Saisonarbeit und selbststandig. Wie in winter sparen?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Vergil09owl hat geschrieben:http://dejure.org/gesetze/SGB_V/191.html
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0517500
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159908&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
.Die Satzung der Krankenkasse kann übrigens auch einen früheren Zeitpunkt festlegen (vgl. § 191 Nr. 4 SGB V). Soweit die freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt werden soll und das Mitglied von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch macht, ist eine Kündigung nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsregelung möglich (Krankenkassenwahl - Bindungsfrist). Soweit das freiwillige Mitglied zusätzlich einen Wahltarif seiner Krankenkasse gewählt hat, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft darüber hinaus nur unter Berücksichtigung der dreijährigen Bindung an diesen Wahltarif möglich.
Ein wichtiger Teil des Gesetzestextes wurde ausgelassen
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll"
D.h. die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt bei Wechsel in eine PKV nicht. Eine PKV gilt im Sinne des Gesetzestextes nicht als Krankenkasse.
fabiogrotte hat geschrieben:denke.will dich nicht mehr soviel nerven.
aber die letzte frage hab ich.
was genau achten bei einer PKV?bevor ich unterschreibe?
will mich ganz normal versickern lassen,zum wie in die gesetzliche.Chef Artz usw brauche ich nicht.Hast du vielleicht ein paar Typs?
Hallo,
es sollte nicht die Frage der Beitragshöhe oder die Leistungsansprüche im Vordergrund der Betrachtungen stehen, sondern die Zunkunftsaussichten.
Du musst wissen, dass nach heutiger Rechtslage, dir als hauptberuflich Selbständiger und auch als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug der Weg in die GKV. zurück versperrt ist (Letzteres könntest du umgehen, wenn du eine freiwillige Arbeitslosenversicherung als Selbständiger abschließt).
Solltest du mit dem Gedanken spielen zu heiraten und auch noch Kinder in die Welt zu setzen, musst du wissen, dass es passieren kann, dass du die Kinder selbst versichern musst weil diese keinen Anspruch in der Krankenkassenkasse deiner Ehefrau haben - das wird dich dann erheblich mehr kosten als die 100,00 €, die jetzt vielleicht einsparst.
Wir, die bei einer GKV-Kasse beschäftigt sind erleben es in den letzten Jahren vermehrt, dass gerade Selbständige, die in jungen Jahren, also zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit ausschließlich wegen der Beitragshöhe in die PKV gewechselt sind, heute Hände ringend einen Weg zurück in die GKV suchen - in den meisten Fällen vergeblich.
Du schreibst es selbst, die PKV-Beiträge sind Einkommensunabhängig, die der GKV. orientieren sich ausschließlich am Einkommen, d.h. in der Regel - PKV kein Einkommen bzw. geringes Einkommen - gleicher Beitrag !!.
All das sollte man wirklich vorher bedenken und sich dann entscheiden.
Ich empfehle dir auch die aktuelle Diskussion über die Existenzkämpfe der PKV-Vollversicherung zu verfolgen.
Gruß
Czauderna
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Dipling hat geschrieben:Vergil09owl hat geschrieben:http://dejure.org/gesetze/SGB_V/191.html
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0517500
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
Stimmt, macht aber auch nichts, die 2 Monatige Kündigungsfrist gilt
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159908&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
.Die Satzung der Krankenkasse kann übrigens auch einen früheren Zeitpunkt festlegen (vgl. § 191 Nr. 4 SGB V). Soweit die freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt werden soll und das Mitglied von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch macht, ist eine Kündigung nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsregelung möglich (Krankenkassenwahl - Bindungsfrist). Soweit das freiwillige Mitglied zusätzlich einen Wahltarif seiner Krankenkasse gewählt hat, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft darüber hinaus nur unter Berücksichtigung der dreijährigen Bindung an diesen Wahltarif möglich.
Ein wichtiger Teil des Gesetzestextes wurde ausgelassen
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll"
D.h. die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt bei Wechsel in eine PKV nicht. Eine PKV gilt im Sinne des Gesetzestextes nicht als Krankenkasse.
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