und schickt diese zur PKV. Die PKV prüft und erst dann kommt durch Übersendung der Police der Vertrag zustande.

Es liegt wohl an der Hand, dass bei diesem Prozedere wolh ein paar Tage dazwischen liegen (Kunde ersucht Aufnahme/ PKV sendet Bogen zu/Kunde füllt Bogen aus und schickt PKV zu/ Police wird ausgestellt).

Nach meiner Kenntnis hat jede PKV für sich Aufnahmerichtlinien. Gehen Aufnahmeanzeigen bis zum 15. des Monats ein, so soll der Vertrag am 01. des Monats beginnen. Gehen die Aufnahmeanzeigen nach dem 15. des Monats ein, so beginnt der Vertrag zum nächsten 01. des Monats.

Dies dürfte aber alles im Ermessen der priv. Kv. stehen. Zwar räumt der Gesetzgeber den PKVén in § 2 VVG ein, einen Versicherungsvertrag rückwirkend anzubieten. Dies ist aber klipp und klar eine Ermessensentscheidung und keine bindende Verpflichtung der jeweiligen PKV. Es gibt nur in § 198 VVG eine bindende rückwirkende Verpflichtung von 2 Monaten bei neugeborenen Kindern, mehr nicht.

Also, mein bescheidenes Ergebnis, es steht allein im Ermessen der PKVén. Einen bindenden Anspruch auf eine rückwirkende PKV hat man nicht.

Damit könnte man natürlich auf die Idee kommen, dass die PKV evtl. Narrenfreiheit hat. Denn wenn es hart auf hart geht, könnte die PKV durch das Liegenlassen der Unterlagen und der verspäteten Übersendung der Police den Vertragsbeginn und damit auch den Leistungsbeginn selber steuern und somit hinauszögern.

So etwas könnte dann eine Art Vertragsverschleppung darstellen, woraus sich ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB ergeben.

@Heinrich
Solche Fälle, wo der Vertragsbeginn wesentlich später als das Aufnahmegesuch lag, sind mir natürlich schon zugetragen worden. Gerade bei meinem Klientel (alt und teuer). Unter dem Hinweis einer Vertragsverschleppung und den sog. Aufnahmerichtlinien sowie evtl. Schadensersatzansprüche ist es dann vielfach gelungen, den Vertrag meistens nach 1 oder 2 Wochen nach dem ersten Aufnahmegesuch zu bekommen.

Aber wenn jemand als Beitragshöchstzahler aus der Solidargemeinschaft ausscheidet, kann ich mir vorstellen, dass er vielleicht etwas anders behandelt wird.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 21.02.2011, 09:00

:-) kann ich mir auch vorstellen

es handelt sich um Angestellte diese sind nicht darauf aus einen oder 2 Monatbeiträge zu sparen
es ist ne heiden Arbeit das ganze Rückabzuwickeln da ja der Lohn in den meisten Fällen schon für Januar teilweise Februar schon gezahlt wurde.
Wenn ich einmal jemanden finde welcher mitspielt wäre ein Exempel gut. Nach Heinrich seinem Beispiel also ein Versicherungs Beginn zum 1.3.
ärztliche Untersucheung wegen Erlass der Wartezeiten. wäre interessant :-)
Gruß


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