Schönen guten Tag,
ich habe leider folgenden Fall vorliegen.
Meine Mutter 21.10.1947 geboren liegt seit 18.07.2011 20.00 Uhr im Krankenhaus auf der Intensivstation und wird beatmet. Da Sie selbstständig ist ( Wirtschaft ) und die ganzen Jahre einfach nicht genug hängen geblieben ist, ist Sie seit 2004 nich mehr versichert. Vorher war Sie von 1999 - 2004 privat versichert. Davor war Sie in einer Spedition als Buchhalterin angestellt und gesetzlich versichert.
Was kann ich tun, damit wir nicht die Kosten für den Aufenthalt im Krankenhaus tragen müssen ? Besteht die Möglichkeit meine Mutter über ARGE II zu versichern,obwohl Sie noch eine Konzession für die Wirtschaft hat die ja auch noch besteht ?
Für eure Hilfe bin ich sehr dankbar.
Intensivstation und nicht versichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ist die Mutter noch verheitratet?
Wie ist ggf. der Ehemann versichert?
Wie hoch sind die Einnahmen aus der Gastwirtschaft; wieviele Stunden hat die Gastwirtschaft in der Woche geöffnet?
Hat die Mutter schon einen Schwerbehindertenausweis?
Lebt evtl. noch ein Elternteil von der Mutter, also Oma oder Opa, die in der GKV versichert sind?
Der Fall ist hat ne Menge Potential; da könnte man sich mit Sicherheit mehr als 1 Stunde darüber unterhalten, was jetzt am besten gemacht werden kann.
Wie ist ggf. der Ehemann versichert?
Wie hoch sind die Einnahmen aus der Gastwirtschaft; wieviele Stunden hat die Gastwirtschaft in der Woche geöffnet?
Hat die Mutter schon einen Schwerbehindertenausweis?
Lebt evtl. noch ein Elternteil von der Mutter, also Oma oder Opa, die in der GKV versichert sind?
Der Fall ist hat ne Menge Potential; da könnte man sich mit Sicherheit mehr als 1 Stunde darüber unterhalten, was jetzt am besten gemacht werden kann.
Hallo,
meine Mutter ist nicht verheiratet, ledig.
Öffnungszeiten Di - Fr. von 10.00 Uhr - 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 01.00 Uhr.
Samstags 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Sonntags 10.00 Uhr - 14.00 Uhr
Montags : geschlossen.
Wenn viel im Moment hängen bleibt sind das ca. Euro 700,-, nach Abzug der Pacht , Strom und Gas der Wirtschaft. ( davon muß aber noch die Miete - Wohnung bezahlt werden ( Euro 500,- Monat )
Schwerbehindertenausweis ist vorhanden.
Oma und Opa gibt es leider nicht mehr.
meine Mutter ist nicht verheiratet, ledig.
Öffnungszeiten Di - Fr. von 10.00 Uhr - 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 01.00 Uhr.
Samstags 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Sonntags 10.00 Uhr - 14.00 Uhr
Montags : geschlossen.
Wenn viel im Moment hängen bleibt sind das ca. Euro 700,-, nach Abzug der Pacht , Strom und Gas der Wirtschaft. ( davon muß aber noch die Miete - Wohnung bezahlt werden ( Euro 500,- Monat )
Schwerbehindertenausweis ist vorhanden.
Oma und Opa gibt es leider nicht mehr.
Rossi spielt offensichtlich auf § 9(1) Nr. 4 SGB V an, die Schwerbehinderten unter gewissen Voraussetzungen einen GKV-Beitritt ermöglicht. Zu beachten ist außerdem die Frist von drei Monaten ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und ferner, dass viele GKVen den Beitritt vom Unterschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen.
"§ 9 Freiwillige Versicherung...
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
...
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches,"
Auch hauptberuflich Selbständige haben Anspruch auf ggf. ergänzendes ALG2, wie bei anderen Personen abhängig von Einkommen und anzurechnendem Vermögen. Auch übernimmt das Jobcenter bei Leistungsbezug die zukünftigen Krankenkassenbeiträge.
Das Problem ist, dass in der Konstellation als zuletzt privat Versicherte und hauptberuflich Selbständige selbst bei ALG2-Bezug grundsätzlich die PKV zuständig ist und bleibt. Die PKV übernimmt die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht rückwirkend. Außerdem fiele ein einmaliger Strafzuschlag für die nichtversicherte Zeit ab Februar 2009 in Höhe von ca. 5000 EUR an (im Basistarif, der wohl nur in Frage käme).
