Unser Fall ist sehr ungewöhnlich? Bitte um Hilfe
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Unser Fall ist sehr ungewöhnlich? Bitte um Hilfe
Stand:
1. Famile Ehemann, Frau und 2 Kinder
2. Ehemann Privat KV sowie die 2 Kinder
3. Ehefrau 2008 bis 04.2012 Vollzeit Arbeitend und KV in der Gesetzlichen KV
4. Ehefrau ab 4.2012 Arbeitslos und AG1 mit gesetzliche KV über Arbeitsamt
5. Ehefrau ab 10.2012 in einer Schulischen Ausbildung, die das Arbeitsamt nicht übernimmt. Damit würde ab 10.2012 die Leistungen des AA wegfallen.
A) Wie ist die Versicherungspflicht damit ab 10.2012 für die Ehefrau?
B) Sollte die Ehefrau in die Priv. versicherung des Mannes "rutschen" müssen, kann man dies durch eine Beschäftigung beim Ehemann "400€ Basis" umgehen? Wie muss das Gehalt und Arbeitszeiten der Ehefrau sein, um die Priv Vers. zu umgehen und die Gesetzliche zu nutzen.
1. Famile Ehemann, Frau und 2 Kinder
2. Ehemann Privat KV sowie die 2 Kinder
3. Ehefrau 2008 bis 04.2012 Vollzeit Arbeitend und KV in der Gesetzlichen KV
4. Ehefrau ab 4.2012 Arbeitslos und AG1 mit gesetzliche KV über Arbeitsamt
5. Ehefrau ab 10.2012 in einer Schulischen Ausbildung, die das Arbeitsamt nicht übernimmt. Damit würde ab 10.2012 die Leistungen des AA wegfallen.
A) Wie ist die Versicherungspflicht damit ab 10.2012 für die Ehefrau?
B) Sollte die Ehefrau in die Priv. versicherung des Mannes "rutschen" müssen, kann man dies durch eine Beschäftigung beim Ehemann "400€ Basis" umgehen? Wie muss das Gehalt und Arbeitszeiten der Ehefrau sein, um die Priv Vers. zu umgehen und die Gesetzliche zu nutzen.
Re: Unser Fall ist sehr ungewöhnlich? Bitte um Hilfe
franky12m hat geschrieben:Stand:
1. Famile Ehemann, Frau und 2 Kinder
2. Ehemann Privat KV sowie die 2 Kinder
3. Ehefrau 2008 bis 04.2012 Vollzeit Arbeitend und KV in der Gesetzlichen KV
4. Ehefrau ab 4.2012 Arbeitslos und AG1 mit gesetzliche KV über Arbeitsamt
5. Ehefrau ab 10.2012 in einer Schulischen Ausbildung, die das Arbeitsamt nicht übernimmt. Damit würde ab 10.2012 die Leistungen des AA wegfallen.
A) Wie ist die Versicherungspflicht damit ab 10.2012 für die Ehefrau?
B) Sollte die Ehefrau in die Priv. versicherung des Mannes "rutschen" müssen, kann man dies durch eine Beschäftigung beim Ehemann "400€ Basis" umgehen? Wie muss das Gehalt und Arbeitszeiten der Ehefrau sein, um die Priv Vers. zu umgehen und die Gesetzliche zu nutzen.
Hallo, grundsätzlich kann sich die Ehefrau in der GKV freiwillig versichern, dazu bedarf es auch keies 400€ Jobs, der sowieso nicht zur Pflichtversicherung führen würde. Für die Einstufung (Beitragshöhe) wuerden 50% des Einkommens des Ehemannes angesetzt werden, maximal halbe Beitragsbemessungsgrenze.
Gruss
Czauderna
[quote="franky12m"]Danke für die Antworten:
1. Es ist eine Ausbildung 3 Jahre zur Physiotherapeutin. Wie ist denn der Satz in der GKV für diese Schulische Ausbildung?
