Hallo,
ich bin freiwillig in einer gesetzlichen KV versichert. Mein AG hat aufgrund eines "PC-Systemfehlers" seit Januar 2012 einen zu geringen KV Beitrag von meinem Gehalt einbehalten und auch an die KV abgeführt. Er hat versehentlich den BBG Satz 2012 nicht erhöht. Dies ist mir leider nicht aufgefallen. Jetzt will er mir vom Dezember Gehalt den Nachzahlungsbetrag für Januar bis November 2012 einbehalten.
Ich habe daraufhin mal im Netz gesucht und den § 28g SGB IV gefunden.
Demnach dürfte er eigentlich nur drei Monate (Januar bis März 2012) den zu geringen Beitrag von mir fordern; oder trifft der § 28g bei mir nicht zu?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruß Kloppi
Nachzahlung KV Beitrag aufgrund Fehler des AG
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Registriert: 29.11.2012, 14:27
Nun ja, Du hast wunderbar recherchiert.
Allerdings gilt der § 28g SGB IV bei Dir nicht.
Denn Du bist ja offensichtlich freiwillig versichert. Die freiw. Versicherten haben gem. § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge allein zu tragen. Wenn man die Beiträge allein trägt, dann ist man auch immer Zahlungspflichtiger.
Du hast vermutlich gegenüber dem Arbeitgeber eine Abtretungerklärung unterschrieben, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur freiw. Kv. - die Du sonst zahlen müsstes - direkt an die Kasse zahlen soll.
Auch wenn Du diese Abtretung unterschrieben hast, so bist und bleibst Du der Zahlungspflichtige.
Der Arbeitgeber ist hier leider völlig aussen vor.
Wenn Du als Arbeitnehmer unterhalb der JAEG verdienen würdest, dann würde es anders aussehen. Hier muss der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte) haften.
Aber Du bist ja freiwillig versichert und nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Äpfel sind leider nicht gleich Birnen.
Allerdings gilt der § 28g SGB IV bei Dir nicht.
Denn Du bist ja offensichtlich freiwillig versichert. Die freiw. Versicherten haben gem. § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge allein zu tragen. Wenn man die Beiträge allein trägt, dann ist man auch immer Zahlungspflichtiger.
Du hast vermutlich gegenüber dem Arbeitgeber eine Abtretungerklärung unterschrieben, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur freiw. Kv. - die Du sonst zahlen müsstes - direkt an die Kasse zahlen soll.
Auch wenn Du diese Abtretung unterschrieben hast, so bist und bleibst Du der Zahlungspflichtige.
Der Arbeitgeber ist hier leider völlig aussen vor.
Wenn Du als Arbeitnehmer unterhalb der JAEG verdienen würdest, dann würde es anders aussehen. Hier muss der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte) haften.
Aber Du bist ja freiwillig versichert und nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Äpfel sind leider nicht gleich Birnen.
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