Hallo,
ich selbst bin Arbeitnehmer in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und trotz Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze stets Mitglied in der GKV gewesen.
Meine Ehefrau erhält aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis („Minijob“) derzeit mtl. 285 EUR.
Unser Kapitalvermögen haben wir im Wesentlichen gemeinschaftlich, also auf beider Namen angelegt. Es besteht aus Tagesgeldanlagen bei Banken, Bausparguthaben, Aktien-, Renten und Immobilienfondsanteilen.
Nach Abzug des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrags von jährl. 1.602 EUR liegt der auf meine Ehefrau entfallende (grundsätzlich 50%ige Anteil) an den gemeinsamen Kapitaleinkünften unter jährl. 1.380 EUR bzw. unter mtl. 115 EUR. Somit wird die Grenze von mtl. 400 EUR (285 EUR + 115 EUR), ab der meine Ehefrau nicht mehr bei mir familienversichert sein kann, nicht erreicht.
Aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 war meiner Ehefrau und mir jeweils noch ein Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung verblieben. Da dieser Verlustvortrag bei Nichtausnutzung Ende 2013 verfällt, haben wir nun in unserem gemeinsamen Depot befindliche Wertpapierfondsanteile, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden, mit Gewinn verkauft. Durch Ausnutzung des Verlustvortrags unterliegt der erzielte Gewinn nicht der Abgeltungsteuer und ist steuerfrei.
Meine Fragen zu dieser Thematik:
Wird seitens der Krankenkasse bei Ermittlung des mtl. Einkommens meiner Ehefrau der Veräußerungsgewinn aus den Wertpapierfondsanteilen in voller Höhe einbezogen oder über den Verlustvortrag „neutralisiert“.
Falls der Veräußerungsgewinn seitens der Krankenkasse als Einkommen meiner Ehefrau im laufenden Jahr angesehen wird, muss sie sich rückwirkend selbst freiwillig versichern? Ab welchem Monat und mit welchem Beitrag? Ich meine gelesen zu haben, dass hierbei Beiträge von 14,9 % (Krankenversicherung) und 1,95 % (Pflegeversicherung als Eltern) auf ein fiktives Einkommen von mtl. 875 EUR fällig werden. Das wären dann mtl. 147,44 EUR, also mehr als die Hälfte dessen, was meine Ehefrau in ihrem Minijob verdient!
Gibt es hier in dem Forum Tipps, was man in diesem Jahr noch unternehmen könnte, um eine eigene Versicherungspflicht meiner Ehefrau zu vermeiden? Vermögensübertragungen auf mich oder unsere Kinder? Verzicht auf Gehalt aus Minijob?
Vielen Dank schon jetzt für alle Antworten!
Versicherungspflicht bei Minijob und Kapitaleinkünften
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Nun denn, jenes geht jetzt so richtigs ins Eingemachte.
Bei der Überschreitung der Grenze für die Familienversicherung kommt es darauf an, dass es sich hierbei um das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts handelt. Dafür müssen die Sofas schon mal ne kleine Ausbildung im Steuerrecht machen.
Hierfür gibt es dann wieder ein schönes gemeinsames Rundschreiben zum Thema Gesamteinkommen.
Gucke mal hier:
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/index.htm
Gehe mal davon aus, dass die Kasse hier - bei den Kapitaleinkünften - den Einkommenssteuerbescheid nimmt. Wenn dann das Einkommen oberhalb der Gesamtgrenze liegt, wird die Familienversicherung in der Regel mit Wirkung zum nächsten Monatsersten nach der Erteilung des Steuerbescheides beendet. Also nicht rückwirkend, weil die Zinseinkünfte in der Regel nicht vorausschauend berücksichtigt werden können, gerade wenn diese insgesamt an der Grenze liegen.
Ich würde dennoch im Vorfeld überlegen, hier flankierend zu reagieren bzw. planen.
Es dürfte sich allemal lohnen, im Vorfeld die Arbeit im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zielgerichtet herunterzuschrauben.
Denn wenn die Grenze von 400,00 Euro überschritten wird, fängt es mit einem Beitrag für die KV von ca. 145,00 Euro an.
Wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil.
Bei der Überschreitung der Grenze für die Familienversicherung kommt es darauf an, dass es sich hierbei um das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts handelt. Dafür müssen die Sofas schon mal ne kleine Ausbildung im Steuerrecht machen.
Hierfür gibt es dann wieder ein schönes gemeinsames Rundschreiben zum Thema Gesamteinkommen.