Hallo,
wenn die Kasse die Anerkenntnis vornimmt, dann sind dies ca. 77,00 € mtl.
2. Wie hoch muss das Einkommen mind. sein um in der GKV sich zu versichern, wenn es nicht die 400Euro sind?[/
Es muss Krankenversicherungspflicht eintreten und dies passiert ab 401,00 € mtl. regelmäßigem Arbeitsentgelt (brutto)
1. Es ist eine Ausbildung 3 Jahre zur Physiotherapeutin. Wie ist denn der Satz in der GKV für diese Schulische Ausbildung?
Hallo,
wenn die Kasse die Anerkenntnis vornimmt, dann sind dies ca. 77,00 € mtl.
2. Wie hoch muss das Einkommen mind. sein um in der GKV sich zu versichern, wenn es nicht die 400Euro sind?[/
Es muss Krankenversicherungspflicht eintreten und dies passiert ab 401,00 € mtl. regelmäßigem Arbeitsentgelt (brutto)
Okay Günter. Wenn die Kasse diese schulische Ausbildung anerkennt, dann gilt der sog. studentische Pflichtbeitrag (ca. 77,00 €). Es ist und bleibt aber eine freiw. Kv.!
Für die freiw. Kv. gibt es unterschedliche Mindestbemessungsgrenzen. Wenn es dann eine schulische Ausbildung im Sinne von § 240 Abs. 4 SGB V handelt, dann landen wir bei der niedrigsten Mindestbemessung.
Aber Mindestbemessung hin oder her. Was ist denn hier mit dem Ehegatteneinkommen des privat Versicherten. Wenn die Hälfte des Ehegatteneinkommes die Mindesbemessungsgrenze überschreitet, sind dann nicht die tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen? Jenes müsste dann bedeuten, dass für die Ehefrau wesentlich mehr zu zahlen ist, als die Mindestbemessung. Oder irre ich mich dort?
Für die freiw. Kv. gibt es unterschedliche Mindestbemessungsgrenzen. Wenn es dann eine schulische Ausbildung im Sinne von § 240 Abs. 4 SGB V handelt, dann landen wir bei der niedrigsten Mindestbemessung.
Aber Mindestbemessung hin oder her. Was ist denn hier mit dem Ehegatteneinkommen des privat Versicherten. Wenn die Hälfte des Ehegatteneinkommes die Mindesbemessungsgrenze überschreitet, sind dann nicht die tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen? Jenes müsste dann bedeuten, dass für die Ehefrau wesentlich mehr zu zahlen ist, als die Mindestbemessung. Oder irre ich mich dort?
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- Postrank7
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Die Physiotherapeutenausbidlung ist eine staatlich anerkannte Ausbildung im Sinne des BBiG, welches in Schulform erfolgt. Kann also für 77 € versichert werden als § 5 ABs. 1 Nr 10 Wo liegt das Problem. Ausser bei den Kindern, Wenn der Ehegatte die JAE Grenze überschreitet, § 10 Abs. 3 SGB v, BvG Urteil setze ich als bekannt vorraus.
Hm, vergil.
Ist diese Ausbidlung wirklich im Sinne des BBiG? Wenn es so sein sollte, dann löst diese Ausbildung natürlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflicht aus. Es ist dann der Beitrag von ca. 77,00 Glocken zu zahlen und das Ehegatteneinkommen zählt natürlich nicht
Ich bin bei meinen Recherchen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestossen und nicht auf das BBiG.
Und genau dann geht es los, oder nicht!?
Ist diese Ausbidlung wirklich im Sinne des BBiG? Wenn es so sein sollte, dann löst diese Ausbildung natürlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflicht aus. Es ist dann der Beitrag von ca. 77,00 Glocken zu zahlen und das Ehegatteneinkommen zählt natürlich nicht
Ich bin bei meinen Recherchen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestossen und nicht auf das BBiG.
