Hallo,
meine Frau und ich werden uns scheiden lassen.
Ich würde gerne wissen, wonach sich der Beitrag errechnet, den meine Frau dann zu bezahlen hat.
Letztendlich bezahle ich den natürlich.
Berechnet man den Beitrag nach dem Unterhalt, den ich ihr und den Kindern zahle oder ist das ein fester Satz?
Woher weiß die Krankenversicherung dann die Höhe des Unterhalts (Selbstauskunft?)
Könnte es sich lohnen, alle (Ex-Frau, Kinder und mich) über den Basistarif privat zu versichern
Für Eure Antworten schon mal danke.
Gruß
Tim
Scheidung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Für die freiwillige KV gilt § 240 SGB V.
Hiernach erfolgt die Beitragseinstufung nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten und nicht der Kinder.
Es gibt allerdings eine Mindestgrenze. Diese beträgt derzeit 816,97 Euro. Also, wenn der persönliche Unterhalt deiner scheidenden Holden unterhalb dieser Grenze liegt, dann zahlt sie nur die Mindestbeitrag. Der liegt bei ca. 120,00 - 140,00 Euro. Liegt der Unterhalt und natürlich auch evlt. anderes Einkommen darüber, dann muss mehr gelöhnt werden.
Hiernach erfolgt die Beitragseinstufung nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten und nicht der Kinder.
Es gibt allerdings eine Mindestgrenze. Diese beträgt derzeit 816,97 Euro. Also, wenn der persönliche Unterhalt deiner scheidenden Holden unterhalb dieser Grenze liegt, dann zahlt sie nur die Mindestbeitrag. Der liegt bei ca. 120,00 - 140,00 Euro. Liegt der Unterhalt und natürlich auch evlt. anderes Einkommen darüber, dann muss mehr gelöhnt werden.
Scheidung
Danke schonmal,
das war recht hilfreich.
Und woher weiß die Krankenkasse, wie hoch der Unterhalt ist? Theoretisch kann man diesen ja künstlich klein halten, in dem man mehr Kindesunterhalt und weniger Ehegattenunterhalt zahlt. Landet ja alles bei der gleichen Person.
das war recht hilfreich.
Und woher weiß die Krankenkasse, wie hoch der Unterhalt ist? Theoretisch kann man diesen ja künstlich klein halten, in dem man mehr Kindesunterhalt und weniger Ehegattenunterhalt zahlt. Landet ja alles bei der gleichen Person.
Na ja theoretisch schon.
Aber es gibt ja eine Mindestgrenze für die Beitragsbemessung. Jene beträgt 816,97 Euro. D. h. es ist egal ob Du 500,00 oder 700,00 Euro Unterhalt an Deine Holde latzt, der Beitrag ist gleich.
Ab 816,97 Euro wird es dann mehr.
Ich weiss jetzt nicht in welchen finanziellen Verhältnisse Du stehst, aber mehr als 816,97 Euro Unterhalt für die Allerliebste und noch zusätzlich Unterhalt für die Kinder zahlst, dann musst Du schon ganz gut verdienen, oder!?!
Aber es gibt ja eine Mindestgrenze für die Beitragsbemessung. Jene beträgt 816,97 Euro. D. h. es ist egal ob Du 500,00 oder 700,00 Euro Unterhalt an Deine Holde latzt, der Beitrag ist gleich.
Ab 816,97 Euro wird es dann mehr.
Ich weiss jetzt nicht in welchen finanziellen Verhältnisse Du stehst, aber mehr als 816,97 Euro Unterhalt für die Allerliebste und noch zusätzlich Unterhalt für die Kinder zahlst, dann musst Du schon ganz gut verdienen, oder!?!
Du hast schon recht. Weit über der Grenze würde der Unterhalt tatsächlich nicht liegen.
Die Kinder wären dann über sie mitversichert, Richtig?
Dann würde es sich für mich doch evtl. lohnen, den neuen privaten Basistarif abzuschließen. Natürlich nicht für die Chefarztbehandlung usw. sondern in der Hoffnung, dass der Beitrag niedriger ist als der gesetzliche. Weiß man schon, wo der Basistarif liegen wird?
Die Kinder wären dann über sie mitversichert, Richtig?
