Keine Krankenversicherung ALGII Antrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Keine Krankenversicherung ALGII Antrag

Beitragvon Luxi » 13.02.2012, 12:27

Salut zusammen,

den Schritt nach vorne zu machen ist nicht leicht aber unumgänglich.

Ich bin Selbständig (36Jahre) und nicht mehr Krankenversichert.

- während meines Praktikums (2002) war ich in der GKV
- danach Selbständig gemacht aber alles lief so schleppend sodaß ich
mir keine Krankenkasse leisten konnte.
- "Das nächste Jahr gehts los - wird alles besser" Durchhalteparole
- "Keine Krankenversicherung haben" nagte und wurde verdrängt.
- Ein paar bessere Monate - ok jetzt sofort Krankenversicherung-
Informiert und zur Erkenntnis - mit den Nachzahlungen biste Bankrott
Ich hab doch erst das Unternehmerische laufen gelernt - das wars?

***** dann keine Krankenversicherung !

Heute muss ich ALG II beantragen - ok Versager bin ich nicht - aber habs einfach nicht gepackt. Traurig

GKV Problem bleibt bestehen.

Laut Anlage SV bin ich als Hauptberuflicher Selbständiger nicht Pflichtversicherungspflichtig. Hatte aber nie eine PKV.

Wie komme ich nun zu einer Krankenversicherung - bei der alten KV müstte ich zwischen 16 000 und 36 000 Euro nachbezahlen. Haben mir schon ein
Schreiben Anzeige zur Pflichtversicherung geschickt (§5 Abs1 Nr13)

§5 Abs1 Nr13 hab ich nicht Ausgefüllt und bei meinem ALGII Antrag auch keine Kasse angegeben.

Was kann ich tun ?

Ich danke allen herzlich für konstruktive Vorschläge.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.02.2012, 20:03

Also, es kommt jetzt immer drauf an, wie die Kasse druff ist.

Ich würde die Anlage zur SV nicht ausfüllen, denn Du bist ja derzeit offenischtlich überhaupt nicht versichert.

Trage bitte in dem ALG II-Antrag ein, dass Du zuletzt 2002 bei der Kasse AAAA versichert gewesen ist. Das Jobcenter möge Dich bitte gem. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V dort anmelden. Das Statusfeststellungsverfahren ist von der letzten Kasse durchzuführen.

Dann druckst Du dir nachfolgendes Rundschreiben aus.

Guckst Du hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/KV-Rundschreiben-AlgII.pdf

Auf Seite 33 2. Absatz steht es dann schwarz auf weiss. Dieses Rundschreiben ist sowohl für die Kasse als auch für das Jobcenter bindend.

Dann dackelst Du anschließend zur Kasse und legst auch der Kasse dies Rundschreiben vor die Nase. Den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V füllst Du nicht aus, weil Du dort nicht mitwirkst (vgl. auch Ausführungen S. 33 2. Absatz).

Sollte die Kassen zicken, fragst Du, warum man hier abweichend von dem Rundschreiben handelt. Es ist nämlich völlig bindend für die Kasse. Die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II ist ohne vorherige Anzeige zur Versicherungspflicht und exorbitanter Nachzahlungspflicht einzutragen.

Wenn man sich noch immer querstellt verweist Du auf § 175 Abs. 2a SGB V. Du hast jetzt die Kasse erneut gewählt. Du bittest um Mitteilung, warum man Dir noch Steine in den Weg legt bzw. die Mitgliedschaft erschwert wird.

Zitat:
(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten.

Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann.

Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden


Wenn die Kasse so ein Verfahren wünscht, dann bist Du bereit dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Alles andere wird dann von der Aufsichtsbehörde geprüft.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 16.02.2012, 07:26

Kleiner Nachtrag es besteht natürlich schon eine gewisse Mitwirkungspflicht. allerdings nich tin der form das man den bogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausfüllt, sondern halt ebend denn in dem Bogen zur Pflichtversicherung mitteilt was war.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.02.2012, 13:07

Na wunderbar, vergil. Und wo ist hier der Unterschied?

Du bist doch Kassenmitarbeiter!

