Hallo
Ich bin nach 8 Jahren Dienst seit Anfang des Monates wieder Zivilist und bekomme noch 21 Monate Übergangsgebührnisse. Ab dem 01.09.2011 werde ich mein Studium zum staatlich geprüften Techniker beginnen in Verbindung mit einem Fachabitur. Das geht dann 4 Semester lang. Im Moment besuche ich noch einen Vorkurs zu dem Studium, dieser endet zum 15.07.11.
Es ist kein wirkliches Studium was ich mache, und Schüler bin ich auch nicht. Ich falle unter die Kategorie Studierender
Ich bin 27 Jahre alt und lebe in NRW
Mein Problem:
Die AOK will das ich jeden Monat 270€ Beitrag zahle, also ca. 15,5% meiner Brutto Bezüge.
Die Sachbearbeiterin argumentiert damit dass ich mich ja freiwillig GKV versichern lassen will und somit keinen Anspruch auf einen Studenten/Schüler Tarif habe.
Ich kann mir das einfach nicht leisten, gibt es da nicht eine Möglichkeit wie ich auf einen günstigen Tarif komme?
Oder sollte ich besser zur PVK?
Bin da echt ratlos?
Krankenversicherung als Studierender nach der Bundeswehr
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Hallo,
da Sie mutmaßlich kein eingeschriebener Student an einer deutsche Hochschule sind, ist Ihr Fall mit dem folgenden halbwegs vergleichbar:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... hp?p=13582
Grüße
CM
da Sie mutmaßlich kein eingeschriebener Student an einer deutsche Hochschule sind, ist Ihr Fall mit dem folgenden halbwegs vergleichbar:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... hp?p=13582
Grüße
CM
Ich denke auch, Marek sollte genau prüfen, welchen Status er hat.
Insbesondere sind nachfolgende Versicherungspflichttatbestände zu prüfen:
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Ich kann nur festhalten, dass wir hier im Forum schon viele ehemalige Soldaten hatten. In der Regel wollten die Kassen immer Beiträge für eine freiw. Kv. (wesentlich höher).
Die Tatbestände der Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder SGB V wurden nicht so richtig geprüft. Denn diese Versicherung kostet ca. 65,00 Euro im Monat.
Insbesondere sind nachfolgende Versicherungspflichttatbestände zu prüfen:
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Ich kann nur festhalten, dass wir hier im Forum schon viele ehemalige Soldaten hatten. In der Regel wollten die Kassen immer Beiträge für eine freiw. Kv. (wesentlich höher).
Die Tatbestände der Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder SGB V wurden nicht so richtig geprüft. Denn diese Versicherung kostet ca. 65,00 Euro im Monat.
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