Arbeitslos und GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ganea
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Arbeitslos und GKV

Beitragvon ganea » 18.07.2012, 20:28

Hallo,
bei mir ergibt sich folgender Fall. Ich bin seit Oktober bis Ende des Monats versicherungspflichtig beschäftigt und dadurch in der TK versichert. Im Anschluss bin ich den August über arbeitslos. Dies war die erste Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, davor war ich privatversichert. Nun darf ich mich nicht freiwillig versichern, da ich nicht 12 Monate Mitglied war. Muss ich mich nun wieder privat versichern oder gibt es für diese Monat eine andere Möglichkeit. ALG II werde ich aufgrund einer Bedarfsgemeinschaft nicht bekommen. Vielen Dank für Antworten
ganea

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Beitragvon Rossi » 18.07.2012, 20:34

Okay, Du bist vor der Beschäftigung privat versichert gewesen.

Hat der private Vesicherungsvertrag bei der letzten PKV mindestens 5 Jahre bestanden? Oder hast Du mal zwischendurch die PKV gewechselt?

Möchtest Du lieber in der GKV bleiben, oder lieber zurück in die PKV?

Man kann dort ggf. etwas steuern.

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Beitragvon CTG » 18.07.2012, 20:51

Was willst du denn da steuern Rossi?
Wenn die 12 Monate GKV nicht erfüllt sind, ist die freiwillige Versicherung ausgeschlossen...

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Beitragvon Rossi » 18.07.2012, 20:58

Na ja, CTG, warte doch erst einmal ab!

Es gibt ja immerhin noch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Hier braucht man keine bestimmte Vorversicherungszeit. Es reicht hier einzig und allein aus, dass man zuletzt GKV versichert war und "keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat".


Und genau dort kann man ggf. gezielt ansetzen und es lenken und steuern, je nachdem, was man will. Ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, mehr nicht!

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Beitragvon Czauderna » 18.07.2012, 21:28

Hallo,
nicht, was man will, sondern was rechtlich möglich ist und legal, das hat Rossi gemeint, was genau er damit meint, wird er sicher auch sagen, oder Rossi ?
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 18.07.2012, 21:41

Na logo werde ich hier meine persönliche Auffassung posten.

Je nachdem was der Poster wünscht, entweder wieder ne PKV zu den alten Bedingungen oder eine GKV.

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Beitragvon CTG » 18.07.2012, 21:52

Was der Poster wünscht? Ist doch kein Wunschkonzert hier. :p

5 1 13 käme ja nur in Frage wenn die letzte PKV einen rechtlich wirksamen Grund nennt warum sie ihn nicht wieder aufnehmen können. Ansonsten ist ja die anderweitige Absicherung gegeben und 5 1 13 hinfällig.

Aber warten wir erstmal seine Antworten ab. ;)

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Beitragvon Rossi » 18.07.2012, 22:07

Okay CTG, Du gehst schon in die richtige Richtung (Wiederaufnahmeverpflichtung).

Derzeit nehme ich es allerdings noch sehr wörtlich und würde es probieren. Es gibt ja eine absolute Frist für die Wiederaufnahmeverpflichtung. Ferner sind wir im Vertragsrecht. Verträge beginnen in der Regel - gerade bei der PKV - nicht rückwirkend.

Oder hast Du schon mal versucht Deine PKW Teilkasko rückwirkend in einer PKW Vollkasko umzuwandeln?

Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

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Beitragvon CTG » 18.07.2012, 23:54

Ein Versuch schadet sicher nicht.

Es gibt ja eine absolute Frist für die Wiederaufnahmeverpflichtung


Erklär mir das, hab ich so noch nicht gehört.

Was das Vertragsrecht angeht, verhält es sich hier doch etwas anders als zu einer PKW Versicherung.

Das Sozialrecht steht hier erstmal vor. Das Vertragsrecht wird erst benötigt wenn es dann wirklich um den Vertragsschluss geht.

Das eine Autoversicherung nicht rückwirkend geschlossen / umgewandelt wird leuchtet ein.
Da hier aber das Sozialrecht mit rein spielt verhält es sich hier anders.

Des Weiteren denke ich ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass man eine Frist verstreichen lassen kann und dann die GKV einen wieder versichern muss. Aber das ist nur ein grundlegender Gedanke, dazu mehr wenn du mir diese Frist näher erklärt hast.

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Beitragvon Rossi » 19.07.2012, 07:51

Und genau dort liegt der Hase im Pfeffer.

Zitat:
Was das Vertragsrecht angeht, verhält es sich hier doch etwas anders als zu einer PKW Versicherung.

Das Sozialrecht steht hier erstmal vor. Das Vertragsrecht wird erst benötigt wenn es dann wirklich um den Vertragsschluss geht.


Die private KV ist im Versicherungsvertragsgesetz VVG gerelgelt. Dort gibt es dann mehrere Abschnitte. Dort ist die Schadensversicherung, KFZ, Unfall, Lebens- etc. und auch die Krankenversicherung (8. Kapitel) geregelt. Es gibt dort natürlich auch allgmeine Regelungen, die für alle Vesicherungen gelten.

Und genau dort würde ich ansetzen.