Du hast es schwarz auf weiß in diesem Rundschreiben, welches eine Weisung für Dich darstellt!

Warum in aller Welt, soll er jetzt in dem Bogen zur Pflichtversicherung etwas mitteilen?

Interessiert Dich das Rundschreiben nicht? Hast Du die Befugnis hiervon abweichend zu entscheiden?

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 16.04.2012, 11:07

Salut zusammen,

bei mir geht es nun auch weiter oder auch nicht !

Ich habe nun versucht mich bei meiner letzten Krankenkasse anzumelden
und den Anzeigebogen zu Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
nicht ausgefüllt. Der Krankenversicherung hab ich Auszüge aus dem Rundschreiben geschickt (wie von Rossi so wunderbar beschrieben) um meine rechtliche Position zu untermauern.
Nun hab ich ein Antwortschreiben eines Juristen der KRK bekommen in dem steht:
1) Ich laut §5 Abs1 NR 2a SGB V nicht Versicherungspflichtig bin, da vorher Selbständig - dürfte ja laut Rundschreiben nicht haltbar sein (Systemabgrenzung)

2) Ich muß mich nach dem Gesetz vom 01.04.2007 §5 Abs.1 Nr. 13SGB V
bei dieser Kasse rückwirkend zum 01.04.2007 anmelden lassen und die KRK
behauptet es bedarf hierfür meine Mitwirkung (also Anzeigebogen zu Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausfüllen)

Was soll ich dem Herren nun Antworten, laut meiner Auffassung wiederspricht das doch dem Rundschreiben, oder ?

Die Arge hat mich bei der besagten KRK angemeldet aber dennoch verweigert die KRK die Mitgliedschaft.

Wat ist hier los?
Grüße Luxi

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4280
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 16.04.2012, 11:43

Hallo, ich würde einen formellen Widerspruch einlegen und als Begründung diesen Absatz wörtlich zitieren - das muesste passen, was die
Versicherungspflicht als ALG-2-Bezieher angeht - damit hast du deine Versicherung als Leistungsbezieher gesichert - die Kasse darf dich nicht ablehnen !!
Ob du deinen Ärger, was die Zeit bis zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht angeht, mit der Kasse damit losgeworden bist, dass kann man dir nicht versprechen.

"Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich we-der gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreis-zugehörigkeit – von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Ar-beitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies gilt in diesem Fall auch dann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur wegen des nachwirkenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht in Frage kommt.


Gruss
Czauderna

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 16.04.2012, 12:30

Hallo Czauderna,

diesen Absatz hab ich bei dem letzten Brief schon zitiert.
Darauf folgte der Brief des Juristen der KRK.

Ich hab jetzt schon der BVA geschrieben und bereite eine beschwerde gegen die KRK vor.
Ich habe allerdings ein bischen Zeitdruck, da ich am Do. einen OP Termin zum entfernen eines Tumors habe und heute nicht einmal zur Vorbesprechung für die OP reingelassen wurde weil ich ja keine KRK habe.

Die Arge hat mir den Tip gegeben mich bei einer anderen Versicherung anzumelden und nicht bei meiner letzten. Das werde ich auch gleich versuchen.

Grüße
Luxi

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 16.04.2012, 19:06

Ich versuche gerade einen Wiederspruch zu formulieren und frag mich wie ich den bei 2) (siehe 3Posts drüber) Argumentieren muß um diese Kralleschreiben nicht ausfüllen zu müssen.
Kann mir jemand ein Tip geben wie 2) zu bewerten ist !?

Dankeschön

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 17.04.2012, 17:57

Ich danke alle Beteiligten für ihre Antworten.

Mit der OP wirds erstmal nix und der KRK Beitritt wird sich wahrscheinlich
ewig in die länge ziehen.

Danke

Wann kommt den dieses sagenumwogene neue Rundschreiben der Spitzenverbände raus von dem der Herr Rossi sprach ?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4280
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 17.04.2012, 20:34

Luxi hat geschrieben:Ich danke alle Beteiligten für ihre Antworten.

Mit der OP wirds erstmal nix und der KRK Beitritt wird sich wahrscheinlich
ewig in die länge ziehen.