"§ 9 Freiwillige Versicherung...
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
...
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches,"
Auch hauptberuflich Selbständige haben Anspruch auf ggf. ergänzendes ALG2, wie bei anderen Personen abhängig von Einkommen und anzurechnendem Vermögen. Auch übernimmt das Jobcenter bei Leistungsbezug die zukünftigen Krankenkassenbeiträge.
Das Problem ist, dass in der Konstellation als zuletzt privat Versicherte und hauptberuflich Selbständige selbst bei ALG2-Bezug grundsätzlich die PKV zuständig ist und bleibt. Die PKV übernimmt die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht rückwirkend. Außerdem fiele ein einmaliger Strafzuschlag für die nichtversicherte Zeit ab Februar 2009 in Höhe von ca. 5000 EUR an (im Basistarif, der wohl nur in Frage käme).
Erst einmal vielen dank für die Antworten.
Aber wie sieht es es wenn meine Mutter das Gewerbe aufgibt ?
Geplant war vor dieser ganzen Aktion eigentlich folgendes : ich übernehme die Wirtschaft ( 01.08.2011 )und stelle meine Mutter als Bedienung auf Euro 420,-an. Aber im Moment geht das ja nicht, ob sie jemals wieder arbeiten kann, kann ich im Moment nicht sagen.
Wenn meine Mutter das Gerwerbe aufgibt, ich sie nicht einstelle, geht dann was mit ALG II ?
Gespartes Geld hat Sie natürlich auch keines mehr.
Aber wie sieht es es wenn meine Mutter das Gewerbe aufgibt ?
Geplant war vor dieser ganzen Aktion eigentlich folgendes : ich übernehme die Wirtschaft ( 01.08.2011 )und stelle meine Mutter als Bedienung auf Euro 420,-an. Aber im Moment geht das ja nicht, ob sie jemals wieder arbeiten kann, kann ich im Moment nicht sagen.
Wenn meine Mutter das Gerwerbe aufgibt, ich sie nicht einstelle, geht dann was mit ALG II ?
Gespartes Geld hat Sie natürlich auch keines mehr.
Beide Ansätze würden m.E. scheitern.
Der 420 EUR-Job an der Altersgrenze von 55 Jahren in Verbindung damit, dass in den letzten 5 Jahren keine GKV bestand.
Auch bei Aufgabe der Selbständigkeit kein GKV-Eintritt bei ALG2-Bezug, jedenfalls wenn es nach folgendem Urteil geht:
http://www.aok-business.de/sozialrecht- ... endige.php
Vielleicht weiss Rossi noch einen Weg in die GKV.
Die PKV wäre wie geschrieben im Basistarif zur Aufnahme verpflichtet und müsste unabhängig von der Zahlung der Beiträge und des Strafzuschlages ab Vertragsschluß zumindest für Notfallbehandlungen aufkommen - allerdings nicht rückwirkend.
Der 420 EUR-Job an der Altersgrenze von 55 Jahren in Verbindung damit, dass in den letzten 5 Jahren keine GKV bestand.
Auch bei Aufgabe der Selbständigkeit kein GKV-Eintritt bei ALG2-Bezug, jedenfalls wenn es nach folgendem Urteil geht:
http://www.aok-business.de/sozialrecht- ... endige.php
Vielleicht weiss Rossi noch einen Weg in die GKV.
Die PKV wäre wie geschrieben im Basistarif zur Aufnahme verpflichtet und müsste unabhängig von der Zahlung der Beiträge und des Strafzuschlages ab Vertragsschluß zumindest für Notfallbehandlungen aufkommen - allerdings nicht rückwirkend.
Na super, die AOK stellt auf der Homepage einen Beschluss hinsichtlich der sog. Schlupflochproblematik ein. Leider wurde wohl vergessen, genau die anderen 12 gegenteiligen Beschlüsse bzw. Urteile dort einzustellen. Da kann man mal sehen, wie Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird. Es gibt 1 lächerlichen Beschluss im Sinne der Kassen und 12 völlig dagegen. So ziehe ich auch ins Feld.
Aber nun zur Sache.
