Bürgerversicherung / freiwillig versichert: Unterschiede?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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lotte33
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Bürgerversicherung / freiwillig versichert: Unterschiede?

Beitragvon lotte33 » 29.01.2012, 14:19

Bürgerversicherung ist einerseits ein Projekt quasi zur Zusammenlegung von GKV und PKV für die nahe Zukunft, wenn's denn wahr ist oder wahr gemacht werden kann und soll...

Der Begriff wird aber auch anders verwendet im Zusammenhang mit Personen, die zwischenzeitlich nicht versichert waren - kann mir jemand noch mal erklären, was das genau ist und wen es betrifft?

Freiwillig versichert: wenn ich richtig verstehe, sind das zum einen Personen, deren Gehalt zwar über der Jahreseinkommensgrenze liegt, die aber in der GKV bleiben wollen und somit vermutlich den Höchstbetrag zahlen?

Aber auch Studenten über 30 Jahre.
Oder Selbstständige in der GKV mit einem Mindestbeitragssatz (wie hoch war der nochmal).
Oder Arbeitslose ohne Bezüge, deren Mindessatz nach der aktuellen Erhöhung irgendwo bei (170? Euro) liegt.

Sind daran jeweils unterschiedliche Rechte geknüpft?
Wenn etwa der Arbeitslose mit Mindestbeitrag wieder studiert (und schon über 30 ist), ändert sich dann etwas für ihn?
Muß der Selbständige Krankentagegeld extra für Aufschlag versichern?

lg lotte

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.01.2012, 15:45

Nun denn, um die Unterschiede bis ins kleinste Detail erklären zu können, braucht man in der Regel eine Spezialausbildung. Sie heißt Sofa (Sozialversicherungsfachangestellter) und dauert bis zu 3,5 Jahre!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 29.01.2012, 18:07

Der Begriff wird aber auch anders verwendet im Zusammenhang mit Personen, die zwischenzeitlich nicht versichert waren - kann mir jemand noch mal erklären, was das genau ist und wen es betrifft?


Also Freiwillig versichern kann sich grundsätzlich jeder der vorher gesetzlich pflicht- oder familienversichert war, also Arbeitnehmer der arbeitslos wurde und jetzt Existenzgründer ist. Dies ist aber jeweils an die Bedindung geknüpft das entweder 12 Monate vor dem Ende der Pflicht oder Familienversicherung gesetzlich krankenversichert war ist ( innerhalb von 5 Jahren, 24 Monate). Das Beitritsrecht ist innerhalb von 3 Monaten aus zu üben. Also Ende GKV Pflicht am 31.12.2011 ist der Beitritt zw dem 01.01.12 und dem 31.03 12 erklärt werden.

Alles was über diesen Beitrittszeitraum fällt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu versichern.

Also z.B.

Ende Krankenversicherung als ALG I Bezieher am 28.02.2010 Betrittsrecht bis zum 31.05.2010. Dieses Recht wird nict wahrgenommen, warun auch immer. Kein Leistungsbezug ALG II, keine Beschäftigung usw.

Versicherte wird krank grundsätzlich kann er sich jetzt nah § 5 abs. 1 Nr. 13 versichern, nur eigenlich müßte er jetzt denn auch die Zeit nach dem 01.03.2010 an Beiträgen nachzahlen. Nähres regelt denn § 186 SGB V Und Wie Rossi das so schön schreibt jede Kasse handelt da unterschiedlich


Freiwillig versichert: wenn ich richtig verstehe, sind das zum einen Personen, deren Gehalt zwar über der Jahreseinkommensgrenze liegt, die aber in der GKV bleiben wollen und somit vermutlich den
Höchstbetrag zahlen?


Ebendso können JAE Übergrenzer der freiwilligen KV /PV beitreten. § 6 SGB V und § 9 SGB V, JAE grenze 2012 50850 € . Zur Erstellung des Gesichtspunktes is tanzumerken das alle regelmäßigen Lohnleistungen in die JAE mit eingerechnet werden Ist aber ein sehr ausschweifendes Thema.



Aber auch Studenten über 30 Jahre.
Oder Selbstständige in der GKV mit einem Mindestbeitragssatz (wie hoch war der nochmal).
Oder Arbeitslose ohne Bezüge, deren Mindessatz nach der aktuellen Erhöhung irgendwo bei (170? Euro) liegt.

siehe oben ,

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

Sind daran jeweils unterschiedliche Rechte geknüpft?
Wenn etwa der Arbeitslose mit Mindestbeitrag wieder studiert (und schon über 30 ist), ändert sich dann etwas für ihn?


Grundsätzlich nicht er bleibt Mitglied nur der Status ändert sich.

Muß der Selbständige Krankentagegeld extra für Aufschlag versichern?

siehe § 44 SGB V

2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),


Das ist erstmal nur eine Kurzübersicht, Man möge mir Fehler verzeihen.

Gruß

Jochen


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