4 Monate nicht Krankenversichert.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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zippy
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4 Monate nicht Krankenversichert.

Beitragvon zippy » 27.06.2012, 18:16

Hallo,


Anscheinend hab ich ein dickes Problem an der Backe.

Der Reihe nach.

Ich wollte ich ab Oktober mein Studium beginnen und hab u.a. deshalb meinen Arbeitsplatz vor 4 (!!!) Monaten gekündigt. Ich wollte Auslandserfahrung, Praktikas etc. sammeln bzw. machen um mich ein bisschen vorzubereiten. Leider habe ich versäumt mich freiwillig krankenzuversichern. Da jetzt bereits 4 Monate rum sind, hab ich die Horrormeldung gelesen, dass mich die GKV nicht mehr zurücknimmt.
Stimmt das? Komm ich nicht mehr rein, auch wenn ich die Beiträge der vergangenen 4 Monate zurückzahle? In spätestens 2 Wochen muss die Bewerbung in der Uni landen - inkl. einer Bescheinigung über eine gesetzliche Krankenversicherung. Für eine Versicherung über meine Eltern bin ich zu alt - über 23 Jahre.


Wäre über jede Antwort dankbar.

Grüße :pb:

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 27.06.2012, 18:24

Hallo,

locker bleiben. Die GKV muss sie aufnehmen, zumal sie als Student eine Krankenversicherungspflicht auslösen (unterstellt sie sind unter 30 Jahre alt)

Grüße
CM

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.06.2012, 19:11

Tja, vermutlich will die GKV dann auch noch die Beiträge für die letzten 4 Monate haben.

CTG
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Beitragvon CTG » 27.06.2012, 19:46

Nach 4 Monaten ist es für eine freiwillige Versicherung aufgrund der 3 Monats frist zu spät, richtig.

Wenn für diesen 4 Monatszeitraum aber kein anderer Tatbestand in betracht kommt lassen sie sich einen Antrag auf Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V aushändigen und reichen den ein. Darüber sollten sie dann auf jedenfall versicherungsplfichtig werden wenn nichts anderes mehr greift.

Cassies und Rossi haben hier beide Recht so wie ich das sehe.

bruderherz
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Beitragvon bruderherz » 27.06.2012, 20:09

aus Versehen..

zippy
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Beitragvon zippy » 27.06.2012, 20:25

@CTG

Inwiefern Tatbestand? Gut, ich habe Versäumt mich zu Versichern - ansonsten wüßte ich aber nix. Ich habe mich weder Arbeitslos noch sonst irgendwas gemeldet. Bin sozusagen einfach "verschwunden" ;)

Vielen Dank für die Beiträge. Die Rückwirkende Zahlung war mir bewusst - es ging mir einfach nur um die zügige Bescheinigung, damit ich meine Bewerbung einreichen kann.


Grüße

CTG
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Beitragvon CTG » 27.06.2012, 21:13

Tatbestand bedeutet hier z.B. Versicherungsplficht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V durch Aufnahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (>400 €) oder Versicherungspflicht nacht §5 Abs 1 Nr. 2 bzw 2a SGB V durch Bezug von ALG oder ALG II. Diese "Tatbestände" sind aber nicht erfüllt, da du werder gearbeitet noch in der Zeit ALG bezogen hast. ;)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.06.2012, 22:08

Okay, wenn es um eine relativ zügige Bescheinigung der Kasse geht, dann ist es ziemlich einfach.

Sofort zur Kasse hingehen und den sog. Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausfüllen und bei der Kasse einreichen. Damit ist dann auch die Nachzahlungspflicht für die letzen 4 Monate verbunden.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist nicht an gewisse Fristen (3 Monatsfrist) gebunden. Dies kann auch noch Jahre später erfolgen.

Damit ist man dann auf jeden Fall versichert und ein Nachweis für die Uni liegt auch vor. Ab Beginn des Studiums wird es dann auch noch billiger.

zippy
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Beitragvon zippy » 30.06.2012, 03:04

Hallo,

wollte mich nochmal zurückmelden. War bei der KK und hab mich versichert. Bekomme in den nächsten Tagen die Bestätigung zugeschickt - leider aber auch die Rechnung für die vergangenen Monate ;)


Danke nochmal

Grüße


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