Maßnahmen:
1. ALG II beantragen
2. umgehend Kontakt mit einer priv. Kv. aufnehmen und die Aufnahme im Basistarif begehren
3. Gespräche mit dem Krankenhaus führen, dass die Mutter derzeit nicht versichert ist und das Krankenhaus einen Nothelferantrag gem. § 25 SGB XII beim zuständigen Sozialamt stellt
4. Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der ungedeckten Krankenhausbehandlungskosten stellen
Zu 1:
Zwar wird durch die Gewährung von ALG II keine GKV-Mitgliedschaft ausgelöst, aber der ALG-Bezug ist ggf. wichtig für eine Halbierung im Basistarif
Zu 2:
Jeder Tag zählt hier. Die PKV muss die Mutti aufnehmen, aber niemals rückwirkend. Wenn im Juli 2011 noch nachweislich die Aufnahme im Bassitarif angezeigt wird, dann beginnt der Versicherungsvertrag und damit auch der Leistungsanspruch frühestens am 01.08.2011
Zu 3:
Da die Mutti ggf. bis zum 01.08.2011 nicht krankenversichert ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Krankenhilfe gegenüber dem Sozialamt. Die Hilfe des Sozialamtes beginnt erst mit dem Tag, wo man dort die Hilfebedürftigkeit vorträgt, somit in der Regel nicht rückwirkend. Allerdings können die Krankenhäuser rückwirkend einen Hilfeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Hierzu ist ein sog. Nothelferantrag des Krankenhauses beim Sozialhilfeträger innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen, dann übernimmt ggf. das Sozialamt auch die Kosten rückwirkend.
Zu 4:
Die Mutti muss ggf. die Hilfebedürftigkeit gegenüber dem Sozialamt nachweisen; dafür die Vorsprache
Aber nun zur Sache.
Maßnahmen:
1. ALG II beantragen
2. umgehend Kontakt mit einer priv. Kv. aufnehmen und die Aufnahme im Basistarif begehren
3. Gespräche mit dem Krankenhaus führen, dass die Mutter derzeit nicht versichert ist und das Krankenhaus einen Nothelferantrag gem. § 25 SGB XII beim zuständigen Sozialamt stellt
4. Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der ungedeckten Krankenhausbehandlungskosten stellen
Zu 1:
Zwar wird durch die Gewährung von ALG II keine GKV-Mitgliedschaft ausgelöst, aber der ALG-Bezug ist ggf. wichtig für eine Halbierung im Basistarif
Zu 2:
Jeder Tag zählt hier. Die PKV muss die Mutti aufnehmen, aber niemals rückwirkend. Wenn im Juli 2011 noch nachweislich die Aufnahme im Bassitarif angezeigt wird, dann beginnt der Versicherungsvertrag und damit auch der Leistungsanspruch frühestens am 01.08.2011
Zu 3:
Da die Mutti ggf. bis zum 01.08.2011 nicht krankenversichert ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Krankenhilfe gegenüber dem Sozialamt. Die Hilfe des Sozialamtes beginnt erst mit dem Tag, wo man dort die Hilfebedürftigkeit vorträgt, somit in der Regel nicht rückwirkend. Allerdings können die Krankenhäuser rückwirkend einen Hilfeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Hierzu ist ein sog. Nothelferantrag des Krankenhauses beim Sozialhilfeträger innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen, dann übernimmt ggf. das Sozialamt auch die Kosten rückwirkend.
Zu 4:
Die Mutti muss ggf. die Hilfebedürftigkeit gegenüber dem Sozialamt nachweisen; dafür die Vorsprache
Zuletzt geändert von Rossi am 23.07.2011, 23:18, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank7
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- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Okay, hierfür hat der Rossi natürlich auch eine Lösung.
Sofort zum Amtsgericht gehen und aufgrund der Tatsache, dass sie derzeit nicht geschäftsfähig ist, eine Betreuung einrichten lassen. Dies noch durch das Krankenhaus bestätigen lassen. In der Regel entscheiden die Amtsgerichte bei einem fundierten Antrag innerhalb von 24 Stunden und die priv. Kv. kann sich dort nicht wie ein Aal rauswinden!!!
@cassiesmann
Wunderbar dieser Hinweis; denn so wimmeln es dier priv. Kvén natürlich auch ab!
Sofort zum Amtsgericht gehen und aufgrund der Tatsache, dass sie derzeit nicht geschäftsfähig ist, eine Betreuung einrichten lassen. Dies noch durch das Krankenhaus bestätigen lassen. In der Regel entscheiden die Amtsgerichte bei einem fundierten Antrag innerhalb von 24 Stunden und die priv. Kv. kann sich dort nicht wie ein Aal rauswinden!!!