Und genau dann geht es los, oder nicht!?
Rossi hat geschrieben:Hm, vergil.
Ist diese Ausbidlung wirklich im Sinne des BBiG? Wenn es so sein sollte, dann löst diese Ausbildung natürlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflicht aus. Es ist dann der Beitrag von ca. 77,00 Glocken zu zahlen und das Ehegatteneinkommen zählt natürlich nicht
Ich bin bei meinen Recherchen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestossen und nicht auf das BBiG.
Und genau dann geht es los, oder nicht!?
Hallo Rossi,
dann mal los - ich sehe die ,Versicherungspflicht im Vordergrund !!
Gruss
Czauderna
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http://books.google.de/books?id=zKYeN3f ... ut&f=false
da aber hier eine ensprechende ausbidlung gibt die dem BBig gleichzusetzen ist
http://www.physio.de/zulassung/pruefung-pt.htm
also vorgebene Prüfungsordnung, staalich anerkannte Schulische Ausbildung im Sinne des BbIG ergo Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V meiner unmaßgeblichen Meinungn nach.
1.Bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung von drei Jahren, die einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt.
So sagt es das LSG Berlin Brandenburg, ist zwar keine Berufsausbildung, aber eineschulsiche Ausbidlung die zu einem Beruf führt.
Das LSG NRW führt dazu aus
3. Bei der Ausbildung eines Industriekaufmanns zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung, sondern um eine Zweitausbildung. Die schulische Ausbildung von drei Jahren setzt einen mittleren Bildungsabschluss voraus. Besondere berufliche Vorkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Für eine solche Zweitausbildung kommt allenfalls eine Förderung nach §§ 60 ff. SGB 3, nicht aber nach § 77 SGB 3 in Betracht. Eine Zweitausbildung i. S. von § 60 Abs. 2 SGB 3 kann nicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB 2 gefördert werden.
da aber hier eine ensprechende ausbidlung gibt die dem BBig gleichzusetzen ist
http://www.physio.de/zulassung/pruefung-pt.htm
also vorgebene Prüfungsordnung, staalich anerkannte Schulische Ausbildung im Sinne des BbIG ergo Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V meiner unmaßgeblichen Meinungn nach.
1.Bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung von drei Jahren, die einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt.
So sagt es das LSG Berlin Brandenburg, ist zwar keine Berufsausbildung, aber eineschulsiche Ausbidlung die zu einem Beruf führt.
Das LSG NRW führt dazu aus
3. Bei der Ausbildung eines Industriekaufmanns zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung, sondern um eine Zweitausbildung. Die schulische Ausbildung von drei Jahren setzt einen mittleren Bildungsabschluss voraus. Besondere berufliche Vorkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Für eine solche Zweitausbildung kommt allenfalls eine Förderung nach §§ 60 ff. SGB 3, nicht aber nach § 77 SGB 3 in Betracht. Eine Zweitausbildung i. S. von § 60 Abs. 2 SGB 3 kann nicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB 2 gefördert werden.
Wieso habe ich das Gefühl, nachdem ich ja jetzt seit einiger Zeit durch diese Foren streife, dass Rossi denkt die Kassen würden um jeden Preis versuchen so viel wie möglich von Ihren versicherten abzustauben bzw so wenig wie möglich zu zahlen?
Wenn ich einen Fall vor mir liegen habe und zu dem Schluss komme, dass Pflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V besteht, dann gibts daran nicht zu rütteln und derjenige wird so versichert. Ich sitz dann doch nicht davor und denke mir "Hm wie könnte ich den jetzt versichern um mehr Beiträge zu bekommen?".
Wenn ich einen Fall vor mir liegen habe und zu dem Schluss komme, dass Pflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V besteht, dann gibts daran nicht zu rütteln und derjenige wird so versichert. Ich sitz dann doch nicht davor und denke mir "Hm wie könnte ich den jetzt versichern um mehr Beiträge zu bekommen?".
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