Freiwillig zurück in die GKV

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Bärliner49
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Freiwillig zurück in die GKV

Beitragvon Bärliner49 » 10.08.2011, 10:09

Mal eine Frage: Selbständig 42 Jahre, Ledig,in PKV , möchte da raus.Geschäft kann auf Papier verkauft werden und er könnte dort SV Versichert angestellt werden.(auf 401 + x ).
1. Kann oder müste er sich eine GKV suchen?
2. Wie lange müste er in der GKV sein um , falls er das Gewerbe wieder übernimmt, um sich freiwillig in der GKV weiter zu versichern?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 10.08.2011, 12:57

1. Er kann und muss sich eine GKV aussuchen. Vorausgesetzt ist, dass es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt (was die GKV gerade bei Midijobs knapp über 400 EUR mit gezielten Fragen und Prüfungen versucht herauszufinden) und die hauptberufliche Selbständigkeit nicht mehr besteht.

2. Notwendige Vorversicherungsgszeit in der GKV Mindestens 12 Monate am Stück oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate GKV-versichert.

Besteht der PKV-Vertrag weniger als 5 Jahre und werden die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft nicht erfüllt oder kommt diese nicht zustande, greift im Anschluß an den Midijob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.Dann wäre ein Verbleib in der GKV schon nach kurzen Beschäftigungszeiten möglich.

Bärliner49
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Beitragvon Bärliner49 » 10.08.2011, 15:16

Dipling hat geschrieben:1. Er kann und muss sich eine GKV aussuchen. Vorausgesetzt ist, dass es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt (was die GKV gerade bei Midijobs knapp über 400 EUR mit gezielten Fragen und Prüfungen versucht herauszufinden) und die hauptberufliche Selbständigkeit nicht mehr besteht.

2. Notwendige Vorversicherungsgszeit in der GKV Mindestens 12 Monate am Stück oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate GKV-versichert.

Besteht der PKV-Vertrag weniger als 5 Jahre und werden die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft nicht erfüllt oder kommt diese nicht zustande, greift im Anschluß an den Midijob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.Dann wäre ein Verbleib in der GKV schon nach kurzen Beschäftigungszeiten möglich.

Punkt 1 verstanden
Punkt 2 soweit auch,

aber der Zusatz nicht so ganz.Also, der PKV Vertrag is älter als 5 Jahre.
In deinem Zusatz hab ich so verstanden: wenn keine Vorraussetzung für eine freiwillige GKV erfüllt wird greift §5Abs.1 NR 13 SGB V ? Dachte das ist nur wenn keine PKV oder GKV bestanden hatte.

"Die Versicherungspflicht der neuen Gruppe der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen (bislang Nichtversicherte) tritt kraft Gesetzes ein, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Krankenkasse hiervon aber nicht ohne Weiteres Kenntnis erhält, müssen die Betroffenen der Krankenkasse das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht anzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt – auch bei nicht zeitnaher Anzeige – grundsätzlich mit dem 1. April 2007 ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (§ 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V). "

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Beitragvon Dipling » 10.08.2011, 16:17

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift auch in der Zukunft, sobald kein Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht und eine Zuordnung zur GKV erfolgt (d.h. zuletzt GKV-versichert).

Wenn jedoch Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht - und das ist der Fall, wenn der PKV-Vertrag mindestens 5 Jahre ununterbrochen lief und die Versicherungspflicht in der GKV weniger als 12 Monate dauerte - muss die GKV an die PKV verweisen. Die PKV ist zur Wiederaufnahme zu den alten Konditionen verpflichtet.

Deshalb gilt in diesem Fall das unter Punkt 2 geschriebene (12 Monate am Stück oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate GKV-versichert, um nach Ende des Jobs in der GKV bleiben zu können).

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Beitragvon Bärliner49 » 10.08.2011, 17:07

Dipling hat geschrieben:§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift auch in der Zukunft, sobald kein Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht und eine Zuordnung zur GKV erfolgt (d.h. zuletzt GKV-versichert).

Wenn jedoch Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht - und das ist der Fall, wenn der PKV-Vertrag mindestens 5 Jahre ununterbrochen lief und die Versicherungspflicht in der GKV weniger als 12 Monate dauerte - muss die GKV an die PKV verweisen. Die PKV ist zur Wiederaufnahme zu den alten Konditionen verpflichtet.

Deshalb gilt in diesem Fall das unter Punkt 2 geschriebene (12 Monate am Stück oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate GKV-versichert, um nach Ende des Jobs in der GKV bleiben zu können).


Ist das eine "Muss" oder eine "Kann" Regelung der GKV ?

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Beitragvon Dipling » 11.08.2011, 15:39

Das ist eine "Muss-Regelung". Ob nach Ausscheiden aus der GKV der alte PKV-Vertrag tatsächlich wieder aufgenommen wird, prüft die Kasse zunächst nicht.

Wird jedoch keine Wiederaufnahme in die PKV beantragt und fällt die Wiederaufnahmeberechtigung in die PKV nach den 12 Monaten weg, löst dies rückwirkend ab Beschäftigungsende Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V aus.


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