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Beitragvon CTG » 19.07.2012, 11:11

Wieder was gelernt, danke. :)

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Beitragvon dfisch123 » 19.07.2012, 11:11

Die gesetzliche Regelung eröffnet m.E. schon einen Spielraum für Wünsche. Eigentlich kann - bedingt durch 5 1 13 - die fehlende Vorversicherungszeit kein Kriterium für den Ausschluss aus der GKV sein.
Als Gegenargument bleibt nämlich einzig und allein die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV. Rein vom Gesetz halte ich es allerdings auch schon für sehr fragwürdig die Wiederaufnahmeverpflichtung als "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" anzusehen. Aber gut, das kann man ja noch so sehen. Nach Ablauf von 12 Monaten ist aber Schluss mit Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV und dann ist definitiv keine Absicherung mehr vorhanden, und es spricht nichts mehr gegen 5 1 13 - dann auch rückwirkend (was dann eh wieder alles aushebelt)

Also rein vom Gesetz reicht es eine Frist verstreichen zu lassen. Ich bin aktuell dabei das mit meiner KK auszuprobieren. Bin mal gespannt was die sich einfallen lassen um mich abzulehnen.

Fehlende Vorversicherungszeit ist übrigens ein konkret genannter Personenkreis aus dem Besprechungsergebnis der GKV vom 20.03.2007, der von 5 1 13 erfasst werden soll:

Die Versicherungspflicht erfasst demnach Personen, deren gesetzliche Krankenversicherung ohne Anschlussversicherung vor dem 01.04.2007 endete oder die im Anschluss an das Ende einer gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 31.03.2007 ohne anderweitige Absi-
cherung im Krankheitsfall sind. Hierzu gehören typischerweise
a) ehemals freiwillige Mitglieder, wenn sie in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzugs
nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V a. F. aus der freiwilligen Krankenversicherung ausgeschlos-
sen wurden,
b) ehemals Versicherungspflichtige und Familienversicherte, die nach dem Ende der Versi-
cherung die Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes versäumt bzw. die Vorversicherungs-
zeiten für die Weiterversicherung nach § 9 SGB V nicht erfüllt haben,


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Beitragvon CTG » 19.07.2012, 11:18

Schau an, dass hört sich interesannt an.
Also theoretisch doch eine Möglichkeit die hier auf den Fall eventuell sogar anwendbar ist.

Der b) Teil würden dann meiner Meinung nach tatsächlich einen Ablauf der Frist voraussetzen.

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Beitragvon dfisch123 » 19.07.2012, 11:45

Ja, das ist auf den konkreten Fall hier anwendbar.

Falls vorher keine 5 Jahre PKV - unmittelbar 5 1 13 beantragen

Falls 5 Jahre PKV - bis Oktober warten und dann 5 1 13 beantragen, zwischenzeitlich natürlich KEINE PKV abschließen

Das als Tipp von einem Laien. Wie gesagt bleibt ein Risiko, dass die KK (aus welchen Gründen auch immer) nicht mitspielt und man das nur vor Gericht durchsetzen könnte. Da es dann aber ein hohes Risiko ist, bis zu einem Urteil ohne Absicherung dazustehen, müsste man in diesem Fall gezwungenermaßen in die PKV zurück. Da sitzt die KK dann in der Praxis doch am längeren Hebel. Ein Versuch ist es aber allemal wert. Bis zum Ablauf der 12 Monate hat man ja auch noch die Wiederaufnahmeverpflichtung die man jederzeit ziehen könnte.

Das ist kein Krankheitssystem sondern ein krankes System... ;-)

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Beitragvon Rossi » 19.07.2012, 12:45

Eben, es ist eine absolute Frist von 12 Monate. Wenn diese Frist gewahrt wird, dann beginnt der Versicherungsvetrag zu den alten Bedingungen auch rückwirkend.

Wenn man aber die 12 Monate verstreichen lässt, dann gilt § 5 Abs. 9 SGB V nämliich nicht mehr.

Gerade bei diesem schönen Fall liegt es doch auf der Hand. Denn die 12 Monate laufen am 30.09.2012 ab. Ist ja schon demnächst. Also macht der Kunde erst einmal nix und wartet schön ab.

Im Oktober 2012 geht er dann zur GKV hin und lässt die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ab Mitte Juli 2012 eintragen. Es passiert also nix.

Wenn die GKV anderer Meinung sein sollte, dann dackelt der Kunde eben zur PKV. Die PKV wird es ablehnen oder ggf. auch rückwirkend den Versicherungsvertrag wieder beginnen lassen. Es passiert dann doch überhaupt nichts.

Wir haben hier also sehrwolh ein Wunschkonzert. Zitat CTG.


Zitat Klose Assesor bei der HEK

In den Fällen der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 endet jedoch der Kontrahierungszwang der früheren Versicherungsunternehmen spätestens 12 Monate nach dem Ende des früheren Versicherungsvertrages (Satz 6), d. h., das Recht auf Neuabschluss muss spätestens zu diesem Zeitpunkt durch Zugang beim Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. Ein zu langes Zuwarten der Geltendmachung kann daher nicht nur zur Verpflichtung erheblicher Prämiennachzahlungen, sondern sogar zum Verlust des Rechts führen

Jenes ist der gravierende Unterschied zwischen GKV und PKV. Im Bereich der PKV sind wir im Vertragsrecht. Jenes ist ganz anders.


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