Uuups, jetzt wird's kompliziert. Von der Riester Rente zieht der BVV jedem Kind 17,59 Euro monatlich KV + PfV ab.
Gibt es denn irgendwo eine Beratung, die neutral und zuverlässig ist und wo ich alle Aktenordner mal auf den Tisch legen kann?
Halbwaisengeld aus Betriebsrente - KVpflichtig oder nicht ??
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, Cassiesmann, dies ja wohl die Gretchenfrage.
Stellt die Riesterrente eine vergleichbare Einnahme (Rente) im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar.
Das Waisengeld ist explizitit eine beitragspflichtige Einnahme gem. § 239 SGV (Versorungsbezug), denn dort werden die Renten der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich genannt. Der § 239 SGB V trägt die Überschrift "Versorgngsbezüge". Somit ist schon mal klar, dass es sich es um beitragspflichtige Einnahme handelt. Das Waisengeld allein übersteigt eben nicht die Grenze von derzeit 131,25 Euro.
Tja, in § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird nur der Begriff "vergleichbare Einnahmen" genommen. Was meint der Gesetzgeber mit diesem Begriff? Fällt darunter auch die Riesterrente? Denn die Riesterrente ist ja unweigerlich eine vergleichbare Einnahme der Rente und wird sogar staatlich gefördert.
Sind die Begriffe "Versorungsbezüge im Sinne von § 239 SGB V" identisch mit "vergleichbare Einnahmen der Rente im Sinne von § 237 SGB V" oder handelt es sich um eingenständige Begriffe?
Wenn es so sein sollte (jeweils eingeständige Begriffe), dann sind beide Einnahmen beitragspflichtig und die Grenze wird auch überschritten.
Aber § 239 SGB V fängt schon mit dem Wortlaut an:
Zitat:
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
Aha und dann kommt in § 239 SGB V eine Aufzählung, was unser lieber Gesetzgeber mit diesen Einnahmen meint.
Und dort steht nix von einer Riesterrente. Ferner ist die Riesterrente auch nicht durch den Arbeitgeber gefördert.
Von daher würde ich mal sagen, dass die Riesterrente keine vergleichbare Einnahme der Rente im Sinne von § 237 SGB V ist, da der Begriff der vergleichbaren Einnahmen der Rente in § 239 SGB V definiert ist und wir hier eine Riesterrente nicht finden.
Ich denke mal, hier liegt der Hase im Pfeffer und die Kasse kommt wohl zu einem anderen Ergebnis.
Stellt die Riesterrente eine vergleichbare Einnahme (Rente) im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar.
Das Waisengeld ist explizitit eine beitragspflichtige Einnahme gem. § 239 SGV (Versorungsbezug), denn dort werden die Renten der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich genannt. Der § 239 SGB V trägt die Überschrift "Versorgngsbezüge". Somit ist schon mal klar, dass es sich es um beitragspflichtige Einnahme handelt. Das Waisengeld allein übersteigt eben nicht die Grenze von derzeit 131,25 Euro.
Tja, in § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird nur der Begriff "vergleichbare Einnahmen" genommen. Was meint der Gesetzgeber mit diesem Begriff? Fällt darunter auch die Riesterrente? Denn die Riesterrente ist ja unweigerlich eine vergleichbare Einnahme der Rente und wird sogar staatlich gefördert.
Sind die Begriffe "Versorungsbezüge im Sinne von § 239 SGB V" identisch mit "vergleichbare Einnahmen der Rente im Sinne von § 237 SGB V" oder handelt es sich um eingenständige Begriffe?
Wenn es so sein sollte (jeweils eingeständige Begriffe), dann sind beide Einnahmen beitragspflichtig und die Grenze wird auch überschritten.
Aber § 239 SGB V fängt schon mit dem Wortlaut an:
Zitat:
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
Aha und dann kommt in § 239 SGB V eine Aufzählung, was unser lieber Gesetzgeber mit diesen Einnahmen meint.
Und dort steht nix von einer Riesterrente. Ferner ist die Riesterrente auch nicht durch den Arbeitgeber gefördert.
Von daher würde ich mal sagen, dass die Riesterrente keine vergleichbare Einnahme der Rente im Sinne von § 237 SGB V ist, da der Begriff der vergleichbaren Einnahmen der Rente in § 239 SGB V definiert ist und wir hier eine Riesterrente nicht finden.
Ich denke mal, hier liegt der Hase im Pfeffer und die Kasse kommt wohl zu einem anderen Ergebnis.
Sorry, manina, dies war mir im Vorfeld klar.
Wie hatte ich es noch beschrieben, das Beitragsrecht ist nicht einfach.
Offensichtlich beherrschen die spezial ausgebildeten Sofa´s diese Klamotte noch nicht einmal. Deswegen hält man auch Beiträge von der Riesterrente ein.
Ich habe dort meine Bedenken; ob ich damit richtig liege, weiß ich natürlich nicht.
Jetzt hast Du natürlich ein Problem. Wenn Du mit diesen Informationen zum Arbeitgeber bzw. zum Bundesversicherungsverein dackelst, dann versteht man dort nur Bahnhof und der ICE ist schon zig mal durchgerauscht. Aus dem Geschehensablauf erkennst Du doch jetzt schon, dass dort Unwissen- bzw. Ratlosigkeit besteht. Erst mach man Hü, dann Hot.