Gucke mal hier:
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/index.htm
Gehe mal davon aus, dass die Kasse hier - bei den Kapitaleinkünften - den Einkommenssteuerbescheid nimmt. Wenn dann das Einkommen oberhalb der Gesamtgrenze liegt, wird die Familienversicherung in der Regel mit Wirkung zum nächsten Monatsersten nach der Erteilung des Steuerbescheides beendet. Also nicht rückwirkend, weil die Zinseinkünfte in der Regel nicht vorausschauend berücksichtigt werden können, gerade wenn diese insgesamt an der Grenze liegen.
Ich würde dennoch im Vorfeld überlegen, hier flankierend zu reagieren bzw. planen.
Es dürfte sich allemal lohnen, im Vorfeld die Arbeit im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zielgerichtet herunterzuschrauben.
Denn wenn die Grenze von 400,00 Euro überschritten wird, fängt es mit einem Beitrag für die KV von ca. 145,00 Euro an.
Wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil.
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Vielen Dank für den Link auf das Rundschreiben!
Ich habe da etwas von einem steuerrechtlichen Dispositionsrecht gelesen. Wenn dem so ist, müsste ich in unserer Einkommensteuererklärung 2012 lediglich die Kapitaleinkünfte aus den gemeinschaftlichen Konten mir allein zuordnen. Letztendlich wurde das Kapital auch aus meinem Gehalt aufgebaut.
Oder denke ich da zu einfach?
Ich habe da etwas von einem steuerrechtlichen Dispositionsrecht gelesen. Wenn dem so ist, müsste ich in unserer Einkommensteuererklärung 2012 lediglich die Kapitaleinkünfte aus den gemeinschaftlichen Konten mir allein zuordnen. Letztendlich wurde das Kapital auch aus meinem Gehalt aufgebaut.
Oder denke ich da zu einfach?
zum Verlustvortrag:
wie diese zum Bereich der Familienversicherung gewertet wird, weiß ich leider nicht.
Im Bereich der Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung wird es jedenfalls NICHT beitragsmindernd berücksichtigt. ALSO kein Abzug.
Ich kann mir nur vorstellen, dass dies dann so für den Bereich der Familienversicherung gleichermaßen gilt.
DEINE Idee mit dem Dispostionsrecht ist nicht zu einfach gedacht.
Wenn die Einkünfte bei Dir im Steuerbescheid stehen, dann ist dies so
und gut ist es.
Du kannst diese Einnahmen aber auch Rossi oder mir übertragen.
Dann hast Deine Frau auch keine Probleme mit der Familienversicherung.
Ist so ein Scherz hier erlaubt ?? oder ist es kein Scherz ??
Rossi : halbe/halbe....ok ??
wie diese zum Bereich der Familienversicherung gewertet wird, weiß ich leider nicht.
Im Bereich der Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung wird es jedenfalls NICHT beitragsmindernd berücksichtigt. ALSO kein Abzug.
Ich kann mir nur vorstellen, dass dies dann so für den Bereich der Familienversicherung gleichermaßen gilt.
DEINE Idee mit dem Dispostionsrecht ist nicht zu einfach gedacht.
Wenn die Einkünfte bei Dir im Steuerbescheid stehen, dann ist dies so
und gut ist es.
Du kannst diese Einnahmen aber auch Rossi oder mir übertragen.
Dann hast Deine Frau auch keine Probleme mit der Familienversicherung.
Ist so ein Scherz hier erlaubt ?? oder ist es kein Scherz ??
Rossi : halbe/halbe....ok ??
Jooh, Heinrich wir machen halbe / halbe.
Ich habe mich mit der Problematik noch nicht beschäftigt.
Aber eins ist bei mir im Vorfeld schon mal klar.
Im Bereich der Beitragsbemessung für die freiw. Kv. geht es nach den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" und im Bereich der Familienversicherung um das "Gesamteinkommen.".
Also haben wir hier schon mal 2 unterschiedliche Begriffe, die auch von der Logik unterschiedliche Auswirkungen haben müssten.
Bei dem Gesamteinkommen im Bereich der Famlienversicherung ist in erster Linie auf das Einkommen im Sinne des Steuerrechts abzustellen Also muss man gucken, was steuerrechtlich möglich ist und was das Gemeisame Rundschreiben zulässt.
So würde ich anfangen!!!
Ich habe mich mit der Problematik noch nicht beschäftigt.
Aber eins ist bei mir im Vorfeld schon mal klar.
Im Bereich der Beitragsbemessung für die freiw. Kv. geht es nach den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" und im Bereich der Familienversicherung um das "Gesamteinkommen.".
Also haben wir hier schon mal 2 unterschiedliche Begriffe, die auch von der Logik unterschiedliche Auswirkungen haben müssten.
Bei dem Gesamteinkommen im Bereich der Famlienversicherung ist in erster Linie auf das Einkommen im Sinne des Steuerrechts abzustellen Also muss man gucken, was steuerrechtlich möglich ist und was das Gemeisame Rundschreiben zulässt.
