Hallo
wer kann mir helfen.
meine freundin war bei axa privat versichert. musste dann die selbständigkeit aufgeben und hat einen büro job angenommen. dadurch war sie gesetzlich versichert bei der kkh. die kkh hat der axa eine besätigung geschickt, das sie ab 1.8.11 gesetzlich versichert ist. nun kommt vom rechtsanwalt ein schreiben das sie 3200 euro bezahlen soll ( das sind die rückstände insgesamt) incl. vom 1.8.11 bis 31.03.12. laut kkh mussten wir den pkv vertrag nicht kündigen da die bestätigung reichen würde.
wer kann mir sagen ob ich anwalt einschalten soll oder ob die axa, wegen nicht kündigen, anspruch hat auf das geld ab dem 1.8.
Doppeltversichert ist doch in Deutschland nicht möglich?
wer kann mir helfen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Der Versicherungsnehmer muss schon kündigen.
Siehe § 205 Abs. 2 VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Siehe § 205 Abs. 2 VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Dipling hat geschrieben:Der Versicherungsnehmer muss schon kündigen.
Siehe § 205 Abs. 2 VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
danke erstmal aber heisst das nicht auch das ich es ihm nachgewiesen habe durch die bestätigung
Die Versicherungspflicht wurde zwar nachgewiesen, aber eine Kündigung gab es nicht. Das ist das Problem. Der Versicherungsnehmer darf kündigen, er muss es aber nicht und kann den Vertrag weiterlaufen lassen.
Siehe auch folgendes Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortm ... 11124.html
Siehe auch folgendes Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortm ... 11124.html
Dipling hat geschrieben:Die Versicherungspflicht wurde zwar nachgewiesen, aber eine Kündigung gab es nicht. Das ist das Problem. Der Versicherungsnehmer darf kündigen, er muss es aber nicht und kann den Vertrag weiterlaufen lassen.
Siehe auch folgendes Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortm ... 11124.html
Hallo
habe heute erfahren das bei einem Statuswechsel von selbststaendigkeit zu angestellten verhaeltniss eine kündigung nicht zwingend ist, da man dadurch die "jaeg" nicht erreicht und somit automatisch gekündigt wird von der pkv und auf einen basis tarif gesetzt wird der durch die bestaetigung der gkv problemlos gekündigt ist. schreiben von einem versicherungsmakler und inhaber einer grossen marklerfirma ist verfasst und bereits unterwegs.
halte dich auf dem laufenden
vielen dank
gruss
-
- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Hallo,
es gibt nur einen Vorgang der eine PKV automatisch kündigt und das ist der Todesfall. Eine Kündigung ist eine explizite Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Wenn diese nicht erfolgt ist, ist der Vertrag auch nicht rechtswirksam gekündigt. Ggf. lässt sich die KKH ja wegen Falschberatung in Haftung nehmen.
Wenn nun schon ein Anwalt der AXA schreibt gab es vorher mit Sicherheit einige Mahnung die ignoriert wurden.
Grüße
CM
es gibt nur einen Vorgang der eine PKV automatisch kündigt und das ist der Todesfall. Eine Kündigung ist eine explizite Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Wenn diese nicht erfolgt ist, ist der Vertrag auch nicht rechtswirksam gekündigt. Ggf. lässt sich die KKH ja wegen Falschberatung in Haftung nehmen.
Wenn nun schon ein Anwalt der AXA schreibt gab es vorher mit Sicherheit einige Mahnung die ignoriert wurden.
Grüße
CM
Cassiesmann hat geschrieben:Hallo,
es gibt nur einen Vorgang der eine PKV automatisch kündigt und das ist der Todesfall. Eine Kündigung ist eine explizite Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Wenn diese nicht erfolgt ist, ist der Vertrag auch nicht rechtswirksam gekündigt. Ggf. lässt sich die KKH ja wegen Falschberatung in Haftung nehmen.
Wenn nun schon ein Anwalt der AXA schreibt gab es vorher mit Sicherheit einige Mahnung die ignoriert wurden.
Grüße
CM
Nur eine anwartschaft wurde geschickt.
es ist doch für eine pv gar keine grundlage da sobald jemand in eine gv eintritt von einer pv.
Es kommt öfter vor, dass ein PKV-Versicherter ...
... ein objektives Interesse hat, seine Vollversicherung fortzuführen, obwohl Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) eingetreten ist. Das ist ausdrücklich erlaubt - er muss seiner PKV nur diesen Eintritt innerhalb eines Monates anzeigen.
Tut er das, ohne zu kündigen, muss die PKV das akzeptieren. Möglicherweise - eher wahrscheinlich - befindet er sich gerade in Behandlung, die er noch zu PKV-Konditionen abschließen will. Der Doppelbeitrag ist dann für ihn wohl das kleinere Übel (bei Familienversicherung fällt dieser ohnehin nicht ins Gewicht, weil 0).