@cassiesmann
Wunderbar dieser Hinweis; denn so wimmeln es dier priv. Kvén natürlich auch ab!
Meiner Mutter geht es wieder besser, wird demnächst verlegt. Heute mit dem Krankenhaus gesprochen und mitgeteilt, dass keine Versicherung besteht.
Die wollen jetzt Vorkasse verlangen. Ist das Rechtens ? Des weiteren teilte mir das Krankenhaus im zweiten Satz mit, dass ich als Sohn als Bürge eintreten soll und somit für die angefallenen Kosten gerade stehen soll. Ich unterchreibe im Krankenhaus mal gar nichts. Ich werde die Schritte von Rossi einschlagen.
Ist das überhaupt Rechtens was mir die Krankenhausverwaltung da erzählt ? Haeb am kommenden Mittwoch einen Termin bei der Verwaltung. Wie soll ich mich da verhalten ?
Aber erst einmal vielen dank an euch das Ihr euch von euren freien Zeit um Fremde kümmert, vielen dank.
Die wollen jetzt Vorkasse verlangen. Ist das Rechtens ? Des weiteren teilte mir das Krankenhaus im zweiten Satz mit, dass ich als Sohn als Bürge eintreten soll und somit für die angefallenen Kosten gerade stehen soll. Ich unterchreibe im Krankenhaus mal gar nichts. Ich werde die Schritte von Rossi einschlagen.
Ist das überhaupt Rechtens was mir die Krankenhausverwaltung da erzählt ? Haeb am kommenden Mittwoch einen Termin bei der Verwaltung. Wie soll ich mich da verhalten ?
Aber erst einmal vielen dank an euch das Ihr euch von euren freien Zeit um Fremde kümmert, vielen dank.
Mibo1974 hat geschrieben:Meiner Mutter geht es wieder besser, wird demnächst verlegt. Heute mit dem Krankenhaus gesprochen und mitgeteilt, dass keine Versicherung besteht.
Die wollen jetzt Vorkasse verlangen. Ist das Rechtens ? Des weiteren teilte mir das Krankenhaus im zweiten Satz mit, dass ich als Sohn als Bürge eintreten soll und somit für die angefallenen Kosten gerade stehen soll. Ich unterchreibe im Krankenhaus mal gar nichts. Ich werde die Schritte von Rossi einschlagen.
Ist das überhaupt Rechtens was mir die Krankenhausverwaltung da erzählt ? Haeb am kommenden Mittwoch einen Termin bei der Verwaltung. Wie soll ich mich da verhalten ?
Aber erst einmal vielen dank an euch das Ihr euch von euren freien Zeit um Fremde kümmert, vielen dank.
Hallo,
dem Krankenhaus ist es egal, ob und wie ein Patient versichert ist - wenn sich kein Kostenträger findet dann ist der Patient eben selbst der Rechnungsempfänger. Es ist nicht Aufgabe des Krankenhauses sich um einen Kostenträger für den Patienten zu bemühen.
Ob Kinder für Ihre Eltern haften, das ist eher eine juristische Frage, da kenne ich mich nicht aus.
Gruss
Czauderna
Nun denn, diese juristische Frage ist sehr einfach zu beantworten.
Unterschreibe beim Krankenhaus für deine Mutter defintiv nix. Du haftest in keinster Weise gegenüber dem Krankhaus für Deine über 60-zig jährige Mutter. Offensichtlich will man Dich einschüchtern.
In Notfällen müssen die Ärzte behandeln, egal ob der Patient versichert ist oder nicht und auch egal, ob Chipkarten, Berechtigungsscheine oder nicht vorgelegt werden. Verweigert der Arzt die Behandlung, macht er sich strafbar (unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB). Der Arzt schuldet dem Patienten dann nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erbringung ärztlicher Leistungen.
Weiterhin haben alle Ärzte das Arztgelöbnis (früher: Hippokratischer Eid) abgelegt. Damit sind sie verpflichtet, ihren Beruf immer mit Würde und Gewissenhaftigkeit auszuüben. Die Überwachung obliegt den Ärztekammern, in denen jeder Arzt Zwangsmitglied ist. Erfolgt eine vertragsärztliche Tätigkeit, gehören die Ärzte den kassenärztlichen Vereinigungen an. Diese beiden Stellen könnten/sollten eingeschaltet werden, wenn Ärzte eine Notfallbehandlung verweigern.