So würde ich anfangen!!!
Nun ja, das Gemeinsame Rundschreiben hinsichtlich der Kapitaleinkünfte ist - nach meiner bescheidenen Auffassung - mehr als dürftig.
Denn hier steht nur nachfolgendes:
2.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab dem 1. Januar 2009 der bisherigeWerbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG a. F. und der bisherige Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zusammengefasst. Alleinstehende können einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Allein der letzte Satz in dem GR macht mich jetzt schon nachdenklich.
Woher kmmt denn diese Aussage bzw. Begründung, dass noch nicht einmal die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sondern nur die Pauschalen?
Wenn man sonst den Riechkolben in das GR steckt, dann findet man an vielen Stellen irgendwelche Urteile des BSG mit den Fundstellen.
Bei dieser Passage allerdings nicht. Ist es ggf. mal wieder Wunschdenken des sog. Spitzbubenverbandes um die Angehörigen aus der Familienversicherung zu katapultieren zu können?
Dann landen wir bei Deiner Idee, Echanton123, mir und Heinrich das Dispositionsrecht für die Zinsen zu übertragen bzw. einzuräumen.
Sorry, noch nicht einmal die erste Variante (höhere Werbungskosten als die Pauschale) wird bei der Kasse funktinoieren, damit erst recht nicht das Disposionsrecht.
Dort wirst Du ggf. ne Kampmütze benötigen und bis zum BSG marschieren müssen. Sonst wird es nicht funtkonieren.
Obwohl ich persönlich den Ideenansatz als recht innovativ und kreativ betrachte. Aber dafür muss man wohl eine Fachausbildung zum Steuerberater geniessen.
Denn hier steht nur nachfolgendes:
2.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab dem 1. Januar 2009 der bisherigeWerbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG a. F. und der bisherige Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zusammengefasst. Alleinstehende können einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Allein der letzte Satz in dem GR macht mich jetzt schon nachdenklich.
Woher kmmt denn diese Aussage bzw. Begründung, dass noch nicht einmal die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sondern nur die Pauschalen?
Wenn man sonst den Riechkolben in das GR steckt, dann findet man an vielen Stellen irgendwelche Urteile des BSG mit den Fundstellen.
Bei dieser Passage allerdings nicht. Ist es ggf. mal wieder Wunschdenken des sog. Spitzbubenverbandes um die Angehörigen aus der Familienversicherung zu katapultieren zu können?
Dann landen wir bei Deiner Idee, Echanton123, mir und Heinrich das Dispositionsrecht für die Zinsen zu übertragen bzw. einzuräumen.
Sorry, noch nicht einmal die erste Variante (höhere Werbungskosten als die Pauschale) wird bei der Kasse funktinoieren, damit erst recht nicht das Disposionsrecht.
Dort wirst Du ggf. ne Kampmütze benötigen und bis zum BSG marschieren müssen. Sonst wird es nicht funtkonieren.
Obwohl ich persönlich den Ideenansatz als recht innovativ und kreativ betrachte. Aber dafür muss man wohl eine Fachausbildung zum Steuerberater geniessen.
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- Registriert: 23.09.2012, 13:08
Der unter 2.1.2 des Rundschreibens genannte Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten ist keine eigene Erfindung der Spitzenverbände der Krankenkassen, sondern derzeit geltendes Einkommensteuerrecht (§ 20 Abs. 9 EStG).
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Unter 3.3 des Rundschreibens heißt es explizit:
"Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung."
Warum also soll es nicht funktionieren, wenn meiner Ehefrau und mir ein solches Dispositionsrecht eingeräumt ist?
Hier wurde übrigens auch schon über die Thematik diskutiert:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Komplex-Einkuefte-aus-KapitalvermoegenMiete-fuer-GKV-bei-Zugewinngemeinschaft-__f166398.html
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1141511-1-10/kapitaleinkuenfte-krankenkasse-familienversicherung
https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?30817-Aufteilung-Kapitalertr%E4ge-aus-Gemeinschaftsdepot-50-50-oder-Dispositionsrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Unter 3.3 des Rundschreibens heißt es explizit:
"Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung."
Warum also soll es nicht funktionieren, wenn meiner Ehefrau und mir ein solches Dispositionsrecht eingeräumt ist?
Hier wurde übrigens auch schon über die Thematik diskutiert:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Komplex-Einkuefte-aus-KapitalvermoegenMiete-fuer-GKV-bei-Zugewinngemeinschaft-__f166398.html
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1141511-1-10/kapitaleinkuenfte-krankenkasse-familienversicherung
https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?30817-Aufteilung-Kapitalertr%E4ge-aus-Gemeinschaftsdepot-50-50-oder-Dispositionsrecht
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