Aber frage doch einfach den Bundesversicherungsverein, warum hier eine Beitragspflicht für die Riesterrente beseht?!
Der Bundesversicherungsverein möge Dir bitte die rechtliche Normenkette aufzeigen.
Schreibe dem Bundesversicherungsverein, dass die Riesterrente zwar im ersten Anlauf wohl eine vergleichbare Einnahme einer Rente im Sinne von § 237 SGB V darstellt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 239 SGB V klipp und klar konkretisiert, was zu den vergleichbaren Einnahmen einer Rente zählt. Diese Aufzählung ist abschließend und eine Riesterrente zählt nicht dazu.
Viel Erfolg.
Ansosnten musst Du die Verrechnung einfach nur in Kauf nehmen, mehr nicht!!
Wie hatte ich es noch beschrieben, das Beitragsrecht ist nicht einfach.
Offensichtlich beherrschen die spezial ausgebildeten Sofa´s diese Klamotte noch nicht einmal. Deswegen hält man auch Beiträge von der Riesterrente ein.
Ich habe dort meine Bedenken; ob ich damit richtig liege, weiß ich natürlich nicht.
Jetzt hast Du natürlich ein Problem. Wenn Du mit diesen Informationen zum Arbeitgeber bzw. zum Bundesversicherungsverein dackelst, dann versteht man dort nur Bahnhof und der ICE ist schon zig mal durchgerauscht. Aus dem Geschehensablauf erkennst Du doch jetzt schon, dass dort Unwissen- bzw. Ratlosigkeit besteht. Erst mach man Hü, dann Hot.
Aber frage doch einfach den Bundesversicherungsverein, warum hier eine Beitragspflicht für die Riesterrente beseht?!
Der Bundesversicherungsverein möge Dir bitte die rechtliche Normenkette aufzeigen.
Schreibe dem Bundesversicherungsverein, dass die Riesterrente zwar im ersten Anlauf wohl eine vergleichbare Einnahme einer Rente im Sinne von § 237 SGB V darstellt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 239 SGB V klipp und klar konkretisiert, was zu den vergleichbaren Einnahmen einer Rente zählt. Diese Aufzählung ist abschließend und eine Riesterrente zählt nicht dazu.
Viel Erfolg.
Ansosnten musst Du die Verrechnung einfach nur in Kauf nehmen, mehr nicht!!
Hi,
ich weiß nicht, ob du das ironisch meinst ... Ich habe mich nach meiner Kapitulation in diesem Forum gestern erstmal tel. an die BaFin gewandt, wo ich schon einiges zusammenbekommen habe an Informationen. Dann habe ich auf deren Anraten beim Bundesversicherungsamt angerufen, dort einen Ansprechpartner bekommen und zu dessen Händen werde ich nun die 36 und 38 Monatsabrechnungen und alles andere auch schicken. Wird ja nicht so teuer sein, gibt maximal ein Päckchen.
Deine Argumentation werde ich im Anschreiben mit verwenden, soweit du nichts dagegen hast.
Danach kann ich aufgeben. Vorher sehe ich erstmal keinen Grund dazu.
ich weiß nicht, ob du das ironisch meinst ... Ich habe mich nach meiner Kapitulation in diesem Forum gestern erstmal tel. an die BaFin gewandt, wo ich schon einiges zusammenbekommen habe an Informationen. Dann habe ich auf deren Anraten beim Bundesversicherungsamt angerufen, dort einen Ansprechpartner bekommen und zu dessen Händen werde ich nun die 36 und 38 Monatsabrechnungen und alles andere auch schicken. Wird ja nicht so teuer sein, gibt maximal ein Päckchen.
Deine Argumentation werde ich im Anschreiben mit verwenden, soweit du nichts dagegen hast.
Danach kann ich aufgeben. Vorher sehe ich erstmal keinen Grund dazu.
Hallo,
ich sehe das auch so, dass alle Einkünfte, die nicht mit Beteiligung des Arbeitgebers zustande kamen, nicht als Versorgungsbezüge gelten und demnach auch nicht der Beitragspflicht als solche.
Kann man doch auch mit den Renten vergleichen, deren Aufbau unter Beteiligung des Arbeitgebers (Direktversicherung) begonnen wurden, aber später vom Arbeitnehmer übernommen wurden, Da wird nur der Teil beitragspflichtig der auch dem Arbeitgeberanteil zugerechnet werden kann.
Das lässt doch auch im Umkehrschluss zu, dass Riesterrenten ohne Beteiligung des Arbeitgebers ebenfalls keine Versorgungsbezüge darstellen.
Gruss
Czauderna
ich sehe das auch so, dass alle Einkünfte, die nicht mit Beteiligung des Arbeitgebers zustande kamen, nicht als Versorgungsbezüge gelten und demnach auch nicht der Beitragspflicht als solche.
Kann man doch auch mit den Renten vergleichen, deren Aufbau unter Beteiligung des Arbeitgebers (Direktversicherung) begonnen wurden, aber später vom Arbeitnehmer übernommen wurden, Da wird nur der Teil beitragspflichtig der auch dem Arbeitgeberanteil zugerechnet werden kann.
Das lässt doch auch im Umkehrschluss zu, dass Riesterrenten ohne Beteiligung des Arbeitgebers ebenfalls keine Versorgungsbezüge darstellen.
Gruss
Czauderna
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