Das Krankenhaus soll umgehend den Nothelferantrag gem. § 25 SGB XII beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt muss bis zum Beginn des Vertrages in der priv. Kv. zahlen, vorausgesetzt es liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vor.
Setze Dich auch umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung. Zwar wird es nicht erfreut sein, aber es ist leider nicht zu ändern. Trage dort vor, dass die Mutter schon die Aufnahme im Basistarif angezeigt hat, jedoch dieser Vertrag erst künftig und niemals rückwirkend beginnt.
Unterschreibe beim Krankenhaus für deine Mutter defintiv nix. Du haftest in keinster Weise gegenüber dem Krankhaus für Deine über 60-zig jährige Mutter. Offensichtlich will man Dich einschüchtern.
In Notfällen müssen die Ärzte behandeln, egal ob der Patient versichert ist oder nicht und auch egal, ob Chipkarten, Berechtigungsscheine oder nicht vorgelegt werden. Verweigert der Arzt die Behandlung, macht er sich strafbar (unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB). Der Arzt schuldet dem Patienten dann nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erbringung ärztlicher Leistungen.
Weiterhin haben alle Ärzte das Arztgelöbnis (früher: Hippokratischer Eid) abgelegt. Damit sind sie verpflichtet, ihren Beruf immer mit Würde und Gewissenhaftigkeit auszuüben. Die Überwachung obliegt den Ärztekammern, in denen jeder Arzt Zwangsmitglied ist. Erfolgt eine vertragsärztliche Tätigkeit, gehören die Ärzte den kassenärztlichen Vereinigungen an. Diese beiden Stellen könnten/sollten eingeschaltet werden, wenn Ärzte eine Notfallbehandlung verweigern.
Das Krankenhaus soll umgehend den Nothelferantrag gem. § 25 SGB XII beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt muss bis zum Beginn des Vertrages in der priv. Kv. zahlen, vorausgesetzt es liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vor.
Setze Dich auch umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung. Zwar wird es nicht erfreut sein, aber es ist leider nicht zu ändern. Trage dort vor, dass die Mutter schon die Aufnahme im Basistarif angezeigt hat, jedoch dieser Vertrag erst künftig und niemals rückwirkend beginnt.
Grundsätzlich prüft das Sozialamt schon, ob die unterhaltsverpflichteten Kinder herangezogen werden könnnen. Denn die Sozialhilfe ist absoulut nachrangig.
Aber hier im Einzelfall muss man sehen, dass die Mutter die Hilfebedürftigkeit selber herbeigeführt hat. Es besteht seit dem 01.01.2009 eine Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv.; dieser Pflicht ist die Mutter nicht nachgekommen und nur deswegen muss das Sozialamt ggf. bei Hilbedürftikgeit eintreten. In dieser Konstealltion ist die Mutter grundsäztlich - irgendwann wenn sie wieder leistungsfähig sein sollte - verpflichtet die Kosten dem Sozialamt erstatten. Dies nennt man Kostenersatz (vgl. § 103 SGB XII) bei schuldhaften Verhalten (keine PKV abgeschlossen). In Härtefällen kann von diesem Kostenersatz abgesehen werden.
Da diese Voraussetzungen hier dem Grunde nach vorliegen, können die Kinder grundsätzlich nicht zur Unterhaltspflicht für die Krankheitskosten herangezogen werden.
Aber hier im Einzelfall muss man sehen, dass die Mutter die Hilfebedürftigkeit selber herbeigeführt hat. Es besteht seit dem 01.01.2009 eine Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv.; dieser Pflicht ist die Mutter nicht nachgekommen und nur deswegen muss das Sozialamt ggf. bei Hilbedürftikgeit eintreten. In dieser Konstealltion ist die Mutter grundsäztlich - irgendwann wenn sie wieder leistungsfähig sein sollte - verpflichtet die Kosten dem Sozialamt erstatten. Dies nennt man Kostenersatz (vgl. § 103 SGB XII) bei schuldhaften Verhalten (keine PKV abgeschlossen). In Härtefällen kann von diesem Kostenersatz abgesehen werden.
Da diese Voraussetzungen hier dem Grunde nach vorliegen, können die Kinder grundsätzlich nicht zur Unterhaltspflicht für die Krankheitskosten herangezogen werden.
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