Danke

Wann kommt den dieses sagenumwogene neue Rundschreiben der Spitzenverbände raus von dem der Herr Rossi sprach ?


Hallo,

ich denke das ist schon raus !!??

Da ich es vorliegen habe, bin ich mir allerdings jetzt nicht ganz sicher ob ich nur den Entwurf habe oder schon das offizielle Rundschreiben - muss ich mal nachschauen, aber Herr Rossi weiß das mit Sicherheit besser.
Gruss
Czauderna

PS : Cool - Herr Rossi !!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.04.2012, 09:40

Das besagte Rundschreiben ist schon längst (30.06.0211) veröffentlicht.

Guckst Du hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/KV-Rundschreiben-AlgII.pdf

Auf Seite 33 der 2. Absatz.

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 18.04.2012, 11:00

Guten Tag Herr Rossi,

ich bin mitlerweile so verwirrt mit diesen ganzen Paragraphen, sodaß
ich nicht mehr weiß wie denn meine Situation zu bewerten ist.

Lieg ich vielleicht doch falsch, oder knallt die KRK mir nur irgendwelche Paragraphen vor dem Kopf um mich mürbe zu machen.

1.) Bin ich nun Versicherungsplichtig ?
2.) Ist es richtig das meine Krankenversicherung nur über 5.1.13
wiederhergestellt werden kann (trotz ALGII) und ich deswegen zur
Mitwirkung verplichtet bin?

Ich wäre dankbar für ne Einschätzung,

Grüße Luxi

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.04.2012, 11:06

Du bist definitiv über das ALG II versicherungspflichtig in der GKV. Notfallfs leider nur über die vorige Anzeige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Nach dem Rundschreiben - welches für die Kasse bindend ist - muss die Kasse die Mitgliedschaft aber auch ohne die vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V eintragen.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum die Kasse hier aus der Reihe tanzt und sich abweichend gegenüber dem Rundschreiben verhält.

Folgt man dem Hausjuristen der Kasse, heißt es doch mit anderen Worten, dass die Verfasser des Rundschreibens (Spitzenverband der Krankenkasse) keine Ahnung haben. Denn sie schreiben ganz klar, dass die ALG II-Mitgliedschaft nicht von der Mitwirkung der Anzeige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V abhängig ist.

Hat der Hausjurist hier überhaupt die Befugnis, dies so abweichend zu behaupten? Wofür gibt es gebundene Rundschreiben? Um diese in den Papierkorb zu werfen? Jeder macht, was er will?

Luxi
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 12.02.2012, 20:56

Beitragvon Luxi » 18.04.2012, 11:37

Salut Her Rossi,

ich hab so eben mit dem Hausjuristen telefoniert und er hatte überhaupt keine Kenntniss über ein Rundschreiben der Spitzenverbände und er könne es sich überhaupt nicht vorstellen das dieses Rundschreiben bindend sei, "dann müsste es ja über dem Gesetz stehen".

Er hat also meine Briefe gar nicht gelesen.

Er bat !! mich !! ihm doch mal das Rundschreiben per Mail zu schicken.
Und er wird es überprüfen #-o

Ohh man, was ist das für eine Welt

Vielen Dank Herr Rossi

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.04.2012, 12:07

Whow, was ist das denn für ein Knaller?

Dann halten wir in diesem Forum mal fest. Rundschreiben der Spitzenverbände sind vergleichbar mit Büttenreden. Sie sind das Papier nicht wert!?

Aber vielleicht schwenkt der Hausjurist noch ein, oder auch nicht?!?

Dann aber würde ich die Aufsichtsbehörde über diesen Sachverhalt in Kenntnis setzen und das Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V einleiten. Es wird sich über Rundschreiben hinweggesetzt. Eine Mitgliedschaft wird nicht eingetragen; eine Operation die vielliecht lebensrettend (Tumor entfernen) ist, kann deswegen nicht durchgeführt werden. Nur weil der Hausjurist aus der Reihe tanzt und ein vermeintlich eigenes Rechtsempfinden hat.

Da bin ich aber mal gespannt, wie es die Aufsichtsbehörde sieht.
Zuletzt geändert von Rossi am 23.04.2012, 00:23, insgesamt 1-mal geändert.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste