Halbwaisengeld aus Betriebsrente - KVpflichtig oder nicht ??

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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manina
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Halbwaisengeld aus Betriebsrente - KVpflichtig oder nicht ??

Beitragvon manina » 17.06.2012, 18:15

Meine Söhne (13 + 9) bekommen seit dem Tod ihres Vaters in 2009 aus dessen Betriebsrente ein geringes Halbwaisengeld. Dies wurde einige Monate unter Abzug von KV gezahlt, dann wurden mir alle Abzüge überwiesen und hinfort das Waisengeld ohne Abzug gezahlt.

Nach fast genau 3 Jahren bekam ich vom Betrieb meines Mannes 36 neue (rückwirkende) Abrechnungen für das Waisengeld, diesmal wieder unter Abzug von KV. Diese geforderte Nachzahlung bedeutet, dass erstmal ein halbes Jahr kein Waisengeld überwiesen wird, bis die Forderung ausgeglichen wurde.

2 Monate später bekam ich 38 neue Abrechnungen, die KV für das Waisengeld soll nicht rückwirkend abgezogen werden. Erst zum 1.7. soll vom Waisengeld nun KV erhoben werden. Beim zweiten Sohn wiederum gab es kein Hin und Her, der Arbeitgeber hat aber nun Weisung bekommen, für diesen ab 1.1.2012 rückwirkend Beiträge zu erheben.

Ehrlich gesagt, blicke ich nicht mehr durch. Kann ich denn nicht auf den Bestand der Berechnung vertrauen? So wie es bei einem Verwaltungsakt auch ist?

Übrigens habe ich immer alle Einnahmen wahrheitsgemäß in die Fragebögen der KV eingetragen, da habe ich noch Kopien.

Hat jemand schon Ähnliches erlebt (hoffentlich mit positivem Ausgang ?!?)

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Beitragvon Vergil09owl » 17.06.2012, 19:36

Guten Abend es handelt scih hier um einen Betriebsrente die als Versorungsbezug gilt.

Gruss

Jochen

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Beitragvon GS » 17.06.2012, 23:08

Und das sagt der Frau jetzt natürlich alles. Vor allem die 38 Abrechnungen sind damit vom Tisch.

Bisschen mehr Infos könntens schon sein. Wenn sie selbst welche zu liefern hätte - sag es ihr.

Gruß
Gerhard

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Beitragvon Vergil09owl » 18.06.2012, 19:49

Also wird dieses Halbwaisengeld als Betrierente von der Krankenkasse gesehen? Ich geh davon aus das die Abrechnugnsstelle da einnen ... geschossenhat und nich rechzeitig die Beitragspflicht gesehen, berechnet hat.

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Beitragvon manina » 18.06.2012, 21:53

Betriebsrente. Ja. Falls das eine Frage an mich war.

Die Abrechnungsstelle (Personalabteilung) des Betriebs rechnete anfangs artig die KV-Beiträge ab. Das ganze andere Hin-und-Her entstand nur dadurch, dass die KV immer neue Informationen schickte, mal "KV-Pflicht nein", dann wieder "ja" und jetzt "ja, aber erst ab 1.7.2012". Und die Personalabteilung das dann genauso bucht.

Ich denke, es läuft auf die Frage hinaus, ob und wie oft die KV da ihre Meinung ändern darf im Sinne einer Rechtssicherheit für die Betroffenen. Wäre es ein amtlicher Bescheid, könnte er nicht einfach rückgängig gemacht werden.

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Beitragvon Rossi » 18.06.2012, 22:16

Okay, Du hast hier vielleicht einen kleinen Ansatzpunkt. Wenn es Schriftverkehr zwischen der Kasse und dem Arbeitgeber gibt und mal hü und mal hot angezeigt wurde.

Dieses Hü und Hot kann ggf. gegen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und die Beitragsansprüche sind ggf. verwirkt.

Auf der anderen Seite hast Du noch nicht einmal einen entsprechenden Bescheid von der Kasse, also keinen Verwaltungsakt.

Boah, ich glaube, dass es nicht gut aussieht.

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Beitragvon Vergil09owl » 19.06.2012, 07:07

Was denn für einen Bescheid, da gibt es keinen Bescheid drüber, ersorgungsbezüge unterliegen ab 127 € der Beitragspflicht, ich denke mal da gibt mal wieder EDV Probleme, in dem Fall ist die Zahlstelle der Ansprechpartner.

Sollten denn da im Rahmen einer Betriebsprüfungen zu Ungereimheiten gekommen sein....

http://www.haufe.de/sozialwesen/versich ... 16730.html

http://www.haufe.de/sozialwesen/versich ... 80252.html

Ich gehe davon aus das es de denn wohl zu Nachforderungen gekommen ist und deshalb es zu diesen Problemen gekommen ist.

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Beitragvon Rossi » 19.06.2012, 11:33

Hm,

Zitat:
Versorgungsbezüge unterliegen ab 127 € der Beitragspflicht

Mein juristisches Wörterbuch (SGB V) sagt mir etwas anderes.

Es gilt die Grenze von 1/20 von der jeweiligen Bezugsgröße.

2.625,000 € / 20 = 131,25 €!

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Beitragvon Czauderna » 19.06.2012, 12:00

Rossi hat geschrieben:Hm,

Zitat:
Versorgungsbezüge unterliegen ab 127 € der Beitragspflicht

Mein juristisches Wörterbuch (SGB V) sagt mir etwas anderes.

Es gilt die Grenze von 1/20 von der jeweiligen Bezugsgröße.

2.625,000 € / 20 = 131,25 €!



Hallo,
ja, ab 2012 !!
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 19.06.2012, 20:47

Also wie hoch waren denn nun die Bezüge ab 2008?

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Beitragvon manina » 19.06.2012, 23:24

Jeder Sohn hat pro Monat 55 Euro bekommen. Vielleicht erscheint euch das wenig, aber in den 36 Monaten liefen fast 600 Euro Beitragsnachzahlungen auf. Für eine Alleinerziehende ganz schön viel Moos.

Übrigens hoffe ich, niemand nimmt Anstoß daran, dass ich ohne "Hallo" und "viele Grüße" schreibe. Ich glaube, in einigen Foren gilt das als unhöflich.

Viele Grüße :wink: Manina

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Beitragvon Rossi » 19.06.2012, 23:38

Aha, jeder Sohn hat 55,00 € bekommen.

Dann aber sind diese 55,00 € nicht beitragspflichtig. Denn die Beitragspflicht geht erst ab einer Rentenhöhe von derzeit 131,25 € los.

Irgendetwas haut hier leider nicht hin. Meines Erachtens irrt die Kasse hier.

Ich will mal versuchen die Normenkette aufzuzeigen. Leider ist das Beitragsrecht mehr als kompliziert.

Deine Söhne bekommen vermutlich eine Rente von der DRV (Halbwaisenrente) und sind als Rentenbezieher selber pflichtversichert. Der Gesetzgeber hat dann in § 237 SGB V geregelt, wenn jemand Rentenbezieher ist, wovon die Solidargemeinschaft dann auch noch Beiträge haben möchte.

Zitat:

§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und


3. das Arbeitseinkommen.

§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend


Das sog. Waisengeld von der betrieblichen Altersversorgung stellt eine vergelichbare Einnahme der Rente im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar. Somit müssen grundsätzlich auch Beiträge aus dem Waisengeld gezahlt werden.

Allerdings ist der letzte Satz von § 237 SGB V auch noch zu beachten. Denn hier wird geregelt, dass § 226 Abs. 2 SGB V entsprechend gilt. Also muss die Kasse auch diese Vorschrift beachten.

Dann gucken wir uns § 226 Abs. 2 SGB V mal näher an.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

Und genau dann landen wir bei dieser Grenze von 131,25 €. Da das Waisengeld unterhalb dieser Grenze liegt, besteht überhaupt keine Beitragspflicht.

Meines Erachtens irrt die Kasse hier.

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Beitragvon Vergil09owl » 20.06.2012, 06:16

Hm grundsätzlich hat rossi hier alles korrekt aufgezeigt, anscheinend hat da jemand mit dem dicken finger getippt. Ich würde mich denn dochmal mit der Kasse in Verbindung setzen.

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Beitragvon manina » 20.06.2012, 10:15

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Ich muß das dringend im SGB selbst nachlesen. Es gibt da noch einen dritten Rentenbestandteil aus einer Riesterrente (beim Bankenversicherungsverein) in Höhe von 100,80 Euro (brtto, KV und PfV werden abgezogen). Falls der Teil zu den 55 Euro addiert wird, wäre natürlich die angegebene Grenze überschritten.

Momentan habe ich die Personalbeteilung gebeten, erstmal die Fakten zu klären und mir zu er-klären. Danach gehe ich dann zur Kasse, wenn ich mich traue. Die reden mich am Telefon immer tot, d.h. ein gesundes Maß an eigenem Fachwissen sollte ich bis dahin schon haben.

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Beitragvon Cassiesmann » 20.06.2012, 10:42

Die Riesterrente ist nicht SV-Pflichtig, zumal der Arbeitgeber davon ja auch nicht wüsste.

Ich würde mit der Kasse schriftlich kommunizieren, mündliche Aussagen lassen sich nicht wirklich gut belegen wenn es drauf ankommt.


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