Ist diese Behandlung dann abgeschlossen, kann er sofort zum Monatsende kündigen ohne weiteren PKV-Beitrag zahlen zu müssen. Wann das ist - seine Entscheidung.
Kündigt er aber bei Eintritt - oder auch noch bis zu 2 Monaten danach - wird der Vertrag ohne Weiteres beendet, rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht (Familienversicherung).
Wo ist das Problem?
Gruß von
Gerhard
Tut er das, ohne zu kündigen, muss die PKV das akzeptieren. Möglicherweise - eher wahrscheinlich - befindet er sich gerade in Behandlung, die er noch zu PKV-Konditionen abschließen will. Der Doppelbeitrag ist dann für ihn wohl das kleinere Übel (bei Familienversicherung fällt dieser ohnehin nicht ins Gewicht, weil 0).
Ist diese Behandlung dann abgeschlossen, kann er sofort zum Monatsende kündigen ohne weiteren PKV-Beitrag zahlen zu müssen. Wann das ist - seine Entscheidung.
Kündigt er aber bei Eintritt - oder auch noch bis zu 2 Monaten danach - wird der Vertrag ohne Weiteres beendet, rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht (Familienversicherung).
Wo ist das Problem?
Gruß von
Gerhard
Und das mit dem Statuswechsel ...
... ist Humbug.
Gruß von
Gerhard
Gruß von
Gerhard
-
- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Ein Vertrag ist ein Abschluss von zwei Willenserklärungen. Axa, welches kein staatliches Unternehmen, aber viel mehr ein privates Unternehmen ist, dürfte insofern einen rechtlichen Anspruch besitzen, weil der Versicherte nicht explizit seinen Vertrag beendet hat und es auch nicht durch konkludentes oder üblichen Verhalten in der Branche (mir wären keine bekannt, mit Ausnahme Tod, wobei die Hinterbliebenen ein Sonderfall wären?) Anzeichen für das beenden des Vertrages gegeben hat, lief er weiter.
Doppelversicherungen existieren und ist möglich und teuer... für jene die auch auf das Geld achten.
Beim Schreiben über die Anwartschaft hätte man sich ja schon mal Gedanken machen müssen... oder überhaupt irgendeine Versicherung.
Aus meiner Perspektive lässt sich nur hoffen, dass die Profis oder der Anwalt eine Idee hat.
Doppelversicherungen existieren und ist möglich und teuer... für jene die auch auf das Geld achten.
Beim Schreiben über die Anwartschaft hätte man sich ja schon mal Gedanken machen müssen... oder überhaupt irgendeine Versicherung.
Aus meiner Perspektive lässt sich nur hoffen, dass die Profis oder der Anwalt eine Idee hat.
Die Klamotte kann man knicken.
Wenn der Kunde nicht epliztit die Kündigug ausgesprochen hat, dann kommt er nicht rückwrikend aus der PKV raus.
Die Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung in der GKV ist keine Kündigung in dem Sinne.
Zitat:
Landgericht Dortmund, 2 O 209/11
a) Eine rückwirkende Kündigung gemäß § 205 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2008 ist nicht erfolgt.
Das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung, in die die Tochter des Klägers infolge eintretender Versicherungspflicht gewechselt ist, stellt keine Kündigung des Klägers dar.
Bei diesem Schreiben handelt es sich vielmehr um den Nachweis der Versicherungspflicht für die Tochter M des Klägers und mithin um die Voraussetzung, um wirksam eine außerordentliche Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG aussprechen zu können.
Im Übrigen fehlte der gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderliche Nachweis der Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung. Der im Jahre 2010 nachgereichte Nachweis konnte die Unwirksamkeit der Kündigung nach deren Zugang bei der Beklagten nicht mehr beseitigen (Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 207 Rn. 16).
Wenn der Kunde nicht epliztit die Kündigug ausgesprochen hat, dann kommt er nicht rückwrikend aus der PKV raus.
Die Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung in der GKV ist keine Kündigung in dem Sinne.
Zitat:
Landgericht Dortmund, 2 O 209/11
a) Eine rückwirkende Kündigung gemäß § 205 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2008 ist nicht erfolgt.
Das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung, in die die Tochter des Klägers infolge eintretender Versicherungspflicht gewechselt ist, stellt keine Kündigung des Klägers dar.
Bei diesem Schreiben handelt es sich vielmehr um den Nachweis der Versicherungspflicht für die Tochter M des Klägers und mithin um die Voraussetzung, um wirksam eine außerordentliche Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG aussprechen zu können.
Im Übrigen fehlte der gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderliche Nachweis der Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung. Der im Jahre 2010 nachgereichte Nachweis konnte die Unwirksamkeit der Kündigung nach deren Zugang bei der Beklagten nicht mehr beseitigen (Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 207 Rn. 16).
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