freiwillig versicherter Arbeitnehmer in Elternzeit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Gimpeli
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freiwillig versicherter Arbeitnehmer in Elternzeit

Beitragvon Gimpeli » 17.11.2012, 10:08

Hallo zusammen,

wir haben in unserer kleinen Familie kürzlich Nachwuchs erhalten und ich möchte als Vater 2 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. Ich bin als Arbeitnehmer freiwillig versichert wegen Überschreitens der Verdienstgrenze. Meine Frau ist noch als Studentin versichert, die Familienversicherung bei mir ist nicht möglich, da sie steuerlich Einnahmen aus Vermietung hat.

Da mein Arbeitgeber während der Elternzeit keine Beiträge an meine Krankenkasse zahlt, wollte ich wissen, ob ich mich für die beiden Monate bei meiner Frau mitversichern kann (kein Gehalt oder anderen Einkünfte, ggf. Elterngeld) oder ob ich für meine freiwillige Versicherung weiterhin Beiträge bezahlen muss. Ich habe dazu bereits unterschiedliche Auskünfte erhalten.

Ich sag schon mal Danke für Eure Antworten.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.11.2012, 11:02

Meiner Meinung nach bist du in die Familienversicheung auf zunehmen bzw beitragsfrei zu stellen da duja während der Zeit der elternzeit grundsätlich einen anspruch auf Familienversicherung durch deine ehefrau hast. Meiner Meinung nach. Aber vieleicht weiss hier jemand einen besseren Rat.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 3487080,10

Die Beitragsfreiheit beginnt allerdings erst ab dem 2 Monat.

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Beitragvon Rossi » 17.11.2012, 11:42

Die Gretchenfrage ist doch, ob der Poster jetzt - während des Elterngeldbezuges - die freiw. Kv. kündigen kann, um sich dann in die Familienversicherung des Ehegattens eintragen zu lassen.

Der Poster erhält lediglich Elterngeld. Das Elterngeld zählt nicht zum Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Somit haben wie diese Anspruchshürde schon mal überwunden.

Dann gibt es in § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V noch einen Ausschluss für die Familienversicherung.

Zitat:

Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Hierzu zählt der Poster nicht, denn er war ja gerade sehrwohl gesetzlich versichert. Eine Unterscheidung, ob es eine Pflicht-, freiw. Kv. oder Familienversicherung sein muss, ist hier nicht zu finden. Man zielt nur auf die gesatzliche Versicherung ab.

Also ist auch diese Anspruchshürde überwunden und eine Familienversicherung sollte möglich sein.

Da bin ich mal gespannt, ob die Kasse es auch so sieht?!

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Beitragvon Vergil09owl » 17.11.2012, 11:44

elternzeit Rossi, Elternzeit kein Geld das ganz wurde bereits 1999 mit einem Rundschreiben geregelt, entsprechend einem BSG Urteil aus dem Jahr 1993 geregelt.

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Beitragvon Rossi » 17.11.2012, 11:51

Okay, es kommen jetzt noch die Besonderheiten des § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV hinzu. Hiernach gilt das Arbeitsverhältnis während des Elterngeldbezuges bzw. Elternzeit als fortbestehend. Somit verbleibt er in der freiw. Kv., aber nach 1 Monat ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.


Oder irre ich mich dort?!

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Beitragvon Vergil09owl » 17.11.2012, 12:04

Nein, das Av bleibt bestehen, denn die Elternzeit beendet das AV, nicht ergo Monat 1 Elternzeit Mindestbeitrag, dann beitragsfrei, dann ab dem 3 Monat nach dem Ende Elternzeit wieder volle Beitragspflicht, so sehe ich das.

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Beitragvon Gimpeli » 17.11.2012, 12:49

Hallo,

nochmals danke für die Antworten.

Ich habe die von Euch zitierten §§ gegoogelt und bin hier hängengeblieben:

§ 8 Beitragspflicht, Beitragsfreiheit, Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
(6) Mitglieder, die vor
1. Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
2. Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder
3. einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Pflegezeit oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.

Ich frage mich jetzt, wo mein Fall einzuordnen ist: unter Pkt. 1 oder Pkt. 3? Bei Pkt. 1 geht es ja um die Elternzeit nach dem Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld wurde von der Kasse nicht gezahlt, weil meine Frau nicht angestellt ist.

Andererseits liegt wohl eine Unterbrechung genau nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch nicht vor, weil im selben § schon wieder eingeschränkt wird:

§ 7 Beschäftigung, SGB4
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat...Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.

Ganz schön verzwickt. Ich werde die Anfrage unter Verweis auf die beiden §§ mal an meine KK richten und sehen, wie dann entschieden wird.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.11.2012, 13:07

Um den geschätzen Kollegen Heinrich zu zitieren: Am besten mit dem Abteilungsleiter reden.


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