Wie weit geht Krankenversicherungspflicht in DE? Ich wohne 2-Staatlich, meine Frau und Kinder aber rein in DE. Ich bin in CH selbständig berufstätig, dort privat versichert.
Wir sind per Familie für einige Jahre (8 bis 12?) von CH nach DE gezogen, nur ich allein habe auch noch Wohnsitz in CH.
Zentrale Frage: muss meine Frau, die nicht berufstätig ist, kein Gewerbe hat, sich in DE versichern oder reicht es, in CH privat versichert zu bleiben?
Ist damit deutsche Versicherungspflicht erledigt oder beharrt Deutschland unter allen Umständen auf deutscher Versicherung einer deutschen Gesellschaft?
Hintergrund: Meine Frau würde nur ungern aus der privaten CH-Versicherung austreten, weil der Wiedereintritt nach 10 Jahren enorm schwierig bis unmöglich ist.
Für Tips jederzeit dankbar oder Verweis an kompetente Stellen.
Das Problem der Infobeschaffung ist, dass es immer um die Möglichkeit geht in den Infoangeboten, sich zu versichern, nirgendswo aber um die Frage, ob wir das unbedingt in DE machen müssen.
In CH versichert - in DE wohnhaft: geht das?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die Frage dürfte relativ einfach sein, oder auch nicht.
Jeder, der in Deutschland wohnt bzw. lebt muss im Krankheitsfall abgesichert sein.
Nun die Gretchenfrage? Ist die Holde mit den Kids - die ja unweigerlich in Deutschland leben - im Krankheitsfall abgesichert?
Zahlt bzw. übernimmt die priv. Kv. in der CH evtl. Kosten in Deutschland? Wenn es so sein sollte, dann ist die Holde und die Kids in Deutschland im Krankheitsfall abgesichert und es besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland.
Im Bereich der GKV ist es relativ einfach. Dort kann man Ansprüche innerhalb der EU (man nennt es so) transportieren.
Ist es aber auch so im Bereich der PKV? Jenes solltest Du mit der priv. Kv. in der CH klären, denn dies ist die Ausgangslage für diese Fallkonstellation.
Jeder, der in Deutschland wohnt bzw. lebt muss im Krankheitsfall abgesichert sein.
Nun die Gretchenfrage? Ist die Holde mit den Kids - die ja unweigerlich in Deutschland leben - im Krankheitsfall abgesichert?
Zahlt bzw. übernimmt die priv. Kv. in der CH evtl. Kosten in Deutschland? Wenn es so sein sollte, dann ist die Holde und die Kids in Deutschland im Krankheitsfall abgesichert und es besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland.
Im Bereich der GKV ist es relativ einfach. Dort kann man Ansprüche innerhalb der EU (man nennt es so) transportieren.
Ist es aber auch so im Bereich der PKV? Jenes solltest Du mit der priv. Kv. in der CH klären, denn dies ist die Ausgangslage für diese Fallkonstellation.
Ja, die Schweizer Versicherung würde alle Kosten in Deutschland von Frau und Kindern abdecken. Das ist eine extra "Ausland-Schweizer-Police" von der bisherigen Gesellschaft in der Schweiz. (Sie wird ja auch genug kosten dafür...)
Es geht also nicht um Deckung an sich, die ist gewährleistet, sondern um die Frage: muss die Deckung von einer *deutschen* Gesellschaft mit einem *deutschen* Vertrag erfolgen, damit dieses gesetzliche deutsche Obligatorium erfüllt ist.
Ein Versicherungsberater in Deutschland malt uns da drastische Folgen an die Wand (Strafverfahren, Bussen, Rückwärtsprämien für die bisher schon in DE verbrachte Zeit (5 Monate), wenn wir keine *deutsche* Versicherung hätten. Ich traue ihm aber in dieser "Obligatoriumsfrage" je länger, je weniger über den Weg, auch wenn er sonst kompetent ist.
Es geht also nicht um Deckung an sich, die ist gewährleistet, sondern um die Frage: muss die Deckung von einer *deutschen* Gesellschaft mit einem *deutschen* Vertrag erfolgen, damit dieses gesetzliche deutsche Obligatorium erfüllt ist.
Ein Versicherungsberater in Deutschland malt uns da drastische Folgen an die Wand (Strafverfahren, Bussen, Rückwärtsprämien für die bisher schon in DE verbrachte Zeit (5 Monate), wenn wir keine *deutsche* Versicherung hätten. Ich traue ihm aber in dieser "Obligatoriumsfrage" je länger, je weniger über den Weg, auch wenn er sonst kompetent ist.
Eine fehlende Krankenversicherung ist nicht einmal eine Ordungswidrigkeit, geschweige denn Straftat.
Mit einem Bussgeld kann geahndet werden, wenn bei bestehender deutscher PKV die Beiträge für die Pflegeversicherung (Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung)
nicht gezahlt werden - aber das ist hier nicht der Fall.
Mit einem Bussgeld kann geahndet werden, wenn bei bestehender deutscher PKV die Beiträge für die Pflegeversicherung (Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung)
nicht gezahlt werden - aber das ist hier nicht der Fall.
meine Antwort bezieht sich auf die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist die Vorschrift
wenn ein anderweitiger Anspruch besteht, dann besteht die Versicherungspflicht (hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auch Versicherung der ansonsten Nichtversicherten, Auffangsversicherung oder Bürgersicherung genannt) NICHT.
Du schreibst selbst, dass ein Anspruch auf Leistungen (auch in Deutschland) besteht.
ALSO: na was ???, dann ist ja ein anderweitger Anspruch da.
FOLGE: KEINE Versicherungspflicht in der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ob es noch ein Problem einer Versicherungspficht in der deutschen privaten Versicherung gibt, sollen Dir Leute sagen, die davon mehr kennen als ich.
Meine Meinug: kein Problem.
Wenn Dir jemand mal einfach so sagt, dass es ein Poblem gibt. Dann frag ihn doch direkt, wo dies gesetzlich geregelt ist.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist die Vorschrift
wenn ein anderweitiger Anspruch besteht, dann besteht die Versicherungspflicht (hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auch Versicherung der ansonsten Nichtversicherten, Auffangsversicherung oder Bürgersicherung genannt) NICHT.
Du schreibst selbst, dass ein Anspruch auf Leistungen (auch in Deutschland) besteht.
ALSO: na was ???, dann ist ja ein anderweitger Anspruch da.
FOLGE: KEINE Versicherungspflicht in der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ob es noch ein Problem einer Versicherungspficht in der deutschen privaten Versicherung gibt, sollen Dir Leute sagen, die davon mehr kennen als ich.
Meine Meinug: kein Problem.
Wenn Dir jemand mal einfach so sagt, dass es ein Poblem gibt. Dann frag ihn doch direkt, wo dies gesetzlich geregelt ist.
Nun denn, die Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv. ist ja in § 193 Abs. 3 VVG geregelt.
Diese Vorschrift liest sich zunächst total holprig. Denn hiernach müssen alle in Deutschlang lebenden Personen eine Krankheitskostenversicherung abschliessen (§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG). Weil dies natürlich nicht sein kann bzw. muss, hat man dann anschliessend in § 193 Abs. 3 S. 2 VVG insgesamt 4 Nummern eingefügt. Hier sind dann die Personengruppen aufgeführt, die eben keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. haben. Es läuft unter dem Motto, doppelt gemoppelt hält immer besser (Absicherung im Krankheitsfall), aber muss nicht sein. Wenn Du eine ausländische PKV hast, die auch in Deutschland löhnst, könntest Du unter § 193 Abs. 3 S. Nr. 3 VVG fallen:
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
2.Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt:
Wie in der GKV sind Einwohner, die eine andere Absicherung im Krankheitsfall haben, nicht verpflichtet, einen Vertrag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen
Über diese Absicherung verfügst Du offensichtlich (ausländische priv. Kv.).
Diese Vorschrift liest sich zunächst total holprig. Denn hiernach müssen alle in Deutschlang lebenden Personen eine Krankheitskostenversicherung abschliessen (§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG). Weil dies natürlich nicht sein kann bzw. muss, hat man dann anschliessend in § 193 Abs. 3 S. 2 VVG insgesamt 4 Nummern eingefügt. Hier sind dann die Personengruppen aufgeführt, die eben keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. haben. Es läuft unter dem Motto, doppelt gemoppelt hält immer besser (Absicherung im Krankheitsfall), aber muss nicht sein. Wenn Du eine ausländische PKV hast, die auch in Deutschland löhnst, könntest Du unter § 193 Abs. 3 S. Nr. 3 VVG fallen:
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
2.Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt:
Wie in der GKV sind Einwohner, die eine andere Absicherung im Krankheitsfall haben, nicht verpflichtet, einen Vertrag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen
Über diese Absicherung verfügst Du offensichtlich (ausländische priv. Kv.).
Oh heissen Dank für die kompetente Auskunft.
Ich glaube, damit ist sehr klar, dass meine Frau und Kinder in der Schweiz versichert bleiben können, auch wenn sie jahrelang noch ausschliesslich in Deutschland wohnen. Wir sind dann tatsächlich für eine ev. Rückkehr in die Schweiz besser gerüstet, auch wenn uns das in der Zwischenzeit einiges Geld kostet.
Ich glaube, damit ist sehr klar, dass meine Frau und Kinder in der Schweiz versichert bleiben können, auch wenn sie jahrelang noch ausschliesslich in Deutschland wohnen. Wir sind dann tatsächlich für eine ev. Rückkehr in die Schweiz besser gerüstet, auch wenn uns das in der Zwischenzeit einiges Geld kostet.
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