Dann würde es sich für mich doch evtl. lohnen, den neuen privaten Basistarif abzuschließen. Natürlich nicht für die Chefarztbehandlung usw. sondern in der Hoffnung, dass der Beitrag niedriger ist als der gesetzliche. Weiß man schon, wo der Basistarif liegen wird?
Die Kinder wären dann über sie mitversichert, Richtig?
Nach der Scheidung ist das korrekt!
Aber die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV setzt voraus, daß Deine Holde zuvor mindestens 12 Monate unmittelbar oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate in der gesetzlichen KV versichert war.
Sonst gät dat nich!!!
Nee, ist nicht ganz so richtig.
Die neue Versicherungspflicht der Nichtversicherten setzt nachfolgendes voraus:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V
- keine ausreichende Absicherung im Krankheitfall und
zuletzt in der gesetzlichen KV/PV versichert gewesen
Tja, wenn Deine Holde zuletzt nicht in der gesetzlichen KV versichert war, dann kommt sie dort ebensowenig rein, wie über eine freiwillige KV.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V
- keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall und
überhaupt noch nie in der gesetzlichen oder privaten Versicherung versichert und
nicht hauptberuflich selbständig
Die neue Versicherungspflicht der Nichtversicherten setzt nachfolgendes voraus:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V
- keine ausreichende Absicherung im Krankheitfall und
zuletzt in der gesetzlichen KV/PV versichert gewesen
Tja, wenn Deine Holde zuletzt nicht in der gesetzlichen KV versichert war, dann kommt sie dort ebensowenig rein, wie über eine freiwillige KV.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V
- keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall und
überhaupt noch nie in der gesetzlichen oder privaten Versicherung versichert und
nicht hauptberuflich selbständig
sie war ja schonmal über mich mitversichert. dann muß man sie aber schon aufnehmen oder
Nee, schon mal reicht nicht aus. Sie muss zuletzt in der gesetzlichen KV versichert gewesen sein. Zuletzt bedeutet, unmittelbar vor dem Zeitpunkt wo sie nicht mehr versichert ist.
Tja, keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall kann alles mögliche bedeuten. Eine freie Heilfürsorge (Polizeibeamter) ist keine Versicherung aber eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall. Der Beihilfeanspruch eines Beamten mit 70 % "ohne" eine zusätzliche private Krankenversicherung ist bpsw. keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall.
Poste doch einfach mal, wie Du und Deine Holde derzeit versichert sind. Dann kommt nämlich die Erleuchtung bzw. die Lösung des Rätsels.
sie war ja schonmal über mich mitversichert. dann muß man sie aber schon aufnehmen oder
Nee, schon mal reicht nicht aus. Sie muss zuletzt in der gesetzlichen KV versichert gewesen sein. Zuletzt bedeutet, unmittelbar vor dem Zeitpunkt wo sie nicht mehr versichert ist.
Tja, keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall kann alles mögliche bedeuten. Eine freie Heilfürsorge (Polizeibeamter) ist keine Versicherung aber eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall. Der Beihilfeanspruch eines Beamten mit 70 % "ohne" eine zusätzliche private Krankenversicherung ist bpsw. keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall.
Poste doch einfach mal, wie Du und Deine Holde derzeit versichert sind. Dann kommt nämlich die Erleuchtung bzw. die Lösung des Rätsels.
Ach ja, mit den Millionen von Bill Gates hat das nicht´s zu tun.
Bill Gates könnte man in die gesetzliche KV in Deutschland durchaus bekommen.
Er setzt sich zu Ruhe und lebt von seinen Millionen. Seinen Wohnsitz verlegt er nach Deutschland. Er ist hier nicht mehr hauptberuflich selbständig, er ist ja im Ruhestand. Dann kommt unser millionenschwere Bill über § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V in die Versicherungspflicht.
Ist das nicht ne super Reform, gelle?!?!
Bill Gates könnte man in die gesetzliche KV in Deutschland durchaus bekommen.
Er setzt sich zu Ruhe und lebt von seinen Millionen. Seinen Wohnsitz verlegt er nach Deutschland. Er ist hier nicht mehr hauptberuflich selbständig, er ist ja im Ruhestand. Dann kommt unser millionenschwere Bill über § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V in die Versicherungspflicht.
Ist das nicht ne super Reform, gelle?!?!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 22 Gäste